Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fachlehrerin. Nichterfüllererlaß

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Fachlehrern für Sport nach dem Nichterfüllererlaß; Geltungsbereich des § 22 BAT; Auslegung von Erlassen. Billigkeitskontrolle.

Fall ähnlich gelagert wie BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 16.07.1992; Aktenzeichen 12 Sa 1648/91)

ArbG Dortmund (Urteil vom 12.09.1991; Aktenzeichen 2 Ca 2202/91)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juli 1992 – 12 Sa 1648/91 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin, Mitglied der GEW, ist nach dem Besuch eines Düsseldorfer Gymnastikinstituts in der Zeit von August 1969 bis März 1972 staatlich anerkannte Gymnastiklehrerin. Mit Wirkung vom 10. April 1972 wurde sie vom beklagten Land als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl unter Einreihung in die VergGr. V b BAT eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) „mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte” und die zur Änderung und Ergänzung des BAT abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Mit der Übersendung des schriftlichen Arbeitsvertrages zur Unterzeichnung durch die Klägerin wies der Regierungspräsident A. u.a. darauf hin, daß Änderungen in den Fächern und Klassen grundsätzlich nur mit seiner schriftlichen Genehmigung zulässig seien und ihre Vergütung nach VergGr. V b BAT auf dem Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1971 beruhe.

Die Klägerin wurde zunächst an der Gesamtschule K. eingesetzt. Ab 1975 unterrichtete sie an einer Sonderschule in D. In K. erteilte die Klägerin zunächst 18 Stunden Unterricht in Musik und sechs Stunden Unterricht in Sport, nach etwa 11/2 Jahren jeweils zwölf Stunden Musik und Sport. An der Sonderschule in D. gab die Klägerin nach ihren Angaben zunächst 20 Stunden Unterricht in Sport und zusammen sechs Stunden Unterricht in Hauswirtschaftslehre und Musik, nach den Angaben des beklagten Landes ausschließlich Sport. In den letzten zehn Jahren ihrer Tätigkeit in D. erteilte sie ausschließlich Sportunterricht.

Ab 1. August 1991 wurde die Klägerin auf ihren Wunsch an eine Realschule in H. (Märkischer Kreis) versetzt, wo sie ebenfalls ausschließlich Sportunterricht erteilt.

Mit Schreiben vom 15. November 1990 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung daraufhin, ob die Möglichkeit einer Vergütung nach der VergGr. IV b BAT bestehe, und darum, im Falle eines für sie positiven Ergebnisses ihre Antrage als Höhergruppierungsantrag zu werten. Der Regierungspräsident A. lehnte den „Höhergruppierungsantrag” der Klägerin mit Schreiben vom 3. April 1991 ab.

Die Klägerin macht geltend, ihr stehe ab 1. Mai 1990 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT zu. Sie sei, wovon auch der Regierungspräsident ausgehe, nach dem sogenannten Nichterfüllererlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 zu vergüten. Als Sportlehrerin an einer Sonderschule sei sie danach als „übriger Lehrer” wie ein Realschullehrer einzugruppieren und unterfalle der Ziffer 2.5 der für Realschullehrer gebildeten Gruppen, denn sie verfüge über eine anderweitige Ausbildung, erteile überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach und erfülle das Erfordernis der sechsjährigen Bewährung.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Mai 1990 nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten,
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Netto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. V b BAT und der VergGr. IV b BAT ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, für die Vergütung der Klägerin, die auf der Grundlage des Erlasses vom 20. November 1981 zu erfolgen habe, sei dessen Ziff. 1.13 maßgebend, zu der man über die Auffangregelung für „übrige Lehrer” in den Vergütungsgruppen für Lehrer an Sonderschulen und Lehrer an Realschulen (Ziff. 3.9 und 2.11) gelange.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT.

A. Die Revision ist nicht etwa nach § 551 Nr. 7 ZPO begründet, weil das angefochtene Urteil wegen verspäteter Absetzung als nicht mit Gründen versehen zu betrachten ist. Zwar ist angesichts des zwischen der Verkündung und der Zustellung des Urteils liegenden Zeitraums von über zehn Monaten anzunehmen, daß es später als fünf Monate nach seiner Verkündung von den Richtern unterschrieben und zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ein solches Urteil gilt nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – (AP Nr. 21 zu § 551 ZPO) als nicht mit Gründen versehen.

Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall für die Begründetheit der Revision nicht an. Der Mangel ist nämlich nicht gerügt worden und auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 27. April 1988 – 4 AZR 691/87 – AP Nr. 4 zu § 10 TV Arb Bundespost).

B. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nämlich nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

C. Die Klage ist aber unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

I. Da auf das Lehrerarbeitsverhältnis der Klägerin nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Vergütungsordnung zum BAT keine Anwendung findet, richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nicht nach den Regeln des § 22 BAT. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1992 (– 4 AZR 28/92 – AP Nr. 26 zu § 23 a BAT) für den Fall des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT entschieden, daß für diesen nur Tätigkeiten in Betracht kommen können, die einer konkreten Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung des BAT zuzuordnen sind. Die Tätigkeit des Angestellten müsse damit überhaupt vom BAT und seiner Vergütungsordnung erfaßt sein. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 a Satz 1 Nr. 2 BAT – gemeint: § 23 a Satz 2 Nr. 1 BAT –, wonach für den Bewährungsaufstieg die Tätigkeit maßgebend sei, die der Vergütungsgruppe entspreche, in der der Angestellte eingruppiert sei. Damit hätten die Tarifvertragsparteien aber die Anlage 1 a zum Tatbestandsmerkmal des § 23 a BAT gemacht.

Diese Ausführungen treffen auch für die Vorschrift des § 22 BAT zu. Auch in diesem ist die Anlage 1 a zum Tatbestandsmerkmal gemacht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die Anwendung des § 22 BAT setzt daher voraus, daß die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfaßt ist, was bei Lehrkräften nicht der Fall ist (vgl. auch die Urteile des Senats vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 218/93 –, n.v. und – 4 AZR 219/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

II. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach dem Nichterfüllererlaß ihre Eingruppierung in die von ihr angestrebte VergGr. IV b BAT rechtfertigen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Nichterfüllererlaß in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies hat das Landesarbeitsgericht dem Vortrag der Parteien entnommen. Diese Ausführungen sind von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat weiter verschiedene Fassungen des Nichterfüllererlasses miteinander verglichen. Auch dies haben die Parteien unbeanstandet hingenommen und nicht etwa geltend gemacht, maßgeblich, weil vereinbart, sei allein die Geltung des Nichterfüllererlasses in einer bestimmten Fassung.

2. Dem von der Klägerin geltend gemachten Eingruppierungsbegehren steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag der Parteien die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. V b BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Sollen streitlos die jeweiligen Eingruppierungsrichtlinien gelten, ist davon auszugehen, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT weder aus der Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses herleiten, der in der Grundstufe einen Anspruch nach dieser Vergütungsgruppe vorsieht, noch aus der Fallgruppe 2.6, nach der dieser Anspruch nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe besteht.

a) In die Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses in der ab 1. August 1988 geltenden Fassung (RdErl. vom 20. November 1981, GABl NW 1982, S. 7, i.d.F. des RdErl. vom 21. Mai 1982, GABl NW I 1982 S. 261, des RdErl. vom 7. Dezember 1986, GABl NW I 1987 S. 63 sowie des RdErl. vom 15. Juli 1988, GABl NW I 1988 S. 395), die im wesentlichen derjenigen der Fallgr. 2.3 des Erlasses in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung vom 22. Juni 1992 (GABl NW I 1992 S. 159) entspricht – auf letzteren beziehen sich die nachfolgenden in Klammer gesetzten Verweisungen –, ist die Klägerin schon deshalb nicht eingruppiert, weil sie nicht über die dort vorausgesetzte Ausbildung verfügt. In dieser Fallgr. sind „Lehrer … mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung” eingruppiert, in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung der Fallgr. 2.3 „Lehrer … mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG”. Die Klägerin geht selbst davon aus, sie sei „Lehrerin … mit anderweitiger Ausbildung”. Damit kommt für sie nur die Fallgr. 2.6 (2.4) in Betracht.

b) Auch ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT gemäß Fallgr. 2.6 (2.4) des Nichterfüllererlasses in der bei Geltendmachung ihres Höhergruppierungsanspruchs geltenden, am 1. August 1988 in Kraft getretenen Fassung wegen überwiegender Erteilung von Unterricht im Fach Sport nach sechsjähriger Bewährung ist nicht gegeben. Die Klägerin erteilt zwar nicht nur überwiegend, sondern sogar seit mehr als 10 Jahren ausschließlich Unterricht im Fach Sport, das in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliches Fach gilt (Erlaß des Kultusministers vom 31. Juli 1975 – Z B 1/2-2306-607/75 –). Diese Fallgruppe wird jedoch durch die Spezialregelung für die Vergütung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern der über den Schlußsatz der Ziff. 2 anwendbaren Fallgr. 1.13 bis 1.15 i.d.F. des Runderlasses vom 20. November 1981 in der Fassung vom 15. Juli 1988 (in Kraft getreten am 1. August 1988) verdrängt.

aa) Der Nichterfüllererlaß in jener Fassung hat, soweit es auf seine Bestimmungen für die Eingruppierung der Klägerin ankommt, folgenden Wortlaut:

„1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen BAT

VergGr. des

1.5

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen oder Hauptschulen

ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.2 oder 1.4 mit anderweitiger Ausbildung,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21.)

1.13

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung

V c

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege

VI b

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.12 oder 1.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. erworbenem Übungsleiterschein)

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

2.

Lehrer an Realschulen

2.5

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3 oder 2.4 mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung,

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12)

2.6

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 mit anderweitiger Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12.)

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.6

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.2, 4.3, 4.4 oder 4.5 mit anderweitiger Ausbildung

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.7 bis 4.16.)

4.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. erworbenem Übungsleiterschein)

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

…”

Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlasses i.d.F. vom 22. Juni 1992 haben folgenden Wortlaut:

„1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

VergGr. des BAT

1.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.1 oder 1.2 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25)

1.9

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung bei entsprechender Tätigkeit

V c

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.10

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege bei entsprechender Tätigkeit

VI b

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.11

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.9 oder 1.10 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. Übungsleiterschein) bei entsprechender Tätigkeit

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

2.

Lehrer an Realschulen

2.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 oder 2.2 mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

2.4

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 bis 2.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16).

2.16

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- oder Hauptschulen eingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.4

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 bis 4.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.5 bis 4.21)

4.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. Übungsleiterschein) bei entsprechender Tätigkeit

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

…”

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß derjenige Inhalt der Erlasse, auf den es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, sich in beiden Erlaßfassungen im wesentlichen deckt.

bb) Die Klägerin fällt als Realschullehrerin unter die Regelung der Ziff. 2 des Nichterfüllererlasses. Damit kommt für sie die von ihr beanspruchte Eingruppierung nach Fallgr. 2.6 (2.4) in Betracht.

Da – wie bereits ausgeführt – die Erteilung von Sportunterricht in Nordrhein-Westfalen als Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt, entspricht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Sonderschule in Nordrhein-Westfalen, der überwiegend im Fach Sport Unterricht erteilt, wie dies auch bei der ausschließlich Sport unterrichtenden Klägerin der Fall ist, dem Wortlaut nach diesem Tätigkeitsmerkmal. Gleichwohl richtet sich ihre Eingruppierung nicht nach dieser Fallgruppe, weil der Nichterfüllererlaß für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer spezielle Tätigkeitsmerkmale vorsieht, die dem allgemeinen Merkmal der überwiegenden Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach vorgehen (sog. Spezialitätsprinzip; vgl. Urteile des Senats vom 10. September 1980 – 4 AZR 692/78 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 4. April 1984 – 4 AZR 81/82 – AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975; zum Spezialitätsprinzip im Nichterfüllererlaß siehe auch Urteil des Senats vom 6. September 1989 – 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26, 27). Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des gesamten Regelungswerkes des Nichterfüllererlasses.

cc) Zur Auslegung von Erlassen hat der Senat bereits in seinem letztgenannten Urteil Stellung bezogen und dort ausgeführt, diese seien nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Die Vereinbarung der Erlasse richte sich zwar nach den Regeln des BGB. Ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstelle, gehöre jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlören Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung fänden. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts seien Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richte sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach sei – entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB – der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden könne, der in dem Erlaß oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden habe, weil der Adressat (Behördenbediensteter), der ihn anzuwenden habe, ihn aus sich heraus verstehen müsse. Hierbei sei insbesondere die systematische und die teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß sei auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministers ein wichtiges Auslegungskriterium (so auch Urteil des Senats vom 8. Juni 1988 – 4 AZR 91/88 – ≪Leitsatz≫ ZTR 1988, 469). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der Gesamt Zusammenhang der Regelungen des Nichterfüllererlasses zeigt eindeutig, daß Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen zu vergüten sind, die die überwiegende Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen.

dd) Ein Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer an einer Grundschule oder Hauptschule, der ohne Hochschulausbildung überwiegend Unterricht in Sport und damit in einem wissenschaftlichen Fach erteilt, erfüllt damit die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1.5 (1.3) mit der Folge, daß ihm Vergütung nach der VergGr. V b zustünde.

Unter Fallgr. 1.15 (1.11) ist hingegen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe deren Eingruppierung in die VergGr. VI b BAT vorgesehen. Wäre die überwiegende Erteilung von Sportunterricht als überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 1.5 (1.3) zu vergüten, liefe die Fallgr. 1.15 (1.11) leer, da die in dieser Ziffer genannten Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer stets nach Fallgr. 1.5 (1.3) einzugruppieren wären. Dies trifft auch für Lehrer zu, die nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich Unterricht im Fach Sport erteilen.

Entsprechendes gilt auch für Sportlehrer an Gymnasien: Diese wären, wenn sie nicht über eine Hochschulausbildung verfügen, wegen überwiegender Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 4.6 (4.4) nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten, die für sie vorgesehene Sonderregelung in Fallgr. 4.15 (4.14), die ihre Eingruppierung in die VergGr. V c BAT vorsieht, wäre überflüssig.

Gleiches würde im übrigen auch für die im Nichterfüllererlaß für Musiklehrer vorgesehenen Sonderfallgruppen gelten, da auch die Erteilung von Unterricht im Fach Musik in Nordrhein-Westfalen als Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt.

Der Vorrang der Spezialfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer vor denjenigen, die die überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen, gilt über die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2 (2.16) auch für Lehrer an Realschulen, im übrigen nach dem Schlußsatz der Ziff. 3 (3.12) weiter für solche an Sonderschulen.

ee) Der Vorrang der Sonderfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer der Fallgr. 1.13 bis 1.15 (1.9 bis 1.11) wird des weiteren durch den Klammerzusatz bei der Fallgr. 1.5 (1.3) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, der folgendes bestimmt:

„Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21 (1.4 bis 1.25).”

Solche Klammerzusätze sind einer ganzen Reihe von Fallgruppen des Nichterfüllererlasses angefügt.

ff) Die Klägerin erfüllt noch aus einem weiteren Grund nicht die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) für den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT: Diese Fallgruppe gilt für „Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern”. Unter einem „Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern” versteht der Erlaß nicht die in ihm aufgeführten Fachlehrer, wie sich ebenfalls aus dem Klammerzusatz der Fallgr. 2.6 (2.4) ergibt, wo bestimmt ist, daß dieses Merkmal nicht für Angestellte der Fallgr. 2.7 bis 2.12 (2.5 bis 2.16), also die Fallgruppen der Fachlehrer, gilt. Auch bei der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Grund- oder Hauptschulen, Lehrer an Sonderschulen und Lehrer an Gymnasien wird jeweils zwischen dem „Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen”, dem „Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern” bzw. dem „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten” und den Fachlehrern für Sport, Kunst, Technik, Werken, Zeichnen etc. an diesen Schulen unterschieden und für letztere die Geltung der Fallgruppen für „Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen oder Hauptschulen” usw. ausgeschlossen.

gg) Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) des Nichterfüllererlasses nicht erfüllt: Diese gilt nicht für überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer, weil für diese Sonderregelungen gelten, die der Eingruppierungsregelung für die überwiegende Erteilung von Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach vorgehen.

Da somit keine Fallgruppe der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Realschulen für die Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Fach Sport zutrifft, fällt sie insoweit unter die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2 (2.16), wonach sie „wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert” wird. Dies führt zu der Fallgr. 1.13 (1.9), bezüglich derer das beklagte Land das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale nicht in Zweifel zieht.

c) Dem Nichterfüllererlaß ist auch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin billigerweise eine höhere Vergütung als eine Sportlehrerin an einer Grund- oder Hauptschule erhalten müßte, mit der die Klägerin wegen der Verweisung in dem Schlußsatz der Ziff. 2 (Fallgr. 2.16) eingruppierungsmäßig gleichsteht. Zwar zeigt ein Vergleich, daß beispielsweise Religionslehrer mit gleicher Ausbildung an Grundschulen oder Hauptschulen nach der VergGr. III BAT, an Realschulen nach der VergGr. II a BAT, Kunsterzieher und Musikerzieher an Grund- oder Hauptschulen nach VergGr. IV b, an Realschulen nach VergGr. IV a vergütet werden, jeweils auf der Grundlage des bis zum 31. Juli 1992 geltenden Erlasses.

Auch dieser Vergleich führt nicht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin eine höhere Vergütung als einer Sportlehrerin mit gleicher Ausbildung an einer Grund- oder Hauptschule zuerkannt werden kann, denn bei einer ganzen Anzahl von Lehrern zeigt der Eingruppierungsvergleich, daß diese bei einem Einsatz an Realschulen nicht höher vergütet werden als an Grund- oder Hauptschulen: Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, daß die Ziff. 1 des Nichterfüllererlasses in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung 21 Fallgruppen enthält, die der Ziff. 2 lediglich 12. Die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2, wonach die übrigen Lehrer an Realschulen wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert werden, hat damit zur Folge, daß nicht nur Sportlehrer, sondern eine Reihe weiterer Fachlehrer an Realschulen von ihrer Eingruppierung her Lehrern an Grund- oder Hauptschulen gleichgestellt sind.

Soweit die Klägerin darauf verweist, daß Lehrer an Sonderschulen für die Dauer ihrer ausschließlichen Verwendung in dieser Schulform eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 125,00 DM erhalten, kann damit die von der Klägerin geforderte vergütungsmäßige Gleichstellung von Sportlehrern an Grund- und Hauptschulen einerseits und Realschulen andererseits nicht begründet werden, denn einmal gelten im Besoldungsrecht der Beamten andere Maßstäbe als in dem tariflichen Vergütungsrecht der Angestellten (BAG Urteile vom 11. April 1979 – 4 AZR 567/77 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 15. Februar 1971 – 4 AZR 147/70 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT); zum anderen verlangt die Klägerin mehr als eine Zulage, nämlich die Anhebung ihrer Vergütung um eine Vergütungsgruppe.

d) Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Erlaß eine Regelungslücke aufweist, indem er unter Ziff. 2 keine Fallgruppe für Sportlehrer an Realschulen vorsieht. Die Gliederung des Erlasses und die laufende Numerierung der für die einzelnen Schulformen vorgesehenen Fallgruppen vermittelt einen leichten Überblick darüber, hinsichtlich welcher Tätigkeiten Lehrer an Grund- oder Hauptschulen einerseits denen an Realschulen andererseits bezüglich ihrer Vergütung gleichstehen. Dies spricht dafür, daß dieses Ergebnis dem Willen des Erlaßgebers entspricht.

e) Für die Eingruppierung der Klägerin ab 1. Mai 1990 – von diesem Zeitpunkt an fordert die Klägerin ihre Höhergruppierung – spielt es keine Rolle, daß sie bis etwa 1980 neben der überwiegenden Erteilung von Unterricht im Fach Sport auch die Fächer Hauswirtschaftslehre und Musik unterrichtet hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daß sich die Klägerin zur Begründung ihres Eingruppierungsbehrens nicht auf einen über zehn Jahre zurückliegenden Unterrichtseinsatz in mehreren wissenschaftlichen Fächern berufen könne, nachdem sie ohne ihren Widerspruch nunmehr schon mehr als zehn Jahre ausschließlich als Sportlehrerin beschäftigt werde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Ihnen ist auch zu folgen. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich auf die Erteilung von Sportunterricht konkretisiert. Auf ihre Fächerkombination vor mehr als 10 Jahren kommt es für ihre derzeitige Eingruppierung nicht an (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 498/92 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

f) Ihre Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Sportlehrern hat die Klägerin nicht gerügt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr.h.c. Schaub, Dr. Friedrich, Bott, Wolf, Grätz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073593

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