Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfugungsarbeiten als Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfugungsarbeiten an Sanitärobjekten sind bauliche Leistungen, die der Erstellung von Bauwerken im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dienen.

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 03.12.1990; Aktenzeichen 11 Sa 848/90)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.05.1990; Aktenzeichen 4 Ca 3526/89)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 3. Dezember 1990 – 11 Sa 848/90 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten Beitrags- und Auskunftsansprüche zustehen, weil der Betrieb des Beklagten zum Baugewerbe gehört.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten auf Beitragszahlung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs von Dezember 1983 bis August 1988 in Anspruch und verlangt Auskunft über die von September 1988 bis Dezember 1989 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie die in der Zeit von Januar 1989 bis Dezember 1989 beschäftigten Angestellten, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden betrug.

Im Betrieb des Beklagten wurden im streitigen Zeitraum fast ausschließlich Verfugungsarbeiten durchgeführt. Im wesentlichen wurden an Sanitärobjekten und Fenstern dauerelastische Verfugungen mit Silikonpräparaten erstellt, wobei die Verfugung an sanitären Objekten überwog.

Nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind alle baugewerblichen Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zum Geltungsbereich enthält § 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 folgende Regelungen:

㤠1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

8. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

21. Maurerarbeiten;

Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe

3. des Glaserhandwerks,

8. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-) oder Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden.”

Die Klägerin ist der Ansicht, bei den im Betrieb des Beklagten verrichteten Arbeiten handele es sich um baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne der Verfahrenstarifverträge für die Sozialkassen des Baugewerbes in ihrer jeweiligen Fassung. Der Betrieb des Beklagten unterfalle daher dem fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge. Der Beklagte sei deshalb zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. an sie 112.386,90 DM zu zahlen,
  2. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    aa) wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

    September 88 bis Dezember 89

    in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

    bb) wieviel Angestellte insgesamt und wieviel Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, in den Monaten

    Januar 87 bis Dezember 89

    in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehalts summen (ab 01.01.1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.

  3. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu aa)

    86.400,– DM

    zu bb)

    8.280,– DM

    Gesamtbetrag:

    94.680,– DM.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung. Verfugungen an sanitären Objekten und auch an Fenstern unterfielen nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifverträge. Die in seinem Betrieb verrichteten Arbeiten stellten nach Herkommen und Üblichkeit Hilfsarbeiten des Sanitär- und Schreinerhandwerks dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Betrieb des Beklagten fällt unter den Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für die Sozialkassen des Baugewerbes, so daß der Klägerin die geltend gemachten Beitrags- und Auskunftsansprüche zustehen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei an den VTV gebunden, da sein Betrieb im Klagezeitraum in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV falle und dieser für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Verfugungsarbeiten stellten baugewerbliche Leistungen dar. Die Sanitärfugen fielen zumindest in Naßräumen als Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 VTV unter dessen fachlichen Geltungsbereich. Jedenfalls sei das Verfugen von Fliesen eine Teiltätigkeit des Fliesenlegergewerbes und damit der Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV. Auch die dauerelastischen Wandanschlußfugen dienten dem Schutz vor Eindringen von Feuchtigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 VTV bzw. zur Wärme- oder Kälte- und/oder Schallisolierung nach Nr. 8; sie seien aus optischen Gründen als Teiltätigkeiten von Maurerarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 21 VTV anzusehen. So gehörten zu den dem Hochbaufacharbeiter mit Schwerpunkt Maurerarbeiten im Rahmen der Ausbildung zu vermittelnden Kenntnissen das Verfugen und das Herstellen von Fugenausbildungen, Trennfugen sowie das Beschreiben von Verbindungs- und Abdichtungsmaßnahmen. Unerheblich sei dabei, welches Material zur Verfugung verwendet werde. Die Arbeiten könnten nicht als Tätigkeiten des Glaserhandwerks oder des Sanitär- bzw. Schreinerhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen werden, da der Beklagte einen reinen Fugerbetrieb führe. Nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zwecksetzung und seiner betrieblichen Einrichtung erbringe dieser Betrieb sonstige bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt III VTV, da sich die Arbeiten als Tätigkeiten zur Vervollständigung von Bauwerken mit Hilfe typischer baulicher Techniken und Gerätschaften darstellten.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II. Zutreffend kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV führt. Die Klägerin kann daher die Zahlung der Beiträge (§§ 24, 29 VTV) und Auskunft (§ 27 VTV) verlangen, weil der Betrieb des Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt und dieser aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gilt (§ 5 Abs. 4 in Verb. mit § 4 Abs. 2 TVG).

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestands seines Urteils vom 3. Dezember 1990 ist davon auszugehen, daß im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich gesehen überwiegend Verfugungsarbeiten mit Silikonpräparaten an Sanitärobjekten und Fenstern durchgeführt werden, wobei die Verfugung an sanitären Objekten überwog. An diese Tatsachenfeststellung des Landesarbeitsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO); sie ist vom Beklagten weder im Wege der Tatbestandsberichtigung noch durch eine formelle Revisionsrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO wirksam angegriffen worden.

2. Diese betriebliche Tätigkeit wird vom VTV erfaßt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAG Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 26. April 1989 – 4 AZR 49/89 – AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 5. September 1990 – 4 AZR 82/90 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Vorliegend folgt die Anwendung des VTV jedoch nicht aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV. Die im Betrieb des Beklagten verrichteten Verfugungsarbeiten an Sanitärobjekten und Fenstern sind keine „Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit” im Sinne der Nr. 1 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV. Hierunter sind Maßnahmen zum Schutz des Bauwerks gegen Erdfeuchtigkeit (Grundwasser) und Luftfeuchtigkeit (Regen) zu verstehen (BAG Urteil vom 22. April 1987 – 4 AZR 344/86 – n.v.). Daß die Arbeiten im Betrieb des Beklagten vorwiegend diesen Zwecken dienen, läßt sich den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Die im Betrieb des Beklagten erstellten Anschlußverfugungen bzw. Abdichtungen von Sanitärobjekten gegen das Mauerwerk stellen auch keine Fliesenverlegearbeiten im Sinne der Nr. 14 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV dar. Sie können auch nicht als „Dämm-(Isolier-)Arbeiten …” zur Wärme-, Kälte- und/oder Schallisolierung im Sinne der Nr. 8 oder als Maurerarbeiten im Sinne der Nr. 21 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV angesehen werden.

b) Der Betrieb des Beklagten wird aber nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt. Die Voraussetzungen dieser Tarifvorschrift sind gegeben, da bauliche Leistungen erbracht werden, die der Erstellung von Bauwerken dienen. Zwar erstellt der Beklagte selbst keine Bauten im eigentlichen Sinne. Mit der Verfugung der Sanitärobjekte erbringt er aber „bauliche Leistungen” im Sinne der tariflichen Vorschriften und wirkt dadurch bei der Erstellung des Bauwerks „Haus” mit (BAG Urteil vom 22. April 1987 – 4 AZR 344/86 –). Bauliche Leistungen erfordern danach, daß die entsprechenden Arbeiten von Betrieben des Baugewerbes ausgeführt werden und der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind (BAG Urteil vom 17. März 1976 – 4 AZR 188/75 – AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 11. Dezember 1974 – 4 AZR 151/74 – AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 – AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hierzu gehören sämtliche Bauleistungen, die der Erstellung und Vollendung von Bauten dienen (BAG Urteil vom 5. September 1990 – 4 AZR 82/90 – a.a.O.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11 = AP, a.a.O.) liegt ein Betrieb des Baugewerbes dann vor, wenn er nach Herkommen und Üblichkeit im Hinblick auf die von ihm überwiegend ausgeführten Arbeiten als solcher angesehen wird. Für den Betrieb des Beklagten ist dies zu bejahen, da er zumindest zum Ausbaugewerbe gehört.

Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer weiten Formulierung nicht nur das sogenannte Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sogenannte Ausbaugewerbe und das Bauhilfsgewerbe. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV, die eine Reihe des VTV ausnimmt, wäre überflüssig, wenn diese Betriebe auch ohne die Ausnahmeregelung nicht unter den Geltungsbereich des VTV fallen würden. Damit sind auch alle nicht ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV ausgenommenen Betriebe des Ausbaugewerbes z.B. auch Betriebe der Gas-, Wasser- oder Elektroinstallation grundsätzlich als Betriebe des Baugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV anzusehen (BAG Urteil vom 5. September 1990 – 4 AZR 82/90 – a.a.O.).

Nach der Verkehrsauffassung und allgemeinen Lebenserfahrung ist ein Bauwerk nicht schon mit der Fertigstellung des Rohbaus baulich vollendet, sondern erst dann, wenn es bestimmungsgemäß benutzt werden kann (BAG Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 – AP, a.a.O.). Damit gehört auch die Verfugung der sanitären Objekte zu den der Errichtung und Vollendung dienenden baulichen Leistungen im Sinne des VTV.

c) Der Betrieb des Beklagten ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen; insbesondere greift Nr. 3 nicht ein, der das Glaserhandwerk betrifft. Das Landesarbeitsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß im Betrieb des Beklagten die Verfugung von sanitären Objekten und nicht die Versiegelung von Fenstern überwog; ein Betrieb des Glaserhandwerks liegt daher nicht vor (BAG Urteil vom 13. März 1991 – 4 AZR 436/90 – AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dem Sachvortrag des Beklagten kann auch nicht entnommen werden, daß ein Betrieb des Schreinerhandwerks vorliegt, so daß auch die Ausnahme der Nr. 8 in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nicht durchgreift.

d) Für die Einbeziehung der Verfugungsarbeiten in den Geltungsbereich des VTV sprechen auch die nach dem hier streitigen Zeitraum vorgenommenen Tarifänderungen. In § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 16 VTV in der seit 1992 geltenden Fassung sind ausdrücklich „Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art” aufgenommen. Im Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes – ist in der Berufsgruppe V – Baufacharbeiter – unter Ziffer 2.5 aufgeführt „Fuger, Verfuger: Herstellen von Fugenmörtel aller Art; Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen; Ausführungen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste; Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften”.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Dr. Meyer, Eckhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065132

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