Leitsatz (redaktionell)

1. Steht ein ausländischer Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das eine Arbeitserlaubnis erteilt ist, so führt deren Ablauf nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses. Nach AFG § 19 Abs 1 ist dann allerdings die Beschäftigung verboten.

2. Der ausländische Arbeitnehmer muß sich rechtzeitig um eine neue Arbeitserlaubnis bemühen. Für den Umfang seiner dahingehenden Bemühungen kann berücksichtigt werden, inwieweit sein Arbeitgeber ihn dabei früher unterstützt hat.

3. Bemüht sich der ausländische Arbeitnehmer in dem nach den Umständen gebotenen Umfang nicht um eine neue Arbeitserlaubnis oder bestehen aus sonstigen Gründen Zweifel daran, ob er seine Beschäftigung fortsetzen will, so kann das uU eine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen.

Der Arbeitgeber muß das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn das Arbeitsamt eine neue Arbeitserlaubnis versagt. Eine Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses tritt auch in diesem Falle nicht ein.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.11.1974; Aktenzeichen 4 Sa 1165/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438736

BB 1977, 1201-1202

DB 1977, 1560-1561

ARST 1977, 153-154 (LT1-2)

AP § 19 AFG (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 22 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 330 Nr 22 (LT1-3)

EzA § 19 AFG, Nr 3 (LT1-3)

GewArch 1977, 349-351 (LT1-3)

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