Leitsatz (redaktionell)

Steht ein ausländischer Arbeitnehmer längere Zeit hindurch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das keine Arbeitserlaubnis erteilt ist, so ist dieses Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres nach BGB § 134 nichtig; nur seine Realisierung ist verboten. Für die rechtliche Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist regelmäßig die außerordentliche oder ordentliche Kündigung erforderlich.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.09.1975; Aktenzeichen 13 Sa 40/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438749

NJW 1977, 1608

NJW 1977, 1608 (LT1)

ARST 1977, 134-135 (LT1)

SAE 1977, 247-249 (LT1)

AP § 19 AFG (LT1), Nr 4

AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 21 (LT1)

AR-Blattei, ES 330 Nr 21 (LT1)

EzA § 19 AFG, Nr 1 (LT1)

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