Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfugungsarbeiten als Baugewerbe

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 13.09.1993; Aktenzeichen 16 Sa 394/93)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.02.1993; Aktenzeichen 1 Ca 2384/91)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 1993 – 16 Sa 394/93 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Regelung die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1991 auf Zahlung der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer (11.814,99 DM) und die Angestellten (259,47 DM) sowie angefallene Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli bis 16. Dezember 1991 und für den Zeitraum Juli bis September 1991 auf Auskunftserteilung über die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme und die entsprechende Höhe der Sozialkassenbeiträge sowie über die Zahl der insgesamt und der mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden beschäftigten Angestellten, deren Bruttogehaltssumme und die Höhe der Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungskassenbeiträge sowie für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Die Beklagte, die im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Durchführung von Bauabdichtungen und Bautenschutzarbeiten” eingetragen ist, führte zunächst nach der Betriebsaufnahme Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden (Betonsanierung) aus; dabei wurden Betonflächen dampfgestrahlt, alte Farben abgebeizt, Untersuchungen nach rostigem Eisen vorgenommen, die Schadstellen mittels Kompressor bzw. Stemmeisen aufgebrochen, freigelegtes Eisen sandgestrahlt, Armierungseisen vorbehandelt, die Aufbruchstellen mit Reparaturmörtel wieder verschlossen und sodann die Fassaden mittels Anstrich imprägniert. Bis einschließlich 1990 nahm sie am Sozialkassenverfahren teil. Im Kalenderjahr 1991 führte die Beklagte auch Verfugungsarbeiten durch; im Zuge von Renovierungsarbeiten wurden Fugen zwischen Mauerwerk und Fensterrahmen, an Böden, Balkonen und zwischen Fliesen geschlossen sowie Glasversiegelungsarbeiten durchgeführt. Der Geschäftsführer der Beklagten ist gelernter Glaser.

Nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind alle baugewerblichen Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zum Geltungsbereich enthält § 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 11. Februar 1991 folgende Regelungen:

㤠1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

8. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallverdelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

21. Maurerarbeiten;

… Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag …

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe,

3. des Glaserhandwerks,

…”

Die ZVK ist der Ansicht, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten. In erster Linie seien Dehnungsfugen an Bauten erneuert worden, die saniert werden sollten. Glasversiegelungsarbeiten seien nur in geringem Umfang durchgeführt worden.

Die ZVK hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.096,06 DM zu zahlen und weiterhin

1. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juli bis September 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden betrug (bis 31.12.1989) bzw. ab 01.01.1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in dem/den Monat(en) Juli bis September 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an sie folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1 16.200,00 DM zu Nr. 1.2 511,47 DM Gesamtbetrag: 16.711,47 DM

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe sich im Kalenderjahr 1991 ganz überwiegend mit der Dämmung und Verfugung zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk befaßt. Außerdem seien zu 17,6 % der angefallenen Gesamtarbeitszeit Glasversiegelungsarbeiten ausgeführt worden. Bei ihrem Betrieb handele es sich daher um einen vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausdrücklich ausgenommenen Betrieb des Glaserhandwerks.

Die ZVK hat sich die Darlegungen der Beklagten über ihre betriebliche Tätigkeit hilfsweise zu eigen gemacht. Danach sei auch im Jahre 1991 ein baugewerblicher Betrieb im tariflichen Sinne gegeben, weil die Beklagte überwiegend auf Baustellen tätig gewesen sei, bei denen Verfugungen zwischen Fenster und Mauerwerk mit Glasversiegelungsarbeiten nicht zusammengefallen seien. Daneben habe die Beklagte zahlreiche weitere Tätigkeiten wie Bodenverfugung, Fliesenverfugung, Maurerarbeiten und Fliesenarbeiten durchgeführt, die mit Glaserarbeiten nichts zu tun hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der ZVK hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Betrieb der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen des Baugewerbes, so daß der ZVK die mit der Klage geltend gemachten Beitrags- und Auskunftsansprüche zustehen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe im gesamten Klagezeitraum einen Betrieb unterhalten, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV falle. Das folge aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit, das sich die ZVK ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht habe. Die von der Beklagten 1991 danach durchgeführten Arbeiten seien bauliche Leistungen im Sinne des VTV. Das folge für die Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk, an Fliesen, Böden und Balkonen aus § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, weil diese Arbeiten der Erstellung bzw. Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienten. Auch nach Herkommen und Üblichkeit zähle die Durchführung von Verfugungen zum Baugewerbe. Einsetzen, Reparieren und Versiegeln von Glasscheiben seien bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da auch solche Arbeiten der Erstellung bzw. Instandsetzung von Bauwerken dienten. Der Betrieb der Beklagten werde nicht als „Betrieb des Glaserhandwerks” nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 3 VTV von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten entfielen lediglich 17,6 % der insgesamt geleisteten Arbeitstage auf Glasversiegelungs-, Glasreparatur- und Verglasungsarbeiten. Daneben stünden zu 29,36 % Verfugungsarbeiten im Zusammenhang mit Böden, Fliesen und Balkonen sowie zu 53,04 % Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk. Die auf Verfugungen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk entfallenden Tätigkeiten seien keine Tätigkeiten eines Betriebes des Glaserhandwerks, sondern solche, die handwerksähnlich von „Fugern” durchgeführt würden. Daß die Beklagte das Verfugen der Öffnungen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk zeitlich überwiegend zusammen mit Scheibenversiegelung, Scheibenreparatur oder Einglasungsarbeiten durchführe, ergebe sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht. Aus der von ihr vorgelegten Aufstellung über die Baustellen folge vielmehr, daß bei der überwiegenden Zahl der Baustellen Tätigkeiten, die unmittelbar mit Glas zu tun hätten, nicht angefallen seien.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

II. Zutreffend ist das Landesarbeitsbericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Betrieb der Beklagten ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV ist, der auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist. Die ZVK kann daher die Zahlung der geltend gemachten Beiträge (§ 24 VTV) und der Verzugszinsen (§ 30 VTV) sowie die geltend gemachten Auskünfte (§ 27 VTV) verlangen. Der VTV gilt für den Betrieb der Beklagten aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 5 Abs. 4 in Verb. mit § 4 Abs. 2 TVG).

1. Dabei ist von den für das Revisionsgericht bindenden (§ 561 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auszugehen, wonach im Betrieb der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen 1991 zu 17,6 % der geleisteten Arbeitszeit Glasversiegelungs-, Glasreparatur- und Verglasungsarbeiten, zu 29,36 % Verfugungsarbeiten im Zusammenhang mit Böden, Fliesen und Balkonen und zu 53,04 % Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk durchgeführt worden sind. Auf diese betrieblichen Tätigkeiten ist der VTV anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen Betriebe, in denen arbeitszeitlich überwiegend eine der in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausgeführt wird, unter den betrieblichen Geltungsbereich, ohne daß noch die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob der Betrieb nach den Abschnitten I bis III vom Geltungsbereich des VTV erfaßt wird. Dabei ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beurteilung, ob bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV überwiegend erbracht werden, danach richtet, ob die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages erbringen. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Umsatz und Verdienst oder handels- bzw. gewerberechtliche Kriterien (BAG Urteil vom 25. Oktober 1989 – 4 AZR 182/89 – AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk, an Fliesen, Böden und Balkonen bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV sind (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 – 10 AZR 203/91 – n.v.). Wie der Senat in der Entscheidung vom 27. Januar 1993 näher begründet hat, werden damit bauliche Leistungen erbracht, die der Erstellung von Bauwerken dienen. Zu 29,36 % (Verfugungsarbeiten im Zusammenhang mit Böden, Fliesen und Balkonen) und zu 53,04 % (Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk) der betrieblichen Arbeitszeit liegen daher bauliche Leistungen vor.

3. Der Betrieb der Beklagten ist nicht als Betrieb des Glaserhandwerks gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziffer 3 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Dabei ist zwar davon auszugehen, daß die Glasversiegelungs-, Glasreparatur- und Verglasungsarbeiten, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 17,6 % der Arbeitszeit anfielen, grundsätzlich Tätigkeiten des Glaserhandwerks sind. Unabhängig davon, ob der Betrieb der Beklagten aber überhaupt ein „Handwerks”-Betrieb ist, kann er insgesamt nicht als Glaserbetrieb angesehen werden.

Ein Betrieb, der baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet, ist nur dann aufgrund der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn er zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die einem der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV zuzuordnen sind (Senatsurteil vom 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die weiteren Tätigkeiten des Betriebes der Beklagten – zu 29,36 % der Arbeitszeit Verfugungsarbeiten im Zusammenhang mit Böden, Fliesen und Balkonen sowie zu 53,04 % Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk – rechtfertigen die Annahme eines Glaserbetriebes nicht.

Die Verfugungsarbeiten im Zusammenhang mit Böden, Fliesen und Balkonen haben mit einem Glaserbetrieb nichts zu tun. Aber auch die Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk rechtfertigen nicht die Annahme eines Glaserbetriebs. Zwar hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 13. März 1991 (– 4 AZR 436/90 – AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), die Zuordnung von Anschlußverfugungen zum Glaserhandwerk damit gerechtfertigt, daß ein Betrieb, der stets als Subunternehmer von Glaserbetrieben tätig wurde, Anschlußverfugungen nur im Zusammenhang mit Glasversiegelungsarbeiten vornahm.

Ein solcher Zusammenhang zwischen Glasversiegelungsarbeiten als typischen Tätigkeiten des Glaserhandwerks und Anschlußverfugungen, die auch zum Berufsbild des Glaserhandwerks gehörten, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Glasversiegelungsarbeiten machen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten lediglich einen Anteil von 17,6 % der betrieblichen Arbeitszeit aus. Abgesehen von den 29,36 % Verfugungsarbeiten im Zusammenhang mit Böden, Fliesen und Balkonen, die nicht zum Berufsbild des Glaserhandwerks gehören, könnten die 53,04 % Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk nur dann den Glasversiegelungsarbeiten zuzurechnen sein, wenn sie mit diesen in einem Zusammenhang stünden. Daß dies der Fall ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Damit ist es nicht gerechtfertigt, den Betrieb der Beklagten als Glaserbetrieb anzusehen. Anhaltspunkte dafür, daß die Anschlußverfugungsarbeiten in weiterem Umfang den Glasversiegelungsarbeiten zuzurechnen wären, sind nicht gegeben.

Da das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der begehrten Beiträge und der Verzugszinsen sowie zur Auskunftserteilung verurteilt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Hauck, Böck, Thiel, Wolf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916074

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