Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Medientechnikers im Klinikbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für in Universitätskliniken tätige Medientechniker bestehen keine tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Insoweit besteht eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. Zur Lückenausfüllung sind als artverwandt und vergleichbar die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Fotografen heranzuziehen.

2. Universitätskliniken sind als "Forschungseinrichtungen" im tariflichen Sinne (VergGr Vb BAT Fallgruppe 3) anzusehen.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 27.08.1987; Aktenzeichen 4 Sa 1341/83)

ArbG Münster (Entscheidung vom 21.04.1983; Aktenzeichen 2 Ca 2156/82)

 

Tatbestand

Der 44-jährige Kläger, der im September 1965 die Gesellenprüfung und im November 1970 die Meisterprüfung im Rundfunk- und Fernseh-Techniker-Handwerk abgelegt hat, steht seit 1. April 1977 in den Diensten des beklagten Landes. Er wird in der Psychiatrischen und Nervenklinik der W-Universität, Klinik für Psychiatrie, als sogenannter "Medientechniker" beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 17. Mai 1977 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 in der jeweils gültigen Fassung richtet. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. V c BAT.

Prof. Dr. T, Direktor der Psychiatrie, beantragte mit Schreiben vom 17. März 1980 unter Hinweis auf eine Darstellung der Tätigkeit des Klägers dessen Höhergruppierung. Dieser Antrag wurde von der Verwaltung der Kliniken und der Medizinischen Institute der W-Universität mit Schreiben vom 2. Juni 1980 abgelehnt. Auf Gegenvorstellungen des Klägers besichtigte der Rundfunk- und Fernseh-Techniker-Meister Klaus L den Arbeitsplatz des Klägers und beschrieb die Tätigkeit des Klägers mit Schreiben vom 19. April 1982 wie folgt:

"Herr S ist mit den Tätigkeiten eines

Medientechnikers betraut. Die von Herrn S

ausgeführten Arbeiten fallen zum größten Teil

in den Bereich Videotechnik und Medientechnik.

Dieses gilt gleichermaßen für Forschung

und Lehre. Die auszuführenden Arbeiten sind

als besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten

anzusehen.

Gewichten der Tätigkeiten

1. Fotolabor

Erstellen von Dias, Entwickeln von Filmen,

Erstellen von Abzügen für Veröffentlichungen

und Demonstrationen.

Diese Tätigkeit umfaßt ca. 20 % der Gesamttätigkeit.

2. Video- und Medientechnik sowie Verwaltungsaufgaben

Erstellen von Videoaufnahmen mit allen dazugehörigen

Techniken wie Regie, Szenenauswahl,

Beleuchtung, Tonmischung, Nachvertonung,

Einmischen von Titeln, Vor- und Nachspann.

Wartung und Reparatur der vorhandenen Anlagen,

Ausbau der Video- und Audioanlage,

Erstellen einer Mediothek aus eigenen und

fremden Videobändern und Toncassetten mit

den dazugehörigen Verwaltungsaufgaben.

Geräteausrüstung:

Zur technischen Ausrüstung gehört eine vollelektronische

computergesteuerte Videoschnittanlage,

zwei komplette mobile Videoanlagen

(jeweils bestehend aus Videorecorder,

Monitor und Kamera).

Die mobilen Anlagen werden zum Filmen innerhalb

des Hauses benutzt. Für die Wiedergabe

werden die mobilen Anlagen als Video-Feedback-Anlagen

genutzt (bei Rollenspielen etc.).

Für das Forschungslabor wurde eine Videoanlage

den Anforderungen des Projekts entsprechend

umgebaut und mit Erfolg eingesetzt.

(Es handelt sich hierbei um ein von der DFG

gefördertes Projekt).

Insgesamt ist die Video- und Medientätigkeit

mit ca. 80 % der Gesamttätigkeit zu bewerten.

Somit entsprechen die von Herrn S auszuführenden

Arbeiten keineswegs den Tätigkeiten

eines Fotografen. Die Arbeitsplatzbesichtigung

hat auf eindrucksvolle Weise

gezeigt, daß Herr S seiner Qualifikation

entsprechend eingesetzt ist und der

Schwerpunkt der anfallenden Arbeiten eindeutig

im Bereich Videotechnik und Medientechnik

liegt."

Mit Schreiben vom 27. Mai 1982 lehnte das beklagte Land die Höhergruppierung des Klägers erneut ab.

Der Kläger hat seine Tätigkeit vom 1. Juni bis 30. November 1982 wie folgt gegliedert:

1. Unterrichtsassistenz 15 %

2. Wartung und Reparatur der vorhandenen

Anlagen 3 %

3. Erstellen von Fotoarbeiten 17 %

4. Entwurf und Erstellung von

Graphiken 5 %

5. Video-Technik-Lehrfilme 20 %

6. Entwicklung von video- und

fototechnischen Diagnose- und

Therapieverfahren

6.1. Verfeinerung des video-technischen

Untersuchungsverfahrens

in der Arbeitsgruppe

"Körperwahrnehmung bei Patienten

mit anorexia nervosa" 10 %

6.2. Videotechnische Dokumentationen

7,5 %

6.3. Videotechnische Entwicklung

und Dokumentation eines Experimental-Psychologischen

Untersuchungsverfahrens 7,5 %

Zur Unterrichtsassistenz gehört die Vorbereitung und Vorstellung von psychisch kranken Patienten in Vorlesungen, Praktika und Übungen. Bei den Fotoarbeiten handelt es sich um Darstellungen der Patienten und ihrer Krankheitssymptome, die auch diagnostischen und therapeutischen Zwecken dienen. So werden etwa bei der Behandlung autistischer Kinder bekannte Gegenstände des täglichen Lebens in unterschiedlichem Maße verzerrt aufgenommen und den Kranken mit zunehmender Tiefenschärfe vorgeführt. Es bleibt dem Kläger überlassen, die erforderlichen Effektfolien für die Serien zu gestalten. Der Kläger greift hier - wie auch bei anderen Serien - auf Polarisationsfotos zurück.

Die vom Kläger erstellten Graphiken sind für wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen bestimmt. Dabei handelt es sich um den graphischen Vergleich von Körperdaten einzelner oder mehrerer Patienten. Der Kläger hat ärztlich aufgenommene Meßdaten in ein Koordinatensystem einzuzeichnen und hieraus Unterrichtsdias zu fertigen. Die spezifische Zusammensetzung der jeweiligen Graphiken ist ihm nicht vorgegeben. Es ist ihm freigestellt, die einzelnen Daten in ihrer Zusammensetzung und in ihren Bestandteilen durch ein Koordinatensystem zu verdeutlichen.

Bei der Erstellung von Video-Lehrfilmen hat der Kläger mit den jeweiligen Fachdozenten zusammenzuarbeiten. Hierbei hat er nicht nur die Aufgabe, Aufnahmen zu machen, sondern auch die Regie, Szenenauswahl, Beleuchtung, Nachvertonung und Einmischen von Titeln sowie die Gestaltung des Vor- und Nachspanns zu übernehmen. Zu den von ihm bisher behandelten Themen gehörten Melancholie, Schizophrenie, Konventionsneurose, Suizidversuch, Altersdemenz und hirnorganische Synchronie. In den meisten Fällen kommen die Patienten ohne Begleitung eines Arztes zum Kläger. Er entscheidet dann eigenständig, in welcher Art und Weise und mit welchen Schwerpunkten die einzelnen Filmaufnahmen sowie deren Schnitt vorzunehmen sind. Auch hat er die Mediothek erstellt, die er zu bearbeiten und zu überwachen hat.

Der Kläger hat in der audio-visuellen Technik für die Forschung und Lehre sowie für Diagnose und Therapie bei psychisch Kranken Verfahren entwickelt, die es ermöglichen, Vorgänge festzuhalten und sichtbar zu machen, wie das zuvor nicht möglich gewesen ist. Eine spezielle Video-Feedback-Anlage, die er nach den Vorstellungen des wissenschaftlichen Leiters der Forschungsgruppe "Körperwahrnehmung" konstruiert hat, ist aufgrund ihrer besonderen Bauart vor allem zum Einsatz im Therapie- und Diagnosebereich geeignet. Diese Anlage, die seit 1980 in der Forschungsgruppe "Körperwahrnehmung" bei Patienten mit "anorexia nervosa" verwandt wird, hat er ständig verfeinert. Bei der Anlage geht es darum, Patienten mit einem optisch gestörten Verhältnis zu ihrem Körper zu behandeln. Mit einer Videokamera projiziert der Kläger ein Bild des jeweiligen Kranken auf den Fernsehmonitor. Gleichzeitig wird dieses Bild von einem Videorecorder aufgezeichnet. Mit Hilfe eines außerhalb der Geräte befindlichen Potentiometers sind die Patienten in der Lage, die Bildamplitude des Bildschirms zu verändern, um so eine nach ihrer Ansicht normale Darstellung ihrer Person zu erreichen. Um die Einstellungen des von den Patienten bewegten Potentiometers zu registrieren, hat der Kläger einige Digitalmeßgeräte angeschlossen, so daß die Abweichung vom Normalwert abgelesen werden kann. Mit der weiterhin andauernden Verfeinerung dieser Methode steigt die wissenschaftliche Verwertbarkeit dieses Aufnahmeverfahrens.

Der Kläger hat verschiedene Dokumentationen über Krankheitsbilder bzw. Erscheinungsformen der einzelnen Krankheiten bei den Patienten erstellt. Hierzu hat er eine Vielzahl von Ton-Bild-Aufnahmen angefertigt, wobei jeweils unterschiedliche äußere Reizbedingungen zugrunde gelegt worden sind. Nach der Aufnahme des erforderlichen Filmmaterials hat er aufgrund von Hinweisen der behandelnden Ärzte zunächst die Bildfrequenzen ausgewählt, die die einzelnen Stadien der Krankheiten besonders verdeutlichen. In weiteren Bearbeitungsschritten ist das sondierte Material im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen des jeweiligen Forschungsprojekts zusammengestellt und geschnitten worden.

Bei der videotechnischen Entwicklung und Dokumentation eines experimental-psychologischen Untersuchungsverfahrens ist es darum gegangen, die kognitiven Fertigkeiten schizophrener Patienten zu erforschen sowie die Ergebnisse mittels einer Video- und Diadokumentation festzuhalten. Ihm ist aufgegeben worden, die Videotechnik einzusetzen, um den Patienten zum Erkennen, Einordnen und Zuordnen von Gegenständen zu bewegen. In Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Leiter hat er einzelne Bildzeichen erstellt. Anschließend hat er die gefertigten Zeichen auf Vorlagen übertragen, von denen er alsdann Dias angefertigt hat. Den Patienten ist nunmehr das Originalzeichen vorgeführt worden. Unter Einsatz einer Schaltuhr ist im Anschluß hieran die Vorführung der einzelnen, mit dem Original nicht deckungsgleichen Variationen erfolgt. In einer ganz bestimmten zeitlichen Reihenfolge ist das Original erneut eingeblendet worden. Der Patient hat herausfinden sollen, an welcher Stelle und in welchem Abstand jeweils das Original gezeigt worden ist. Die entsprechenden Versuche sind mittels der Videotechnik aufgezeichnet und im nachhinein für die wissenschaftliche Auswertung des Projekts miteinander verglichen worden.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Tätigkeitsfeld habe sich von der Fotografie zur Medientechnik verlagert. Das habe eine deutliche Umstellung zu mehr eigenverantwortlicher und problembewußter Arbeitsweise bedingt. Die Medientechnik verlange eine höhere Qualifikation als die überkommene, erheblich unkompliziertere Fototechnik. Seine Tätigkeit an der Universitätsklinik diene ausschließlich der Forschung. Seine Fotoarbeiten, Diaserien und Lehrfilme im Rahmen der verschiedenen Projekte entsprächen hohen wissenschaftlichen Ansprüchen. Im Rahmen eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit erfordere sein Aufgabenbereich zumindest zu einem Viertel die Entwicklung und Erprobung neuer Arbeitsverfahren.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, dem Kläger ab 1. Januar

1982 eine Vergütung nach der VergGr. IV b

BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Kläger arbeite nicht als Fotograf. Die fotografischen Kenntnisse, über die er verfüge, habe er nach seinen eigenen Angaben als Hobbyfotograf erworben. Die Meisterprüfung des Klägers als Rundfunk- und Fernsehtechnikermeister könne nicht mit der Grundqualifikation eines Fotografen mit Abschlußprüfung verglichen werden. Die Voraussetzungen für eine über die VergGr. V c BAT hinausgehende Eingruppierung lägen nicht vor. Bereits die Qualifikationsmerkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 3 seien zu verneinen. Für die Entwicklung von Spezial-Aufnahmeverfahren in der audio-visuellen Technik für die Therapie bei psychisch Kranken könnten lediglich 17 % der Gesamtarbeitszeit angesetzt werden. Es genüge aber nicht, wenn nur ein Teil der Arbeiten des Klägers wissenschaftlichen Zwecken diene. Die Verlagerung der Schwerpunkte der Tätigkeit des Klägers von traditionellen Fotoarbeiten zu Videoarbeiten bedeute nicht ohne weiteres die Ausübung höherwertiger Aufgaben. Die Herstellung von Lehrfilmen sei keine besonders schwierige Tätigkeit. Relativ einfache Dokumentationsaufgaben könnten allenfalls die Eingruppierung in VergGr. V c BAT rechtfertigen. Videotechnische Dokumentationsverfahren gehörten zu den Standardtätigkeiten im Umgang mit Videoaufnahmen im Hochschulbereich. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern die Herstellung von wissenschaftlichen Lehrfilmen über verschiedene Krankheitssymptome eine Tätigkeit darstelle, die hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse erbringe. Soweit der Kläger neue Arbeitsverfahren entwickelt und erprobt habe, sei der Umfang dieser Tätigkeit zu gering, um eine Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT zu rechtfertigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach dem Klageantrag erkannt.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung der Klage stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 1982 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. In entsprechender Anwendung der VergGr. IV b des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT erfüllt der Kläger die Merkmale dieser Vergütungsgruppe. Seine Tätigkeit hebt sich dadurch aus der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 heraus, daß er in Forschungseinrichtungen hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse erbringt und darüber hinaus in nicht unerheblichem Umfang selbständig neue Arbeitsverfahren entwickelt und erprobt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) als Vertragsrecht Anwendung. Damit kommt es darauf an, ob bei der Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der vom Kläger beanspruchten VergGr. IV b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht für die Tätigkeit des Klägers einen einzigen Arbeitsvorgang an. Es stellt fest, daß er Leiter der audio-visuellen Abteilung ist und führt aus, daß die einzelnen Aufgaben ineinander übergehen. Diese Leitungsaufgabe kann entgegen der Auffassung der Revision nicht in mehrere Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Selbst wenn man die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, daß der Kläger Leiter der audio-visuellen Abteilung der Klinik des beklagten Landes ist, als nicht ausreichend begründet ansieht, was die Revision rügt, sind die einzelnen Tätigkeiten des Klägers tatsächlich nicht trennbar. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers ist nämlich die bildliche Darstellung von Krankheitserscheinungen geistesgestörter Patienten für wissenschaftliche (Forschungs-) Zwecke. Diesem Arbeitsvorgang dienen alle Einzeltätigkeiten des Klägers. Wollte man einzelne Tätigkeiten getrennt bewerten, würde das Arbeitsergebnis der bildlichen Darstellung von Krankheiten geistesgestörter Patienten verkürzt und entstellt. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:

VergGr. VI b

------------

Fotografen mit Abschlußprüfung und schwieriger

Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Schwierige Tätigkeit ist das selbständige

Herstellen objektgerechter fotografischer

Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen

fachlichen Anforderungen, z.B. Aufnahmen

zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten

im Polizeidienst; Operationsaufnahmen im

medizinischen Bereich; Aufnahmen bei der

Durchführung von Forschungsaufgaben, für

Lehrzwecke oder bei Versuchen zur Materialprüfung

in den Bereichen der Forschung, der

wissenschaftlichen Lehre und der Materialprüfung.)

VergGr. V c

-----------

1. Fotografen mit Abschlußprüfung, die sich

durch besonders schwierige Tätigkeit aus

der VergGr. VI b dieses Unterabschnitts

herausheben, sowie sonstige Angestellte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten

ausüben.

(Besonders schwierige Tätigkeit ist das

selbständige Herstellen von objektgerechten

fotografischen Aufnahmen unter Berücksichtigung

der jeweiligen fachlichen

Anforderungen bei besonders erschwerten

fototechnischen Aufnahmebedingungen, z.B.

Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren

im Polizeidienst; Intraoralaufnahmen,

Aufnahmen eines Lehrfilms bei einer Shuntoperation

im medizinischen Bereich; Aufnahmen,

die die besondere Herausarbeitung

bestimmter für die wissenschaftliche

Bearbeitung notwendiger Merkmale erfordern,

in der Forschung und in der Materialprüfung.)

.....

VergGr. V b

-----------

.....

3. Fotografen mit Abschlußprüfung, die sich

dadurch aus der VergGr. V c Fallgruppe 1

herausheben, daß sie in Forschungseinrichtungen

hohen wissenschaftlichen Ansprüchen

genügende Arbeitsergebnisse erbringen,

sowie sonstige Angestellte, die aufgrund

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben.

VergGr. IV b

------------

Fotografen mit Abschlußprüfung, die sich

dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 3 herausheben,

daß sie in nicht unerheblichem

Umfang selbständig neue Arbeitsverfahren entwickeln

und erproben, sowie sonstige Angestellte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben.

(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich,

wenn er etwa ein Viertel der gesamten

Tätigkeit ausmacht.)

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die vorgenannten VergGrn. VI b, V c Fallgruppe 1, V b Fallgruppe 3 und IV b BAT aufeinander aufbauen. Es hat deshalb mit Recht zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe VI b BAT geprüft (vgl. BAGE 29, 416, 421 f. = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 14. Dezember 1977 - 4 AZR 467/76 -, AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß der Kläger weder das Merkmal eines Fotografen mit Abschlußprüfung noch das Merkmal eines sonstigen Angestellten erfüllt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Unstreitig hat der Kläger die Abschlußprüfung zum Fotografen nicht abgelegt. Daher kann er die Merkmale der Vergütungsgruppen für Fotografen nur erfüllen, wenn er als sonstiger Angestellter im Sinne dieser Vergütungsgruppen angesehen werden kann, wobei für die Ausgangsvergütungsgruppe VI b der sonstige Angestellte an einem Fotografen mit Abschlußprüfung und schwieriger Tätigkeit gemessen wird. Der "sonstige Angestellte" im Sinne dieser Vergütungsgruppe hat aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Dabei wird bei einem "sonstigen Angestellten" zunächst einmal gefordert, daß er subjektiv Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die denen eines Fotografen mit Abschlußprüfung und schwieriger Tätigkeit entsprechen. Damit wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es für die Abschlußprüfung eines Fotografen und bei schwieriger Tätigkeit erforderlich ist, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten fotografischen Teilgebiet nicht ausreichen (vgl. BAG Urteil vom 26. November 1980 - 4 AZR 809/78 -, AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ferner muß der Angestellte auch noch "entsprechende Tätigkeiten" auszuüben haben. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die "Fotografenzuschnitt" haben, d.h. objektiv die Befähigung erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Fotograf bei schwieriger Tätigkeit Fotos entsprechend ihrer Zweckbestimmung (z.B. Werbe-, Mode-, Industrie-, Porträtfotografie) aufzunehmen, zu entwickeln, zu kopieren und zu vergrößern. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, daß nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk vom 17. November 1978 (BGBl. I, S. 1806) dem Fotografenhandwerk als Tätigkeiten u.a. die Herstellung audio-visueller Produkte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung) und die Aufnahme und Bearbeitung von Cine-Filmen sowie von elektro-magnetischen Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung) hinzugerechnet werden. Hierzu zählen Kenntnisse der für die Herstellung und Wiedergabe visueller und audio-visueller Produkte notwendigen Geräte einschließlich deren Bedienung (§ 1 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung), Kenntnisse über elektrotechnische Grundbegriffe (§ 1 Abs. 2 Nr. 18 der Verordnung) sowie die Fähigkeiten der Durchführung von Filmaufnahmen sowie von elektromagnetischen Bild- und Tonaufzeichnungen einschließlich Schneiden, Mischen und Vorführen (§ 1 Abs. 2 Nr. 36 der Verordnung).

Danach kann der Kläger nicht als sonstiger Angestellter im Sinne der Vergütungsgruppen für Fotografen angesehen werden. Seine Tätigkeit hat nämlich keinen "Fotografenzuschnitt". Auch wenn man berücksichtigt, daß er nicht nur auf dem fotografischen Teilgebiet der Kleinbildfotografie, sondern auch im Bereich der Videotechnik tätig ist, fehlen ihm dennoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem Sachverständigengutachten praktische Kenntnisse und Erfahrungen aus weiteren wesentlichen Arbeitsgebieten eines Fotografen, insbesondere in der Großbildtechnik, Architektur-, Werbe-, Industrie- und Porträtfotografie sowie deren Weiterverarbeitung. Der Kläger ist vielmehr nur auf dem für das Fotografenhandwerk eng begrenzten medizinisch-wissenschaftlichen Bereich tätig, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die Tätigkeiten des Klägers im Videobereich zum Berufsbild des Fotografenhandwerks gehören. Jedenfalls erfordert die Tätigkeit des Klägers nicht die Befähigung, wie ein ausgebildeter Fotograf auf allen wesentlichen Gebieten des Fotografenhandwerks tätig zu werden.

Der Kläger ist jedoch im Wege der gerichtlichen Lückenausfüllung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Fotografen einzugruppieren. Hierbei geht der Senat davon aus, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien alle Angestellten des öffentlichen Dienstes nach der Vergütungsordnung des BAT einzugruppieren sind, sofern die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, wie z.B. in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für Lehrkräfte. Bei der Lückenausfüllung durch die Gerichte ist zu beachten, daß diese nur möglich ist, wenn hinreichende und sichere Anhaltspunkte dafür bestehen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, falls sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten (BAGE 36, 218, 225 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, mit weiteren Nachweisen). Dies führt im vorliegenden Fall zur entsprechenden Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Fotografen.

Beim Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale sind bei der Eingruppierung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes zwar in der Regel die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung des BAT für den Verwaltungsdienst heranzuziehen, da diesen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion zukommt (BAG Urteil vom 12. November 1986 - 4 AZR 718/85 -, AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aus, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Die Aufgaben eines Fotografen und Videofilmtechnikers (Videografen), der - wie der Kläger - Videofilme aufnimmt und bearbeitet, gehören auch nicht im weitesten Sinne zum Verwaltungsdienst, sondern sind eher technische Aufgaben. Das Landesarbeitsgericht verneint insoweit aber auch zu Recht, daß der Kläger nach den Merkmalen für Techniker eingruppiert werden kann. Technische Angestellte und Techniker können nur solche Angestellte sein, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. entsprechende technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (BAG Urteil vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 -, AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger ist auf dem Gebiet der sogenannten Medientechnik tätig. Hierfür gibt es bisher aber nur den Ausbildungsberuf des Diplomingenieurs (Fachhochschule) Fachrichtung Medientechnik. Dieses Studium umfaßt Naturwissenschaft und Mathematik, Betriebswirtschafts- und Unternehmensführung, Medienplanung, Drucktechnik, Medientechnik und Medienpraxis (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-I Q 42, S. 23 f.). Diese Wissensgebiete werden für die Tätigkeit des Klägers nicht benötigt. Den Ausbildungsberuf eines medientechnischen Angestellten gibt es dagegen noch nicht. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Eingruppierung des Klägers als technischer Angestellter oder als Techniker (vgl. auch BAG Urteil vom 28. Mai 1980 - 4 AZR 461/78 -, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht verneint sodann zutreffend, daß der Kläger nach den Merkmalen der Meister eingruppiert werden kann, weil der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht im Bereich des Handwerks liegt. Es verneint ferner zutreffend, daß er nach den Merkmalen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen eingruppiert werden kann, weil es insoweit an einer Ausbildung in einem medizinischen Hilfsberuf oder medizinisch-technischen Beruf fehlt und sonstige Angestellte nach diesen Merkmalen nicht eingruppiert werden können.

Damit kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, daß eine Tariflücke vorliegt, die es wegen Artverwandtheit und Vergleichbarkeit mit den Merkmalen für Fotografen ausfüllt. Die Videografie wird bereits heute vom Zentralverband deutscher Fotografen und z.B. der Handwerkskammer Dortmund dem Fotografenhandwerk zugeordnet. Dies erscheint dem Senat zu weitgehend. Nach dem Ausbildungsberufsbild des Fotografen gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin vom 16. Januar 1981 (BGBl. I, S. 79) werden im Rahmen der Berufsausbildung keine Fertigkeiten und Kenntnisse der Videografie vermittelt. Nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk vom 17. November 1978 (BGBl. I, S. 1806) werden zwar dem Fotografenhandwerk auch die Herstellung audio-visueller Produkte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sowie die Aufnahme und Bearbeitung von Cine-Filmen sowie von elektromagnetischen Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) zugerechnet, ferner Kenntnisse der für die Herstellung und Wiedergabe visueller und audio-visueller Produkte notwendigen Geräte einschließlich deren Bedienung (§ 1 Abs. 2 Nr. 17) sowie die Kenntnisse über elektrotechnische Grundbegriffe (§ 1 Abs. 2 Nr. 18) und die Durchführung von Filmaufnahmen sowie von elektromagnetischen Bild- und Tonaufzeichnungen einschließlich Schneiden, Mischen und Vorführen (§ 1 Abs. 2 Nr. 36). Als Meisterprüfungsarbeit oder Arbeitsprobe gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung sind jedoch Arbeiten der Videografie nicht vorgesehen. Daraus ist zu schließen, daß die Videografie artverwandt mit dem Fotografenhandwerk ist und deshalb von einem Fotografenhandwerksmeister Kenntnisse auf diesem Gebiet erwartet werden, die Videografie selbst aber nach dem heutigen Stand noch nicht zum Fotografenhandwerk gehört. Die Artverwandtheit mit dem Fotografenhandwerk rechtfertigt es aber, Videografen im Wege der Lückenausfüllung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Fotografen einzugruppieren.

Rechtsfehlerfrei überprüft das Landesarbeitsgericht nacheinander die Merkmale der aufeinander aufbauenden VergGrn. VI b, V c, V b und IV b BAT für Fotografen. Die Eingruppierung nach VergGr. VI b BAT erfordert eine "schwierige Tätigkeit". Das Landesarbeitsgericht geht hierbei vom zutreffenden Rechtsbegriff aus. Es führt aus, daß schwierige Tätigkeiten gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vorliegen, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten des Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Demgegenüber erfordert die Eingruppierung nach VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 die Heraushebung aus der VergGr. VI b BAT "durch besondere schwierige Tätigkeit". Auch insoweit geht das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus. Es führt aus, unter besonders schwierigen Tätigkeiten seien Tätigkeiten zu verstehen, die in besonders herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Fallgruppen hinausreichenden Weise fachliche Anforderungen stellen, die beispielsweise in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnlicher Erfahrungen oder sonstiger Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können. Dies entspricht der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. BAGE 51, 59, 91 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsbegriffe behält das Landesarbeitsgericht auch bei seiner Subsumtion bei. Es schließt aus der hohen Labilität der psychisch Kranken, deren Bild oder Verhalten auf Bild- und Tonträgern festgehalten werden soll, und der Aufgabe, die zumeist verschlossenen psychisch Kranken für die Arbeit zu gewinnen und sie anzuleiten, ihren Leiden vor der Kamera Ausdruck zu verleihen, daß dies besondere Anstrengungen des Klägers bei den Filmaufnahmen erfordert und damit besonders erschwerte fototechnische Aufnahmebedingungen vorliegen, die im Klammerzusatz zur VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 ausdrücklich als Beispiel für eine besonders schwierige Tätigkeit genannt sind. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei das Merkmal der besonders schwierigen Tätigkeit im Sinne der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 bejahen.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die Revision rügt, daß das Landesarbeitsgericht die besondere Schwierigkeit nicht aus der Tätigkeit als Fotograf selbst hergeleitet habe, sondern aus erschwerenden äußeren Arbeitsbedingungen. Das trifft nicht zu. Das Landesarbeitsgericht leitet die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit vielmehr daraus her, daß die zumeist verschlossenen psychisch Kranken für die Arbeit zu gewinnen und sie anzuleiten seien, ihren Leiden vor der Kamera Ausdruck zu verleihen, damit sie für Dritte erfaßbar würden. Der Kläger muß daher in Vollzug seiner Arbeitsaufgabe die Aufnahmebedingungen bei Videoaufnahmen und Fotografien so gestalten, daß es ihm gelingt, die Patienten zur Offenbarung ihres Leidens zu bringen. Wenn das Landesarbeitsgericht insoweit auch die Patienteneinweisung zu den Aufnahmebedingungen beim Fotografieren oder bei Videoaufnahmen zählt, ist dies also zutreffend. Wenn es dann weiter ausführt, die fototechnischen Aufnahmebedingungen könnten vom Kläger nicht frei gewählt werden, die Einschränkungen, die durch Art und Schwere der Erkrankungen vorgegeben seien, bedingten besondere Anforderungen, "wenn etwa eine Abneigung gegen eine bestimmte Beleuchtung besteht oder das Erschrecken und Entsetzen über das vorgeführte eigene Bild durch mangelnde Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit die Fertigstellung eines schon weit vorgeschrittenen Filmberichts in Frage stellt", sind die in dem Konditionalsatz genannten Beispiele entgegen der Auffassung der Revision nicht als tatsächliche Feststellungen anzusehen, die insoweit möglicherweise nicht ausreichend durch den Akteninhalt begründet sind; vielmehr will das Landesarbeitsgericht damit nur erläutern, worin andere Anforderungen an den Kläger liegen könnten. Gegen die allgemeine Feststellung des Landesarbeitsgerichts, es sei besonders schwierig, die zumeist verschlossenen psychisch Kranken für die Arbeit zu gewinnen und sie anzuleiten, ihren Leiden vor der Kamera Ausdruck zu verleihen, hat die Revision jedoch keine Rügen erhoben. Diese allgemeine Feststellung genügt aber, um besonders erschwerte fototechnische Aufnahmebedingungen und damit eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 bejahen zu können. Für sie spricht auch eine hohe Lebenswahrscheinlichkeit.

Das Landesarbeitsgericht bejaht sodann, daß der Kläger auch das Merkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 3 erfüllt, das erfordert, daß der Angestellte in Forschungseinrichtungen hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse erbringt. Es geht hierbei vom zutreffenden Rechtsbegriff der Forschungseinrichtung aus, wenn es unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausführt, als Forschungseinrichtung sei eine bestimmte abgrenzbare Einheit von sächlichen und persönlichen Mitteln anzusehen, die ihrer Funktion nach maßgeblich der Forschung diene (BAG Urteil vom 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 -, AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es bejaht rechtsfehlerfrei, daß die Klinik, in der der Kläger tätig ist, neben ihrer Funktion der Patientenversorgung zugleich auch eine solche Forschungseinrichtung ist. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Ferner bejaht das Landesarbeitsgericht, daß der Kläger hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse erbringt. Es hat diesen Rechtsbegriff zwar nicht abstrakt definiert. Jedoch ist aus seinen subsumierenden Ausführungen und der Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (BAG Urteil vom 14. März 1982 - 4 AZR 14/82 -, aaO) zu entnehmen, daß Aufnahmen bei der Durchführung von Forschungsaufgaben schon in VergGr. VI b BAT aufgeführt sind, diese sich in VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 durch besondere Schwierigkeit auszeichnen müssen und darauf aufbauend in VergGr. V b BAT nicht nur durchschnittliche wissenschaftliche Ansprüche, sondern erheblich darüber hinausgehende hohe wissenschaftliche Ansprüche verlangt werden.

Das Landesarbeitsgericht stützt seine Auffassung auf die Stellungnahme des Leiters der Forschungsgruppe "Körperwahrnehmung", der ausgeführt hat, bei der Entwicklung, Erprobung, technischen Realisierung und letztlich Verfeinerung und ständigen Wartung der Video-Feedback-Anlage sei der Kläger ein unentbehrlicher Helfer gewesen. Er habe hierbei ein genaues Arbeitsverfahren zur Diagnostik psychiatrischer Erkrankungen entwickelt und erprobt, er habe ferner aus Videobändern von psychiatrischen Patienten bestimmte Teile zu edieren, d.h. bestimmte Teile herauszuschneiden und so ein ediertes Band für eine Video-Feedback- Sitzung zu erstellen. Darin liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit. Wenn das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hierbei Arbeitsergebnisse bejaht, die hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht auch auf ein Schreiben von Professor Dr. R gestützt, der zur Tätigkeit des Klägers bei dem Projekt "Selektive Videodokumentation zum Nachweis progredienter Nebenwirkungen unter Psychopharmakatherapie" Stellung nimmt. Professor Dr. R führt hier aus, er selbst stelle hohe wissenschaftliche Ansprüche und arbeite darauf hin, daß die Ergebnisse in einer international renommierten Zeitschrift erscheinen könnten. Für ihn sei aus diesen Bemühungen klar, daß die vom Kläger selbständig erarbeiteten Ergebnisse mit Hilfe der Videotechnik ebenfalls diesen Ansprüchen genügten. Daraus kann rechtsfehlerfrei auch für den Kläger hergeleitet werden, daß seine Arbeitsergebnisse hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügten. Denn wenn die Arbeitsergebnisse des Klägers zu der Arbeit eines Professors gehören, die hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, kann die Arbeit des Klägers als Teil der Professorenarbeit gelten.

Wenn die Revision demgegenüber meint, die hohen wissenschaftlichen Maßstäbe könnten den Inhalt der Lehrfilme betreffen, nicht aber die bloße Aufnahme, die der Kläger ausführe, übersieht sie, daß der Kläger nicht nur Aufnahmen von Patienten macht, sondern dabei darauf zu achten hat, daß das Krankheitsbild der psychisch Kranken bei den Aufnahmen im wesentlichen zum Ausdruck kommt. Insoweit benötigt der Kläger ein großes Einfühlungsvermögen und Sinn für medizinische Zusammenhänge. Daraus können mit dem Landesarbeitsgericht Arbeitsergebnisse, die hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, bejaht werden.

Schließlich bejaht das Landesarbeitsgericht auch, daß der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT erfüllt, das erfordert, daß der Angestellte in nicht unerheblichem Umfang selbständig neue Arbeitsverfahren entwickelt und erprobt und sich dadurch aus der VergGr. V b BAT Fallgruppe 3 heraushebt. Das Landesarbeitsgericht stützt sich hierfür auf eine Stellungnahme des Leiters der Forschungsgruppe "Körperwahrnehmung" zur Tätigkeit des Klägers. Dort ist ausgeführt, daß der Kläger ein genaues Arbeitsverfahren zur Diagnostik psychiatrischer Erkrankungen entwickelt und erprobt hat. Er hat diese Anlage zu warten, neu einzujustieren und die technische Realisation bei der Körperschemamessung ständig zu überwachen und zu verfeinern. Darin kann insgesamt die Entwicklung und Erprobung eines neuen Arbeitsverfahrens gesehen werden.

Wenn die Revision demgegenüber meint, die Einrichtung einer Feedback-Anlage gehöre zum technischen Rüstzeug eines Meisters der Rundfunk- und Fernsehtechnik, so steht dies im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, daß der Kläger das Arbeitsverfahren selbst entwickelt hat. Diese Feststellung schließt es geradezu aus, daß der Kläger nach einem bereits bekannten Verfahren gearbeitet hat. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts zur Entwicklung des Verfahrens hat die Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Wenn der Kläger die Anlage ferner zu erproben und danach zu warten, neu einzujustieren und die technische Realisation ständig zu überwachen hat, kann dies insgesamt auch als Erprobung des neuen Arbeitsverfahrens angesehen werden. In der Verfeinerung des Arbeitsverfahrens liegt zugleich die (Weiter-) Entwicklung eines neuen Verfahrens und in der darauffolgenden Überwachung die Erprobung.

Die Entwicklung und Erprobung des neuen Arbeitsverfahrens hat der Kläger auch selbständig ausgeführt. Das Landesarbeitsgericht geht hierbei vom zutreffenden Begriff aus, wenn es eine eigene Entscheidungsbefugnis des Angestellten über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit seines Aufgabenbereichs, die eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließe, fordert (vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 1979 - 4 AZR 607/77 -, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und BAGE 30, 281, 291 f. = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Das Landesarbeitsgericht führt hierzu aus, dem Kläger verbleibe nach der besonderen Gestaltung seines Aufgabenkreises erheblicher Raum für eigene Überlegungen und Beurteilungen, wenn er etwa entscheide, mit welchen technischen Mitteln und welchen Methoden in der Aufnahme und Wiedergabe verändert und verzerrt werden, wie gemessen werden und welche Beleuchtung angewandt werden solle, welche Bildfolge in Betracht komme, welche Zeitvorgabe angemessen sei und wie die Bilder zusammengestellt würden. Damit konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei eine selbständige Tätigkeit des Klägers bejahen. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet.

Ebensowenig rügt die Revision, daß das Landesarbeitsgericht das Merkmal "in nicht unerheblichem Umfang" hinsichtlich der selbständigen Entwicklung und Erprobung neuer Arbeitsverfahren bejaht hat. Insoweit ist nach dem Klammerzusatz zur VergGr. IV b BAT nur erforderlich, daß der Umfang der Tätigkeit etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Hierzu weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, es genüge, daß innerhalb des Arbeitsvorgangs die qualifizierte Tätigkeit anfalle und dieser Arbeitsvorgang mindestens 25 v.H. der Arbeitszeit in Anspruch nehme, was vorliegend zu bejahen ist, da der Arbeitsvorgang des Klägers seine volle Arbeitszeit umfaßt (BAGE 51, 282, 300 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Etzel

H. Pallas Brocksiepe

 

Fundstellen

Haufe-Index 439629

RdA 1988, 320

AP Nr 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

EzBAT §§ 22, 23 BAT C1, VergGr IVb Nr 6 (LT1-2)

PersV 1989, 90-95 (LT1-2)

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