Leitsatz (redaktionell)
Steht ein ausländischer Arbeitnehmer längere Zeit hindurch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das keine Arbeitserlaubnis erteilt ist, so ist dieses Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres nach BGB § 134 nichtig; nur seine Realisierung ist verboten. Für die rechtliche Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist regelmäßig die außerordentliche oder ordentliche Kündigung erforderlich.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.09.1975; Aktenzeichen 13 Sa 40/75) |
Fundstellen
Haufe-Index 438749 |
NJW 1977, 1608 |
NJW 1977, 1608 (LT1) |
ARST 1977, 134-135 (LT1) |
SAE 1977, 247-249 (LT1) |
AP § 19 AFG (LT1), Nr 4 |
AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 21 (LT1) |
AR-Blattei, ES 330 Nr 21 (LT1) |
EzA § 19 AFG, Nr 1 (LT1) |
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