Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Erstattung des Arbeitslosengeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Es bedarf einer ausdrücklichen Regelung in einem Vergleich, wenn eine Abfindung im Kündigungsschutzprozeß (§§ 9, 10 KSchG) entgegen § 117 Abs. 2 AFG nicht um den darauf entfallenden Anteil der Arbeitslosenunterstützung gekürzt werden soll, sondern die auf die Bundesanstalt übergegangenen Ansprüche vom Arbeitgeber getragen werden sollen.

 

Normenkette

AFG § 117; SGB X § 115; BGB §§ 157, 812 Abs. 1, § 814

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 2 Sa 60/90)

ArbG Reutlingen (Urteil vom 26.06.1990; Aktenzeichen 2 Ca 150/90)

 

Tenor

  • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1990 – 2 Sa 60/90 – wird zurückgewiesen.
  • Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin das der Bundesanstalt für Arbeit erstattete Arbeitslosengeld zurückzahlen muß , nachdem er sich mit der Klägerin im Kündigungsschutzprozeß ohne dessen Berücksichtigung auf Zahlung einer Abfindung geeinigt hatte.

Die Klägerin beschäftigte den Beklagten seit 1975 als Mitarbeiter im Außendienst und hatte ihn nach einem Streit über das Ausfüllen von Tätigkeitsberichten am 31. Mai 1989 fristlos entlassen. Dagegen hatte der Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben und sich mit der Klägerin in jenem Rechtsstreit am 19. September 1989 auf Vorschlag des Gerichts wie folgt verglichen:

  • Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Beschäftigungsverhältnis der Parteien durch betrieblich veranlaßte Kündigung der Beklagten am 31.5.1989 geendet hat.
  • Die Beklagte gewährt dem Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 18.550,-- DM abzugsfrei.

    Die Beklagte gewährt dem Kläger darüber hinaus eine Abgeltung für 5,5 Urlaubstage.

    Es besteht Einigkeit darüber, daß dem Kläger kein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld zusteht.

  • In Anrechnung auf vorstehende unter Ziffer 2 genannte Beträge übernimmt der Kläger von der Beklagten zum DEKRA-Schätzwert (Händler-Verkaufswert + Mehrwertsteuer) den von ihm gefahrenen Firmenwagen Typ Fiat Ritmo 105 TC, amtliches Kennzeichen R…. Die Schätzkosten übernimmt die Beklagte.
  • Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.
  • Die Beklagte verzichtet auf das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
  • Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt.
  • Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.”

Das Arbeitsamt Reutlingen hatte die Klägerin zuvor durch Schreiben vom 19. Juni 1989, das bei ihr am 21. Juni 1989 einging, davon unterrichtet, daß der Beklagte seit dem 1. Juni 1989 Arbeitslosengeld bezieht. Gleichzeitig hat das Arbeitsamt die Klägerin auf ihre Rückgriffsansprüche gemäß § 117 AFG für den Fall hingewiesen, daß die Klägerin über den Kündigungszeitpunkt hinaus Arbeitsentgelt oder gleichwertige Leistungen erbringt.

Dessenungeachtet hat die Klägerin Ende September 1989 nach Abschluß des gerichtlichen Vergleiches einen Gesamtbetrag von 13.497,98 DM an den Beklagten gezahlt. Das ist die vereinbarte Abfindung von 18.550,-- DM und eine Urlaubsabgeltung von 1.347,98 DM vermindert um den Kaufpreis für den vom Beklagten übernommenen PKW in Höhe von 6.400,-- DM.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1989 forderte das Arbeitsamt Reutlingen von der Klägerin unter Bezugnahme auf seine Anzeige vom 19. Juni 1989 das dem Beklagten in der Zeit vom 1. Juni 1989 bis zum 1. August 1989 gezahlte Arbeitslosengeld von 4.467,90 DM zurück. Die Klägerin hat daraufhin diesen Betrag an die Bundesanstalt für Arbeit bezahlt und fordert ihn nun in diesem Rechtsstreit vom Beklagten zurück. Nach Auffassung der Klägerin hat der Beklagte die Abfindung in Höhe dieses Betrages ohne rechtlichen Grund erhalten, weil sein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zuvor teilweise auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen und wegen eines Versehens ihres Buchhalters von der an den Beklagten gezahlten Abfindung nicht abgezogen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.467,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen hierauf seit dem 17. März 1990 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hat geltend gemacht, es sei Geschäftsgrundlage des am 19. September 1989 zustande gekommenen Vergleiches gewesen, daß er die vereinbarte Abfindung brutto für netto abzugsfrei und ohne jede Kürzung erhalte und daß er daneben Arbeitslosengeld beziehen dürfe. Der Klägerin sei durch die Anzeige des Arbeitsamtes bekannt gewesen, daß der Beklagte Arbeitslosengeld bezogen habe. Davon sei die Klägerin ersichtlich ausgegangen und es sei nicht glaubhaft, daß sie den vereinbarten Betrag nur infolge des Versehens ihres Buchhalters ungekürzt an den Beklagten ausgezahlt habe. Die Klägerin müsse sich außerdem die Vereinbarung in Ziff. 6 des Vergleiches vom 19. September 1989 entgegenhalten lassen, wonach mit Abschluß dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte will mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, der Klägerin das Arbeitslosengeld zu erstatten, das sie in Höhe von 4.467,90 DM an die Bundesanstalt entrichtet hat. Insoweit ist der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts ungerechtfertigt bereichert. In Höhe des Erstattungsbetrages sei die Forderung des Beklagten auf Arbeitsentgelt auf die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 115 Abs. 1 SGB X in Verb. mit § 117 Abs. 1a und Abs. 2 AFG übergegangen. Zwar hätten die Parteien zum ursprünglichen Kündigungszeitpunkt am 31. Mai 1989 das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß beendet. Die fristlose Kündigung der Klägerin sei jedoch unwirksam gewesen, so daß dem Beklagten für die Folgezeit Arbeitsentgelt zugestanden hätte. Die dem Beklagten vereinbarungsgemäß gezahlte Abfindung habe dieses Arbeitsentgelt nach dem 31. Mai 1989 während der Kündigungsfrist ersetzen sollen.

Allerdings bestünde kein Bereicherungsanspruch der Klägerin, wenn die Parteien sich bei Abschluß des Vergleiches am 19. September 1989 darüber einig gewesen wären, daß der Beklagte die Abfindung ohne Rücksicht auf den Zahlungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit ungekürzt erhalten sollte. Die Parteien hätten jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen. Darüber hinaus seien aus der Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Diese Lücke könne nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB geschlossen werden, weil es dafür mehrere Lösungsmöglichkeiten gegeben hätte und aus dem unstreitigen Sachverhalt nicht entnommen werden könne, für welche dieser Möglichkeiten die Parteien sich entschieden hätten. Der Rückforderung der Klägerin stehe § 814 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erbrachte Leistung nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Daran fehle es, weil die Klägerin allenfalls fahrlässig die Rechtslage falsch beurteilt habe. Der Beklagte vermöge nicht zu beweisen, daß die Klägerin die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erbracht habe.

II. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Beklagte die Abfindung in Höhe von 18.550,-- DM unter Anrechnung des Wertes des PKW “brutto für netto abzugsfrei und ohne jede Einschränkung erhalten sollte”. Zwar könne der Beklagte dafür keine Zeugen benennen, jedoch ergibt sich nach seiner Auffassung entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB aus dem Inhalt des Vergleichs und aus der Abwicklung dieser Vereinbarung, daß die Klägerin allein die Ansprüche der Bundesanstalt für Arbeit erfüllen sollte. Der Klägerin sei bei Abschluß des Vergleiches der vom Arbeitsamt angezeigte Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit bekannt gewesen. Lediglich die Höhe der Forderung habe zu dieser Zeit noch nicht festgestanden. In Verbindung mit der ergänzenden Vereinbarung im Vergleich, daß alle Ansprüche mit der Zahlung der Abfindung ausgeglichen sein sollten, könne die Klägerin wegen der Leistungen an das Arbeitsamt keinen Rückgriff gegen den Beklagten nehmen. Der Rückforderung stehe auch § 814 BGB entgegen, weil dafür die Kenntnis der Tatsachen ausreiche, aus denen sich ein Rückforderungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit ableiten lasse.

III. Die Ausführungen der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben, weil der Beklagte um die Abfindung insoweit ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 BGB), wie der Anspruch auf die Bundesanstalt übergegangen und von der Klägerin erfüllt worden ist.

1. Der Beklagte hat, wie § 812 Abs. 1 BGB voraussetzt, eine Leistung (Abfindung) erhalten, die ihm in Höhe des auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Anspruchs nicht mehr zustand. Das ergibt sich aus § 115 SGB X in Verb. mit § 117 Abs. 4 AFG, wonach die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Falle einer unwirksamen Kündigung im Umfang der Leistung der Bundesanstalt für Arbeit auf diese übergehen. Zwar hat die Klägerin an den Beklagten über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus kein Arbeitsentgelt gezahlt. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG steht der Zahlung des Arbeitsentgelts die Gewährung einer Abfindung gleich; denn wenn der Arbeitslose nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltung der Kündigungstrist eine Abfindung erhält, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem in § 117 Abs. 2 und 3 AFG näher geregelten Umfang ebenfalls. Der Beklagte hat damit das Arbeitslosengeld in der vom Arbeitgeber erstatteten Höhe zu Unrecht erhalten.

Der Übergang des Anspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit tritt nicht schon durch die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ein, sondern erst durch die Zahlung (BAG Urteil vom 20. Juni 1958 – 2 AZR 197/56 – AP Nr. 5 zu § 113 AVAVG (a.F.); BAG Urteil vom 28. April 1983 – 2 AZR 446/81 – AP Nr. 3 zu § 117 AFG, zu II 4a der Gründe). Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 19. September 1989 war an den Beklagten das Arbeitslosengeld bereits gezahlt worden, denn dieses hat er in der Zeit vom 1. Juni bis 1. August 1989 erhalten.

Voraussetzung für diesen Forderungsübergang ist allerdings die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 31. Mai 1989. Das ist in der Revisionsinstanz noch zu prüfen, weil die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 31. Mai 1989 nur die Parteien selbst bindet und nicht gegen die Bundesanstalt für Arbeit wirkt, auf die der Anspruch übergegangen ist (BAG Urteil vom 28. April 1983 – 2 AZR 446/81 – AP Nr. 3 zu § 117 AFG, zu II 5b der Gründe). Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hierzu sind aber frei von Rechtsirrtum, denn es hat insbesondere darauf hingewiesen, daß allein schon wegen des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren die Klägerin wegen des Vorwurfs fehlender Berichterstattung das Arbeitsverhältnis allenfalls hätte fristgemäß und nicht fristlos kündigen können (S. 9 der Entscheidungsgründe). Dagegen wird von der Revision auch nichts vorgebracht.

2. Die Klage wäre nur dann abzuweisen, wenn die Parteien im Vergleich vereinbart hätten, daß der Beklagte die Abfindung ohne Abzug des von der Bundesanstalt für Arbeit gewährten Arbeitslosengeldes erhalten sollte. Insoweit kommt es auf den Wortlaut des Vergleichs und auf dessen Auslegung an. Prozeßvergleiche können von den Revisionsgerichten unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden (BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II; BAG Urteil vom 28. April 1983 – 2 AZR 446/81 – AP Nr. 3 zu § 117 AFG, zu II 1 der Gründe).

Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß die Parteien über die Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes im Rahmen der Abfindung keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Das ist unstreitig. Zwar heißt es in dem Vergleich, daß der Beklagte die Abfindung “abzugsfrei” erhalten solle. Daraus allein kann aber nicht entnommen werden, daß ihm die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes erspart bleiben sollte. Die Vereinbarung einer “abzugsfreien” Gewährung der Abfindung bezieht sich offensichtlich auf die Steuerfreiheit (auf die einleitend hingewiesen wird durch Bezugnahme auf § 3 Nr. 9 EStG) und auf den fehlenden Abzug laufender Sozialabgaben. Der Hinweis der Revision auf die Verrechnung der Abfindung mit dem Kaufpreis für das Kraftfahrzeug ergibt in diesem Zusammenhang nichts.

Ebensowenig kann der Beklagte etwas aus der Vereinbarung im Rahmen des Vergleiches herleiten, daß mit der Zahlung der Abfindung alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Damit ist über den Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes nichts gesagt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer – wie im Streitfall auch – im Falle einer rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt hätte. Dieser Anspruch wird im Regelfall durch die Zahlung einer Abfindung mit ausgeglichen, wenn die Parteien es vereinbarungsgemäß bei dem ursprünglich vom Arbeitgeber gewollten Beendigungszeitpunkt lassen. Im Falle der Fortzahlung des Arbeitsentgelts wäre die Arbeitslosenunterstützung ebenfalls zu berücksichtigen gewesen mit der Folge, daß der Arbeitnehmer sich die Arbeitslosenunterstützung auf seinen Lohn- oder Gehaltsanspruch anrechnen lassen und der Arbeitgeber diesen Betrag der Bundesanstalt für Arbeit erstatten müßte. Es kann ohne jeglichen Hinweis im Vergleich keine Verpflichtung des Arbeitgebers angenommen werden, daß er neben der Abfindung auch noch den Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitslosengeldes gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit erfüllen wollte (ebenso BSG Urteil vom 23. Juni 1981 – 7 RAr 29/80 – SozR 4100, § 117 AFG Nr. 7, S. 47 und 48). Mangels hinreichender Anhaltspunkte kann auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) der Klägerin die Verpflichtung auferlegt werden, den Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes ohne Rückgriff gegen den Beklagten zu erfüllen. Es ist schon fraglich, ob hier eine Regelungslücke besteht. Davon könnte man nur ausgehen, wenn die Parteien an den Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes gedacht und für diesen Fall eine Vereinbarung getroffen hätten. Wenn die Klägerin aber zusätzlich zur Abfindung diesen Betrag übernehmen sollte, kommt das einer Erhöhung der Abfindung und damit einer Änderung und nicht nur einer Ergänzung der Vereinbarung gleich.

3. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin scheitert nicht an § 814 BGB. Diese Vorschrift greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern er auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH Urteil vom 28. November 1990 – XII ZR 130/89 – NJW 1991, 919, 920, zu II, m.w.H. auf die ständige Rechtsprechung). So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr hat die Klägerin die Rechtslage nur falsch beurteilt.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Olderog, Dr. Reinecke, Schwitzer

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Fischer ist abgelaufen.

Dr. Thomas

 

Fundstellen

BB 1992, 1794

JR 1993, 88

NZA 1992, 1081

RdA 1992, 287

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