Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages. Vertretungsbefugnis des Oberkreisdirektors

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Willensmängeln (§ 123 BGB) enthält nicht ohne weiteres einen Widerruf des entsprechenden Vertragsangebots des Anfechtenden wegen Vertretungsmängeln bei dessen Annahme durch den Anfechtungsgegner (im Anschluß an BGH Urteile vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 - NJW 1965, 1714 und vom 19. Januar 1973 - V ZR 115/70 - WM 1973, 460).

 

Normenkette

BGB §§ 178, 177, 184, 123; LKreisO ND §§ 58, 61; BGB § 147 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 15.11.1994; Aktenzeichen 13 Sa 1219/94)

ArbG Emden (Entscheidung vom 02.06.1994; Aktenzeichen 2 Ca 391/93)

 

Tatbestand

Der Kläger (geboren 1948) war seit dem 1. Januar 1977 als Leiter des psychiatrischen Heims "J " tätig, und zwar gegen eine monatliche Vergütung von 5.797,- DM (VergGr. IV b BAT). Dieses psychiatrische Altenheim steht in der Trägerschaft des Beklagten. Aufgrund Vollmacht konnte der Kläger über Taschengeldkonten von Heimbewohnern verfügen, wobei für einen Teil der Heimbewohner Vermögenspflegschaft bestand. Der Kläger gründete mit Heimbewohnern im Mai 1991 eine "Aktiv-Gruppe"; der Vorstand dieses nicht rechtsfähigen Vereins wurde von Heimbewohnern gebildet, der Kläger wurde Geschäftsführer. Der Kläger führte für die Aktiv-Gruppe ein gesondertes Konto, auf das außer dem Bestand einer Freizeitkasse von 2.627,- DM als Gründungsbeitrag je 100,- DM von Taschengeldkonten der Bewohner der Stationen B und C abgebucht wurden. Die Gelder sollten dem Verkauf von Kaffee, Kuchen u. ä. Artikeln an Heimbewohner dienen. Der Kläger führte die Vereinsgeschäfte in seiner Wohnung und ließ sich von der Gruppe einen Telefonanschluß, Telefaxanschluß und Telefaxgerät bezahlen.

Während einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 15. Juni 1992 wurden die finanziellen Geschäfte zu Gunsten der Aktiv-Gruppe bekannt. In der Folgezeit kam es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, Kreisoberamtsrat A , wobei in einem letzten Gespräch vom 17. Juli 1992 nach Darstellung des Klägers Herr A das Gespräch damit eröffnet habe, ihm sei erst jetzt der strafrechtliche Aspekt der ganzen Angelegenheit aufgegangen; anschließend habe A ihn gefragt, wie er, der Kläger, sich die weitere Zukunft vorstelle, wobei er geantwortet habe, er wisse nicht, welche Möglichkeiten er habe, wenn er wieder auf dem Posten sei; A habe dann entgegnet, diese Möglichkeit habe er nicht mehr, er habe nur noch die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung des Anstellungsvertrages. Unstreitig unterzeichnete der Kläger an diesem Tage ein an den Oberkreisdirektor gerichtetes, von ihm verfaßtes Schreiben vom 17. Juli 1992 und unterzeichnete einen Aufhebungsvertrag vom 17. Juli 1992, zu dem der Oberkreisdirektor unter dem 22. Juli 1992 sein Einverständnis erklärte, was Herr A dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 1992 mitteilte. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 28. Juli 1992 zu. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Kläger schriftlich mit, daß er voreilig aufgrund Medikamenteneinflusses unterschrieben habe. Mit Klageschrift vom 17. März 1993 hat der Kläger alsdann die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Drohung erklärt. Im Laufe des Prozesses, nämlich mit Erklärung vom 14. November 1994, hat der Landrat des Beklagten den Auflösungsvertrag genehmigt.

Der Kläger hat ursprünglich geltend gemacht, bei Abschluß des Aufhebungsvertrages aufgrund von Medikamenteneinfluß geschäftsunfähig gewesen zu sein. Ferner hat er vorgetragen, der Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Annahme seines Angebotes am 28. Juli 1992 verspätet erfolgt sei. Schließlich sei die Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung wirksam. Nach dem Gesprächsverlauf vom 17. Juli 1992 habe er davon ausgehen müssen, daß er entweder den Aufhebungsvertrag unterzeichnen könne oder daß ihm fristlos gekündigt und Strafanzeige erstattet werde. Damit liege eine Drohung vor, die auch widerrechtlich sei, weil Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht bestanden hätten. Er sei nicht Mitglied des Vereins gewesen, die Einnahmen aus dem Verkauf seien dem Verein zugeflossen und er habe sich selbst zu keinem Zeitpunkt bereichert. Da der Aufhebungsvertrag nicht wirksam sei, sei auch die Widerklage wegen Gehaltsüberzahlung für die Zeit vom 17. bis 31. Juli 1992 abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien

bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhe-

bungsvertrag vom 17. Juli 1992 nicht aufgelöst

worden sei, sondern unverändert fortbestehe,

2. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat neben seinem Klageabweisungsantrag Widerklage erhoben,

den Kläger zu verurteilen, an ihn, den Beklagten,

1.353,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezem-

ber 1992 zu zahlen.

Der Beklagte hat bestritten, daß eine Drohung mit außerordentlicher Kündigung erfolgt sei. Im übrigen sei Widerrechtlichkeit zu verneinen, weil ausreichender Anlaß bestanden habe, eine außerordentliche Kündigung in Erwägung zu ziehen. Dem Kläger sei nämlich die Abbuchung des Gründungsbeitrages von den Taschengeldkonten der Bewohner der Stationen B und C vorzuwerfen, bei denen zum Teil Vermögenspflegschaft bestanden habe; im übrigen erhielten die Bewohner Vollverpflegung, so daß für den Verkauf von Kaffee und Kuchen keine Veranlassung bestanden habe; viele Bewohner der Stationen B und C seien aufgrund ihrer Desorientierung gar nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, daß sie für diese Leistungen besonders bezahlen müßten. Auch die Anschaffung von Telefon und Telefaxgerät in der Wohnung des Klägers auf Vereinskosten sei ihm anzulasten, ebenso wie die Erstattung von Reisekosten für Fahrten nach Holland, Essen, Remels, Jever und Wuppertal.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von 1.353,07 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem Klageziel fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, de Aufhebungsvertrag vom 17./22. Juli 1992 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst, so daß auch die Widerklage begründet sei.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Aufhebungsvertrag sei wirksam zustandegekommen, weil der Beklagte den klägerischen Antrag vom 17. Juli 1992 innerhalb angemessener Frist gemäß § 147 Abs. 2 BGB, nämlich bis zum 28. Juli 1992, angenommen habe. Nach §§ 58 Abs. 4, 61 Abs. 5 NLO (Niedersächsische Landkreisordnung vom 22. Juni 1982) habe der Abschluß des Aufhebungsvertrages zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört, so daß die Unterschrift des Oberkreisdirektors unter dem Aufhebungsvertrag genüge.

Selbst wenn kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliege, so habe der nach § 58 Abs. 2 NLO nicht allein vertretungsberechtigte Oberkreisdirektor als vollmachtloser Vertreter gehandelt (§ 184 BGB), so daß der Vertrag rückwirkend vom Landrat habe genehmigt werden können. Zwar sei nach § 178 BGB der Vertragspartner des vollmachtlosen Vertreters zum Widerruf bis zum Zeitpunkt der Genehmigung berechtigt; der Widerruf müsse aber erkennen lassen, daß der Vertrag wegen des Vertretungsmangels nicht gelten solle, wobei eine Lossagung aus anderen Gründen kein Widerruf nach § 178 BGB sei. Der Kläger habe aber zu keinem Zeitpunkt den Vertretungsmangel gerügt.

Der Aufhebungsvertrag sei schließlich nicht wirksam angefochten worden. Zweifelhaft sei schon, ob nach dem Sachvortrag des Klägers überhaupt von einer Drohung auszugehen sei. Jedenfalls sei eine etwaige Drohung nicht widerrechtlich, weil erhebliche Vertragspflichtverletzungen vorgelegen hätten, so daß der Beklagte ernsthaft eine außerordentliche Kündigung habe in Erwägung ziehen dürfen.

II. Dem folgt der Senat, läßt aber dahingestellt, ob die Annahme eines auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Angebotes zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne der §§ 61 Abs. 5, 58 Abs. 4 NLO gehört. Jedenfalls ist ein eventuell vollmachtloses Handeln des Oberkreisdirektors wirksam genehmigt worden, worauf das Landesarbeitsgericht in seiner Alternativbegründung zutreffend abstellt.

1. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, selbst wenn der Abschluß des Aufhebungsvertrages kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstelle, so daß es zusätzlich der Unterschrift des Landrats bedurft hätte, habe der Oberkreisdirektor insoweit als vollmachtloser Vertreter gehandelt und der Vertrag sei jedenfalls nachträglich vom Landrat genehmigt worden, ohne daß der Kläger bis dahin sein Angebot wegen des Vertretungsmangels widerrufen habe, ist rechtlich zutreffend (§§ 184 Abs. 1, 178 BGB). Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 180/87 - BAGE 59, 93 = AP Nr. 6 zu § 174 BGB mit Anmerkung von Krückhans), wonach es sich bei § 58 Abs. 2 NLO nicht um eine Formvorschrift - etwa im Sinne des § 125 BGB - sondern um eine Vertretungsregelung handelt (so entschieden zu der gleichlautenden Vorschrift der Niedersächsischen Gemeindeordnung).

Die hier einschlägigen Vorschriften der Niedersächsischen Landkreisordnung lauten wie folgt:

§ 61 Abs. 5 Satz 3:

Für die Anstellungsverträge und sonstigen

schriftlichen Erklärungen zur Regelung der

Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern

gilt § 58 Abs. 2 und Abs. 4 entsprechend.

§ 58 Abs. 2:

Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet

werden soll, kann der Oberkreisdirektor gemeinsam

mit dem Landrat abgeben. Sie sind, sofern sie

nicht gerichtlich oder notariell beurkundet wer-

den, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschrift-

lich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel ver-

sehen sind.

§ 58 Abs. 4:

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte

der laufenden Verwaltung.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß eine Vorschrift wie § 58 Abs. 2 NLO keine Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB darstellt, sondern daß eine Gesamtvertretungsbefugnis von Oberkreisdirektor und Landrat geregelt wird (BAG Urteil vom 29. Juni 1988, aaO; ferner Urteile vom 6. August 1970 - 2 AZR 427/69 - AP Nr. 7 zu § 125 BGB mit zust. Anm. von Westermann und BAG Urteil vom 5. April 1978 - 4 AZR 567/76 - nicht veröffentlicht; BGH Urteile vom 4. Dezember 1981 - V ZR 241/80 - NJW 1982, 1036 und vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606). Geht man hiervon aus und unterstellt, daß nicht ohnehin ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 58 Abs. 4 NLO vorliegt, so handelte der Oberkreisdirektor bei Vertragsabschluß, was das Erfordernis der Mitunterzeichnung durch den Landrat angeht, ohne Vertretungsmacht, § 177 Abs. 1 BGB. Die nach § 58 Abs. 2 NLO alsdann notwendige Gesamtvertretung durch zwei Vertretungsberechtigte entsprechend § 177 BGB ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärung zunächst von einem Vertreter abgegeben wird, der andere Vertreter dann aber diese Erklärung genehmigt (Senatsurteil vom 6. August 1970, aaO; BGH Urteile vom 4. Dezember 1981 - V ZR 241/80 - NJW 1982, 1036, 1037; vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 - NJW 1972, 940, 941; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 167 Rz 13; Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., § 177 Rz 9; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Aufl., § 167 Rz 54). Dies hat nichts mit der umstrittenen Frage zu tun, ob von vornherein einer der Gesamtvertretungsberechtigten den anderen zu die öffentliche Körperschaft bindenden Rechtsgeschäften ermächtigen kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606). Zulässig ist jedenfalls die (nachträgliche) Genehmigung, wenn im übrigen die Formvorschriften - wie vorliegend - gewahrt sind, insbesondere die Genehmigung schriftlich vorgelegt wird (BGH, aaO). Demnach war der Kläger bis zur Genehmigung des Vertrages im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB zum Widerruf berechtigt, weil er den Mangel der Vertretungsmacht bei Abschluß des Vertrages nicht gekannt hat, § 178 Satz 1 BGB. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1992 die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages wegen Medikamenteneinflusses geltend gemacht und im März 1993 die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Drohung erklärt, diese Erklärungen enthalten jedoch keinen Widerruf im Sinne des § 178 BGB. Denn der Widerruf muß, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, erkennen lassen, daß der Vertrag wegen des Vertretungsmangels nicht gelten solle. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung (BGH Urteile vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 - NJW 1965, 1714 und vom 19. Januar 1973 - V ZR 115/70 - WM 1973, 460; RGZ 102, 24) und Literatur (MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 178 Rz 6; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 178 Rz 9; Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., § 178 Rz 2 und Staudinger/Schilken, BGB, 13. Aufl., § 178 Rz 2). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen den Vertretungsmangel nie gerügt und folglich auch sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt, obwohl er dazu im Stande war: Zumindest bei der Anfechtungserklärung nach § 123 BGB war der Kläger anwaltlich vertreten; im übrigen bedarf es keiner besonderen Rechtskenntnis, um den Willen zu formulieren, man widerrufe ein Rechtsgeschäft, weil auf seiten des Vertragspartners die Vertretungsmacht gefehlt habe. Schließlich müßte sich der Kläger dann auch entgegenhalten lassen, nicht beanstandet zu haben, daß sein Arbeitsvertrag vom 3. Februar 1977 auf seiten des Landkreises ebenfalls nur vom Oberkreisdirektor unterzeichnet ist. Demnach ist ein Widerruf nach § 178 BGB nicht erfolgt. Jedenfalls aufgrund der nachträglichen schriftlichen Genehmigung durch den Landrat ist daher ein wirksamer Aufhebungsvertrag zustandegekommen, § 184 BGB.

Dies gilt ferner auch im Hinblick darauf, daß den Kläger das Schreiben des Oberkreisdirektors vom 22. Juli 1992 erst am 28. Juli 1992 erreicht hat, was das Landesarbeitsgericht als rechtzeitige Annahme des Auflösungsantrages im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB angesehen hat. Die Revision rügt diese Wertung nicht. Sie ist auch aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

2. Dasselbe gilt hinsichtlich der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es liege keine wirksame Anfechtung nach § 123 BGB vor. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht gerügt. Sie stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 2, 81 = AP Nr. 37 zu § 123 BGB mit zust. Anm. von Boemke), so daß auf die im Anschluß an diese Entscheidung geführte Diskussion (Dieterich RdA 1995, 129 ff.; derselbe DB 1995, 1813 und Bauer/Diller DB 1995, 1810) nicht eingegangen zu werden braucht.

Etzel Bitter Bröhl

Piper Strümper

 

Fundstellen

NJW 1996, 2594

NJW 1996, 2594-2596 (LT1)

EBE/BAG 1996, 71-72 (LT1)

NZA 1996, 756

RdA 1996, 263 (L1)

RzK, I 9i Nr 41 (LT1)

ZAP, EN-Nr 547/96 (L)

AP § 123 BGB (LT1), Nr 41

AR-Blattei, ES 260 Nr 6 (LT1)

EzA-SD 1996, Nr 9, 11-13 (LT1)

EzA § 178 BGB, Nr 1 (LT1)

EzBAT § 58 BAT, Nr 4 (LT1)

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