Entscheidungsstichwort (Thema)

Fachlicher Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

Das Aufstellen von 49 … 2 Meter hohen Maschendrahtzäunen ist eine bauliche Leistung, die der Erstellung von Bauwerken dient (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II BauRTV)

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.02.1987; Aktenzeichen 2 Ca 5912/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.2.1987 – 2 Ca 5912/86 abgeändert:

Der Vollstreckungsbescheid vom 8.9.1986 wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für die Zusatzversorgung, den Lohnausgleich und den Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beitrages einholt. Sie verlangt von der Beklagten nach § 12 des Verfahrens-TV vom 19.12.1983 in der Fassung vom 12.12.1984 die Zahlung der Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1985.

In diesem Zeitraum wurden im Betrieb der Beklagten Zäune erstellt. Dabei wurden Löcher ausgehoben und verzinkte und mit Kunststoff überzogene Pfosten einbetoniert und danach Maschendraht und teilweise Stacheldraht gespannt. Die Höhe der Zäune betrug ca. 2 Meter. Als Werkzeuge wurden Spaten, Kneifzange, Hammer, Wasserwaage und Rohrzange benutzt.

Am 8.9.1986 erging gegen die Beklagte ein Vollstreckungsbescheid, der am 9.9.1986 zugestellt wurde und gegen den die Beklagte am 15.9.1986 Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes.

Sie hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 8.9.1986 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ihr Betrieb werde vom Geltungsbereich der Tarifverträge nicht erfaßt, da das Anbringen des Maschendrahtzaunes zeitlich wesentlich aufwendiger sei als das Setzen und Einbetonieren der Pfosten.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen B. und R. die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bei dem Betrieb der Beklagten handele es sich um einen solchen der Metallbranche. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihr am 3.7.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.7.1987 Berufung eingelegt und diese mit am 25.8.1987 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und macht geltend, bei der Errichtung von Zäunen sei eine Arbeit am erdverbundenen Bau zu leisten. Metalltypische Arbeiten wie Schweißen oder Fräsen fielen im Betrieb der Beklagten beim Aufstellen der Zäune nicht an.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 489,92 DM zu zahlen;

und sodann beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden

abzuändern und den Vollstreckungsbescheid vom 8.9.1987 aufrechtzuerhalten;

hilfsweise,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 489,92 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfange Berufung eingelegt. Daß die Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 489,92 DM zu verurteilen, ist unschädlich. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils ist zwar festgehalten, daß die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 489,92 DM zu verurteilen. Eine Tatbestandsberichtigung ist zwar nicht erfolgt. Angesichts des Umstandes, daß ein Vollstreckungsbescheid für die Summe von 689,92 DM vorlag, die Klägerin in der Sitzung vom 17.2.1987 ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. Bl. 26 d.A.) beantragt hat, den Vollstreckungsbescheid vom 8.9.1987 aufrechtzuerhalten und im Urteil des Arbeitsgerichts der Wert des Streitgegenstandes auch mit 689,92 DM festgesetzt wurde, ist die im Tatbestand wiedergegebene Fassung des klägerischen Antrags als Schreibversehen im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO zu qualifizieren. Daß die Klägerin in der Berufungsbegründung wiederum die im Tatbestand enthaltene Summe von 489,92 DM aufgegriffen hat, war daher als „Fortsetzung” des Versehens anzusehen. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich unmißverständlich, daß das Urteil in vollem Umfange angefochten werden sollte und daß die Klägerin ihr ur...

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