Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); weitgehende Parallelsache zu den Senatsurteilen vom 11. Dezember 2003 – 6 AZR 638/02 –, – 6 AZR 651/02 –, – 6 AZR 19/03 –, – 6 AZR 245/03 –

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TzBfG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 4, 17 S. 1; BGB §§ 134, 611 Abs. 1; BeschFG 1996 § 1 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 10.06.2003; Aktenzeichen 2 Sa 504/02)

ArbG Neumünster (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen öD 1 Ca 2098 d/01)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. Juni 2003 – 2 Sa 504/02 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
  • Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 7. August 2002 – öD 1 Ca 2098 d/01 – wird zurückgewiesen.
  • Von den Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger 31/36 und die Beklagte 5/36 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555, § 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Armbrüster

zugleich für die wegen Urlaub an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richterin Schmidt

Brühler, Dr. Armbrüster, Kapitza, Erika Holzhausen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1235930

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