Entscheidungsstichwort (Thema)

Errichtung von Zäunen als baugewerbliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Errichtung von Zäunen wird als baugewerbliche Tätigkeit vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes erfaßt.

2. Sie ist zwar nicht als ausdrückliches Tarifbeispiel in § 1 Abs 2 Abschnitt V Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 genannt, fällt jedoch, weil im tariflichen Sinne Zäune als "Bauwerke" anzusehen sind, unter die allgemeine Vorschrift des Abschnitts II der Tarifnorm.

 

Orientierungssatz

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien zur Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereiches von Tarifverträgen - Begriff der "Erdbewegungsarbeiten".

 

Normenkette

TVG § 1; BauRTV § 1; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 09.05.1988; Aktenzeichen 14 Sa 996/87)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 17.02.1987; Aktenzeichen 2 Ca 5912/86)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche hat sie die Beklagte zunächst im Mahnverfahren auf Beitragszahlung für die Monate Oktober bis Dezember 1985 in unstreitiger Höhe von 689,92 DM in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat am 8. September 1986 einen diesem Begehren entsprechenden Vollstreckungsbescheid erlassen (2 BA 02 624/86), der der Beklagten am 9. September 1986 zugestellt worden ist. Mit am 15. September 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz legte die Beklagte dagegen Einspruch ein.

Im Anspruchszeitraum wurden von den im Betrieb der Beklagten beschäftigten zwei Arbeitnehmern während ihrer gesamten Arbeitszeit Zäune aufgestellt. Dabei wurden Löcher ausgehoben, verzinkte und mit Kunststoff überzogene Pfosten einbetoniert und danach Maschendraht, stellenweise auch Stacheldraht, gespannt. Die Höhe der Zäune betrug rund zwei Meter. Als Werkzeuge wurden Spaten, Kneifzange, Hammer, Wasserwaage und Rohrzange verwendet. Der Betrieb der Beklagten bestand nur während der Dauer des Anspruchszeitraumes.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes. Daraus resultiere die Beitragspflicht der Beklagten. Bei der Errichtung von Zäunen sei Arbeit am erdverbundenen Bau zu leisten. Für die Metallbranche typische Arbeiten wie Schweißen oder Fräsen fielen bei der Aufstellung von Zäunen nicht an. Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 8. September

1986 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und Klageabweisung beantragt. Sie hat erwidert, ihr Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes. Das Anbringen des Maschendrahtes bzw. des Stacheldrahtes nehme nämlich wesentlich mehr Zeit in Anspruch als das Setzen und die Einbetonierung der Pfosten. Damit hätten ihre Arbeitnehmer überwiegend nichtbauliche Tätigkeiten verrichtet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbefehl aufrechterhalten.

Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, weil die Beklagte für den Anspruchszeitraum den eingeklagten Betrag von 689,92 DM der Klägerin als Beitrag schuldet.

Da das Arbeitsgericht entgegen § 700 Abs. 1, § 343 Satz 2 ZPO in seinem Urteil den zuvor von ihm erlassenen Vollstreckungsbescheid nicht berücksichtigt hat, im Verfahrensverlauf über die Höhe der streitbefangenen Forderung Unsicherheit entstanden ist und auch das Landesarbeitsgericht den Vollstreckungsbescheid in seinem Urteil nicht mit seinem Aktenzeichen und dem entscheidenden Arbeitsgericht gekennzeichnet hat, hat der Senat Absatz 2 des Tenors des berufungsgerichtlichen Urteils diesen Erfordernissen entsprechend klarstellend neugefaßt.

Zwar wird in den Tatbeständen beider vorinstanzlicher Urteile ausgeführt, die Klägerin habe die Beklagte nur auf Beitragszahlung in Höhe von 489,92 DM in Anspruch genommen, während im Mahnverfahren 689,92 DM geltend gemacht worden waren und auch der arbeitsgerichtliche Vollstreckungsbescheid diesen Betrag als geschuldet ausweist. Trotzdem hat das Landesarbeitsgericht den Vollstreckungsbescheid mit Recht in voller Höhe aufrechterhalten. Ausweislich der Sitzungsprotokolle haben die Parteien nämlich in den Vorinstanzen Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung des Vollstreckungsbescheides begehrt und dabei keine streitwertmindernde Einschränkung vorgenommen. Angesichts der damit bestehenden Divergenz zwischen den Tatbeständen der vorinstanzlichen Urteile und den Sitzungsprotokollen gehen letztere gemäß § 314 Satz 2 ZPO vor. Damit erweisen sich die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig.

In der Hauptsache ist mit dem Landesarbeitsgericht von § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 (VerfTV) auszugehen. Der fachliche bzw. betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ist mit dem des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) identisch. In der vorliegend anzuwendenden Neufassung des VerfTV ist in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen worden, so daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf den BRTV-Bau überhaupt nicht mehr zurückgegriffen zu werden braucht (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Beide Tarifverträge sind allgemeinverbindlich und gelten demgemäß auch vorliegend unmittelbar und zwingend nach § 5 Abs. 4 TVG.

Damit kommt es, wie das Landesarbeitsgericht weiter richtig folgert, darauf an, ob im Anspruchszeitraum, der der Dauer des Bestandes des Betriebes der Beklagten entspricht, darin vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich des VerfTV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind. Dabei stellt das Landesarbeitsgericht mit Recht auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien ab (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Weiter geht das Landesarbeitsgericht zutreffend und den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung folgend davon aus, daß diejenigen Betriebe, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 VerfTV genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnorm zu überprüfen sind (vgl. BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie die weiteren Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 240/87 - AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide Urteile auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Um einen solchen vom Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VerfTV erfaßten handelt es sich jedoch beim Betrieb der Beklagten, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, nicht. Die Errichtung von Zäunen wird in der dortigen Zusammenstellung von baugewerblichen Tätigkeiten nicht erwähnt. Es handelt sich dabei, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend darlegt, auch nicht um "Erdbewegungsarbeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VerfTV. Zwar wurden von den Arbeitnehmern der Beklagten, wie es zur Errichtung und Fundamentierung von Zäunen unumgänglich notwendig ist, im Erdreich Löcher ausgehoben und Haltepfosten einbetoniert. Dennoch sind dies keine "Erdbewegungsarbeiten" im tariflichen Sinne. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die für die Tarifauslegung gleichbedeutend und gleichgewichtig maßgeblich sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Wenn nämlich die Tarifvertragsparteien als Beispiele für "Erdbewegungsarbeiten" ausdrücklich Wegebau, Landgewinnung, Deichbau sowie Seitenbefestigungen an Verkehrswegen nennen, dann bringen sie damit deutlich zum Ausdruck, daß zur Erfüllung des Tarifmerkmals der "Erdbewegungsarbeiten" die Erdbewegungen den maßgeblichen und wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmachen, also die charakteristische Tätigkeit sein müssen. Das hat der Senat in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (vgl. Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, Sonderdruck 1981, S. 71) bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1985 - 4 AZR 516/83 - (AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) näher ausgeführt. Hieran ist festzuhalten. Demgemäß liegen vorliegend keine "Erdbewegungsarbeiten" vor, weil sie bei der Errichtung von Zäunen nur eine Hilfs- und Nebenfunktion haben und dafür auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen weniger Zeit aufgewendet worden ist als für die Anbringung des Maschen- oder Stacheldrahtes.

Richtig führt das Landesarbeitsgericht weiter aus, daß sich die Errichtung von Zäunen auch nicht als "Montagebauarbeit" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VerfTV qualifizieren läßt. Dabei handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht näher zutreffend begründet, um Bauarbeiten im Bereiche der Decken und Wände, wie auch die entsprechenden Tarifbeispiele bestätigen (Einbau und Verkleidung von Decken und Wänden, Anbringung von Unterkonstruktionen und Putzträgern). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

Damit ist mit dem Landesarbeitsgericht auf die allgemeinen Merkmale des § 1 Abs. 2 VerfTV abzustellen. Diese ordnen in Abschnitt I der Tarifnorm den Betrieben des Baugewerbes zu

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieb-

lichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und

nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche

Bauten aller Art erstellen.

Unter diese Tarifnorm fällt jedoch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, der Betrieb der Beklagten nicht. Unter "Bauten aller Art" sind nämlich nur Gebäude zu verstehen (vgl. das Urteil des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Zutreffend subsumiert indessen das Landesarbeitsgericht den Betrieb der Beklagten unter die Norm des Abschnitts II von § 1 Abs. 2 VerfTV, der sich erstreckt auf

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I

erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen

Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer

betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistun-

gen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stof-

fen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung,

Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwer-

ken dienen.

In Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Mai 1985 - 4 AZR 516/83 - AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, 12. Dezember 1979 - 4 AZR 80/78 - AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 21. Januar 1976 - 4 AZR 71/75 - AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat der Senat in dem schon genannten Urteil vom 25. Februar 1987 (- 4 AZR 230/86 - AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) mit näherer Begründung ausgeführt, daß unter "Bauwerken" im Sinne der vorstehenden Tarifnorm irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen zu verstehen sind. Zur Erfüllung der Tarifnorm ist darüber hinaus nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck erforderlich, daß der betreffende Betrieb baulich geprägt sein muß. Demgemäß muß darin mit den Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Mai 1985 - 4 AZR 516/83 - AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Alle diese Voraussetzungen waren im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten erfüllt. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der früheren Senatsrechtsprechung hervorhebt, ist auch ein Zaun als "Bauwerk" im Sinne des entsprechenden Rechtsbegriffes in § 1 Abs. 2 Abschnitt II VerfTV anzusehen. Er muß nämlich notwendigerweise fest mit dem Erdboden verbunden werden und besteht auch aus Baustoffen, einerlei ob es sich um einen Zaun aus Holz, Kunststoff oder Metall - wie vorliegend - handelt. Dazu verweist das Landesarbeitsgericht mit Recht auf die entsprechende Entscheidung des Senats vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - (AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Zwischenzeitlich hat, wie das Landesarbeitsgericht gleichfalls richtig bemerkt, Metall als Baustoff noch größere Bedeutung erlangt und weitere Verbreitung gefunden. So werden mehr und mehr etwa Türen, Hängedecken, Fensterrahmen, sogar Schornsteine und gerade Zäune aus Metall hergestellt (vgl. das Urteil des Senats vom 8. Mai 1985 - 4 AZR 516/83 - AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Wenn die Arbeitnehmer der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Spaten, Kneifzange, Hammer, Wasserwaage und Rohrzange gearbeitet haben, dann haben sie sich auch der Werkzeuge und Arbeitsmethoden des Baugewerbes bedient. Daran ändert nichts, daß derartige Werkzeuge auch in anderen Berufssparten Verwendung finden.

Die zutreffende Beurteilung des Landesarbeitsgerichts wird durch einen weiteren wichtigen rechtlichen Gesichtspunkt bestätigt. Während früher der "Metallbau" ausdrücklich aus dem fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau ausgeschlossen war, haben die Tarifvertragsparteien diese Ausnahmeregelung später aufgehoben und damit auch den "Metallbau" in den Geltungsbereich der baugewerblichen Tarifverträge einbezogen. Demgemäß fallen nunmehr beispielsweise auch Montagebauarbeiten, bei denen Metall bearbeitet und verarbeitet wird, unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VerfTV (vgl. dazu Brocksiepe/Sperner, aaO, S. 86). Diese Umstände sind vom Arbeitsgericht übersehen worden.

Die von der Revision gegenüber der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts angebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere übersieht die Revision, daß - entgegen früheren Tariffassungen - nach dem vorliegend heranzuziehenden Inhalt von § 1 Abs. 2 VerfTV der Metallbau bzw. Stahlbau nicht mehr aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes ausgenommen ist. Die Revision kann auch nicht erfolgreich einwenden, im Betrieb der Beklagten sei nicht mit baulichem Gerät gearbeitet worden. Dem stehen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entgegen, die mit prozessualen Rügen von der Beklagten nicht angegriffen worden sind und daher den Senat gemäß § 561 ZPO binden. Entgegen der Meinung der Beklagten ist es auch keineswegs notwendig, daß die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die betriebliche Tätigkeit der Beklagten ausdrücklich - etwa als Tarifbeispiel im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 VerfTV - erwähnen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Betrieb der Beklagten den allgemeinen Merkmalen des Abschnitts II von § 1 Abs. 2 VerfTV unterfällt. Diese sind hinreichend deutlich abgefaßt. Im übrigen entscheiden die Tarifvertragsparteien im Rahmen der nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit in freier Selbstbestimmung auch über die inhaltliche Gestaltung der Tarifverträge (vgl. BAGE 48, 307, 311 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT). Danach steht es ihnen frei, den betrieblichen Geltungsbereich von Tarifverträgen durch allgemeine Bestimmungen (wie in § 1 Abs. 2 Abschnitte I - III), kasuistisch zusammengestellte Tarifbeispiele (wie in Abschnitt V der Tarifnorm) oder eine Verbindung beider rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu bestimmen. Damit geht auch der Hinweis der Revision fehl, die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hätten in rechtlich nicht vertretbarer Weise die Berufssparte der Beklagten "an sich gezogen", zumal ihre Tarifzuständigkeit außer Zweifel steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zugleich für den wegen dienstlicher

Ortsabwesenheit an der Unterschrifts-

leistung verhinderten Richter

Dr. Freitag

Dr. Feller Dr. Etzel

Dr. Koffka H. Pallas

 

Fundstellen

Haufe-Index 439281

DB 1989, 1296 (LT1-2)

RdA 1989, 133

AP § 1 TVG Tarifverträge-Bau (LT1-2), Nr 103

EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 46 (LT1-2)

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