Eine Balkonanlage muss wie jede andere Stromerzeugungsanlage derzeit noch beim zuständigen Netzbetreiber angezeigt sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Derzeit ist für Balkonkraftwerke bis 600 Watt noch ein vereinfachtes Verfahren einzuhalten, wobei der Anlagebetreiber die Anmeldung ohne Unterschrift einer Elektrofachkraft beim Netzbetreiber einreichen und die Anlage ohne Fachkraft in Betrieb nehmen kann. Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist erforderlich, damit dieser bei Bedarf einen Zählerwechsel veranlassen kann. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist online über das Internet möglich.[1]

Auf Grundlage des Entwurfs eines "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung"[2] soll der Anschluss einer Balkon-PV-Anlage möglichst einfach und unbürokratisch werden. Insoweit ist vorgesehen – voraussichtlich ab 1.1.2024 –, die Meldepflichten auch für die dann bis zu 800 Watt ausgerichteten Balkonkraftwerke zu vereinfachen. Nach § 8 Abs. 5a EEG-E werden Steckersolargeräte mit einer Leistung bis 800 Watt insoweit nicht mehr beim Netzbetreiber anzumelden sein. Sie müssen allerdings weiterhin im Marktstammdatenregister registriert werden.

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