Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverfallbarkeit bei Betriebsinhaberwechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt (§ 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG), müssen bei einem Betriebsinhaberwechsel die Beschäftigungszeiten beim Veräußerer und beim Erwerber zusammengerechnet werden, selbst wenn der Betriebsveräußerer keine Versorgungszusage erteilt hatte.

2. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsinhaberwechsel schon vor Inkrafttreten des § 613a BGB, also vor dem 19. Januar 1972, stattfand.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 7; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.03.1981; Aktenzeichen 22 Sa 703/80)

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.10.1980; Aktenzeichen 14 Ca 8028/79)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, dem Kläger eine betriebliche Altersrente zu zahlen.

Der am 11. März 1917 geborene Kläger trat am 2. Februar 1948 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der K GmbH, eines Lebensmittel-Import- und Großhandelsbetriebes. Diese Gesellschaft erteilte dem Kläger im Jahre 1955 mit Wirkung vom 1. Januar 1954 eine Versorgungszusage, die durch eine zweite Versorgungszusage vom 28. November 1961 ersetzt wurde. Im Jahre 1966 wurde die K GmbH in die Gesellschaften K N GmbH und K S GmbH geteilt. Der Kläger war danach unter Aufrechterhaltung der Versorgungszusage bei der K N GmbH angestellt.

Durch Vertrag vom 5. März 1970 überließ die K N GmbH die Belieferung von Einzelhändlern und Großabnehmern ihres Vertriebsbereichs der P-S GmbH, die auch bestimmte Warenbestände übernahm sowie Fuhrpark, Inventar und Grundstücke von der K N GmbH mietete. Diese stellte außerdem das notwendige Personal zur Verfügung, wofür die P-S GmbH die Personalkosten mit Ausnahme der Pensionsverpflichtungen tragen mußte. Die übernehmende Gesellschaft erhielt ferner das Recht, in die Arbeitsverhältnisse zwischen der K N GmbH und ihren Arbeitnehmern einzutreten. Die P-S GmbH änderte ihre Firma in K GmbH. Nachdem die K N GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt hatte, wurde der Kläger durch Vertrag vom 30. April 1970 zum 1. Mai 1970 leitender Angestellter der K GmbH, ohne daß sich sein Arbeitsplatz dadurch geändert hätte. Gleichzeitig wechselte der größte Teil der Arbeitnehmer der K N GmbH, über deren Vermögen am 20. Mai 1970 das Vergleichsverfahren eröffnet worden war, zur K GmbH über. Die K N GmbH wurde später liquidiert.

Dem Anstellungsvertrag vom 30. April 1970 war ein Schreiben vom 20. März 1970 der K GmbH an den Kläger vorausgegangen. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die betriebliche Altersversorgung zu einem späteren Zeitpunkt gesondert geregelt werden müßte, da zur Zeit noch nicht zu überblicken sei, ob und in welcher Form die bei der K N GmbH gebildeten Rückstellungen erhalten bleiben könnten.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 29. August 1973 wurde die K GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt.

Am 3. Oktober 1975 schlossen die K KG und der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Versorgungsordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1975. In der Versorgungsordnung ist u. a. geregelt:

Abschnitt III Nr. 2

-------------------

"Wer vor Erreichen der Altersgrenze aus der

Firma ausscheidet und durch Vorlage des

Rentenbescheides eines Sozialversicherungs-

trägers nachweist, daß er von da ab Alters-

ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver-

sicherung (§ 25 AVG, § 1248 RVO) bezieht,

hat Anspruch auf vorzeitige Altersrente."

Abschnitt VIII Nr. 3

--------------------

"Für die früher bei der Firma K N

GmbH i. L. Beschäftigten, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Versorgungsordnung bei

der Firma K KG tätig

sind, gilt die anrechenbare Dienstzeit seit

dem 1.4.1970."

Abschnitt XIII Nr. 2

--------------------

"Bei der Prüfung, ob eine unverfallbare Anwart-

schaft aufrechtzuerhalten ist und bei der Be-

stimmung der unverfallbaren Teilleistung bleibt

die Zeit vor dem Beginn der Betriebszugehörig-

keit unberücksichtigt, auch wenn sie für die

Bemessung der Versorgungsleistung als anrechen-

bare Dienstzeit (Abschnitt VIII) gilt."

Abschnitt XVII

--------------

"Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1975

in Kraft. Sie ist erstmals anzuwenden auf Ver-

sorgungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.

Sie ersetzt alle bisherigen Versorgungsregelungen."

Am 31. August 1978 wurde über das Vermögen der K KG das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin kündigte der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 3. Oktober 1978 zum 31. März 1979.

Aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. Mai 1979 bezieht der Kläger seit dem 1. April 1979 wegen anerkannter Schwerbehinderung und Erwerbsunfähigkeit eine Rente. Der Versicherungsfall wurde auf den 31. März 1979 festgesetzt. Der Kläger bezog am 31. Dezember 1977, dem letzten Bilanzstichtag der K KG, ein rentenfähiges Arbeitseinkommen in Höhe von 5.039,-- DM.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei bei Eintritt des Sicherungsfalles (31. August 1978) Inhaber einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 BetrAVG gewesen. Sein Arbeitsverhältnis habe ohne Unterbrechung vom 2. Februar 1948 bis zum 31. März 1979 bestanden. Die ursprüngliche Versorgungszusage der K GmbH sei dabei von dem jeweiligen Arbeitgeber übernommen worden. Der Ausschluß der Anrechnung seiner Vordienstzeiten bei der K GmbH sowie der K N GmbH in Abschnitt XIII Nr. 2 der Versorgungsordnung vom 3. Oktober 1975 sei unbillig, insbesondere weil sein Arbeitsverhältnis immer als fortlaufend angesehen worden sei. So habe er, wie unstreitig ist, am 2. Februar 1968 eine Gratulation zum 20jährigen Dienstjubiläum und am 30. März 1973 eine Gratulation zum 25jährigen Dienstjubiläum erhalten. Im übrigen habe die Geschäftsleitung von K KG den von K N GmbH übernommenen Mitarbeitern zugesagt, daß die betriebliche Altersversorgung nicht verlorengehe. Der Berechnung seines Rentenanspruchs sei eine Betriebszugehörigkeit von insgesamt 367 Monaten (2. Februar 1948 bis 31. August 1978) zugrunde zu legen.

Der Kläger hat u. a. beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die

Zeit vom 1. April 1979 bis zum 29. Februar

1980 einen Betrag in Höhe von 4.218,50 DM

nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.5.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.6.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.7.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.8.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.9.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.10.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.11.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.12.1979

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.1.1980

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.2.1980

4 % auf DM 383,50 seit dem 1.3.1980.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Versorgungsanwartschaft des Klägers sei am 31. August 1978 (Tag der Konkurseröffnung) noch nicht unverfallbar gewesen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt erst eine Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren und 5 Monaten erreicht, nämlich beginnend mit dem Arbeitsverhältnis bei der K GmbH am 1. Mai 1970. Die Versorgungsordnung vom 3. Oktober 1975 enthalte eine neue Ruhegeldzusage, wobei die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Unverfallbarkeit von Versorgungsansprüchen in Abschnitt XIII Nr. 2 ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Sollte aber dennoch eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwachsen sein, so betrage der von dem Kläger zu beanspruchende Rentenbetrag nur 347,90 DM monatlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 3.826,90 DM nebst Zinsen stattgegeben, wobei es einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 347,90 DM zugrunde legte. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ruhegeld.

I. Allerdings kann der Kläger seinen Anspruch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG herleiten.

Nach dieser Vorschrift hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche einzustehen, die der Arbeitgeber nicht erfüllt, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K KG am 31. August 1978 hatte der Kläger noch keine Versorgungsansprüche, denn der Versorgungsfall ist nach dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. Mai 1979 erst am 31. März 1979 eingetreten.

II. Eine Einstandspflicht des Beklagten ergibt sich jedoch aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Nach dieser Bestimmung erhalten Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens (Sicherungsfall) eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Rentenanspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Eine solche Anwartschaft hatte der Kläger bereits erworben, als der Konkurs über das Vermögen der K KG am 31. August 1978 eröffnet wurde.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG behält ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, seine Anwartschaft, wenn er das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder seit mindestens zehn Jahren über eine Versorgungszusage verfügt ober bei einer Zusagedauer von nur drei Jahren auf eine Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren zurückblicken kann. Ob für den Kläger bei Konkurseröffnung eine Versorgungszusage von mindestens zehn Jahren bestand, kann hier dahinstehen. Jedenfalls verfügte er bei Eintritt des Sicherungsfalles über eine dreijährige Versorgungszusage und eine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit.

1. Die Zusagedauer von drei Jahren hat der Kläger allein schon bei der K KG erfüllt, so daß die früheren Versorgungszusagen außer Betracht bleiben können. Die Versorgungsordnung der K KG war am 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Als am 31. August 1978 der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde, bestand deren Versorgungszusage bereits drei Jahre und acht Monate.

2. Eine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit hat der Kläger allerdings bei der K KG unmittelbar nicht erreicht. Hier war er nur acht Jahre und fünf Monate beschäftigt, nämlich vom 1. April 1970 bis zum 31. August 1978. Aber die Tätigkeit des Klägers für die verschiedenen K-Gesellschaften ist mit zu berücksichtigen. Deshalb kann der Kläger auf eine Betriebszugehörigkeit von weit mehr als zwölf Jahren zurückblicken.

a) Betriebszugehörigkeit im Sinne der Unverfallbarkeitsgrundsätze des § 1 BetrAVG ist die Betriebstreue, für die eine Altersversorgung als Gegenleistung versprochen wird (BAG 31, 45, 51 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu I 2 a der Gründe). Sie muß nicht von Anfang an und auch nicht notwendigerweise bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von einer Versorgungszusage begleitet sein, wie die verschiedenen Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 BetrAVG zeigen (vgl. Urteil des Senats vom 6. April 1982 - 3 AZR 134/79 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu I 2 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Es genügt, daß sie von einer Versorgungszusage entgolten wird. Ist das der Fall, kann auch ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrechen (Höhne bei Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl. 1982, § 1 Rz 196). Auch für eine spätere Versorgungszusage des Betriebserwerbers sind die Dienstjahre bei dem Betriebsveräußerer mitzuzählen, weil das Arbeitsverhältnis durch den Betriebsinhaberwechsel nicht unterbrochen wird (Höfer/Abt, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1982, § 1 Rz 100).

Von der Einheitlichkeit des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsveräußerungen ist nicht erst seit Inkrafttreten des § 613 a BGB (19. Januar 1972) auszugehen. Vorher wurde allerdings überwiegend angenommen, daß kein Übergang von Rechten und Pflichten kraft Gesetzes eintrete (vgl. die Nachweise bei Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band I, § 54 III 2, S. 516 f.). Der Erwerber eines Betriebes war nicht einmal verpflichtet, die gesamte Belegschaft zu übernehmen. Vielmehr mußte der Übergang des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart werden. War dies aber geschehen, konnte schon damals nicht von zwei selbständigen Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Betriebszugehörigkeiten die Rede sein. Vielmehr bestand Einigkeit, daß die vertragliche Übernahme der Belegschaft zu einer Fortsetzung der bestehenden Arbeitsverhältnisse führte (vgl. Hueck/ Nipperdey, aaO, § 54 III 4, S. 518 f.). Das bedeutet für die Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG, daß die gesamte Dienstzeit auch bei einer Betriebsveräußerung vor 1972 die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft begründen kann, selbst wenn die Versorgungszusage erst von dem Erwerber des Betriebes erteilt wird.

b) Diese Grundsätze stimmen mit der bisherigen Rechtsprechung überein. Freilich hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25. August 1976 (- 5 AZR 788/75 - AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 3 und 3 a) der Gründe) ausgeführt, die Vorschrift des § 613 a BGB zwinge den Erwerber eines Betriebes nicht zu einer Berücksichtigung der bei seinem Rechtsvorgänger verbrachten Dienstzeiten. Die Betriebszugehörigkeit sei nur ein Tatbestandsmerkmal, von dem die Entstehung oder der Inhalt von Rechten oder Anwartschaften abhängen könne. Soweit ein Arbeitnehmer in dem bisherigen Betrieb einen an die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit gebundenen vertraglichen Anspruch erworben habe, bleibe ihm dieser im Falle des Betriebsinhaberwechsels erhalten. Aber wenn der neue Betriebsinhaber darüber hinausgehende Leistungen zusage, so könne er in den Grenzen von Recht und Billigkeit entscheiden, ob und inwieweit eine bei seinem Rechtsvorgänger verbrachte Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden solle. Im Anschluß daran hat der erkennende Senat am 30. August 1979 entschieden (- 3 AZR 58/78 - AP Nr. 16 zu § 613 a BGB), daß der Erwerber eines Betriebes nach § 613 a BGB nicht gesetzlich verpflichtet sei, bei der Gewährung und Berechnung von Versorgungsleistungen aufgrund einer eigenen Versorgungszusage solche Beschäftigungszeiten anzurechnen, die von ihm übernommene Arbeitnehmer bei dem früheren Betriebsinhaber verbracht hätten.

Beide Entscheidungen betreffen indessen nicht die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, sondern Leistungsbedingungen, die zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien stehen. Wenn zur Zeit des Betriebsinhaberwechsels keine Versorgungsanwartschaften bestehen, die übernommen werden müssen, bestimmt sich allein nach der Versorgungszusage des Betriebserwerbers, ob und in welcher Höhe dieser Versorgungsleistungen erbringt. Davon ist die ganz andere und hier allein interessierende Frage zu unterscheiden, wie sich der Betriebsinhaberwechsel auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auswirkt. Die Antwort auf diese Frage steht nicht zur vertraglichen Disposition, weil § 1 BetrAVG nicht abdingbar ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG).

c) Im vorliegenden Fall ist eine Betriebsübernahme im Jahre 1970 vor Inkrafttreten des § 613 a BGB anzunehmen, wenngleich sich das Landesarbeitsgericht dazu nur sehr summarisch äußert (S. 7 des Berufungsurteils) und der Vertrag vom 5. März 1970 in dieser Hinsicht unklar formuliert ist. In ihm verpflichtete sich die K N GmbH, ihre Betriebsmittel und Rechte an die übernehmende Gesellschaft teils zu veräußern, teils zu vermieten. Diese erhielt ferner das Recht, in die zwischen der K N GmbH und ihren Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse einzutreten. Im Ergebnis wollte die K KG den Betrieb der K N GmbH insgesamt übernehmen. Diesem Ziel dienten die verschiedenen Teilabreden, und Gegenteiliges haben auch die Parteien nicht vorgetragen.

Danach mußte die K KG den Versorgungsanwartschaften ihrer Arbeitnehmer Unverfallbarkeit spätestens dann zubilligen, wenn die dreijährige Zusagefrist unter der Geltung der Versorgungsordnung vom 1. Januar 1975 erfüllt und darüber hinaus unter Berücksichtigung der Dienstzeiten bei den früheren Betriebsinhabern eine Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren erreicht wurde. Die gegenteilige Regelung in Abschnitt XIII Nr. 2 der Versorgungsordnung vom 1. Januar 1975, wonach Vordienstzeiten für die Unverfallbarkeit außer Betracht bleiben sollen, verstößt gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG und ist daher nichtig.

III. Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Rentenanspruchs erübrigen sich. Der Beklagte hat bereits im ersten Rechtszuge vorgetragen, wenn die Versorgungsanwartschaft des Klägers als unverfallbar angesehen werden sollte, so betrage der von dem Kläger zu beanspruchende Rentenbetrag 347,90 DM monatlich. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dieser Höhe entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Kläger, der insoweit beschwert war, hat dagegen ein Rechtsmittel nicht eingelegt, so daß der klageabweisende Teil des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig wurde. Der Rest ist der Höhe nach unstreitig.

Dr. Dieterich Dr. Gehring Griebeling

Kahleyss Kunze

 

Fundstellen

Haufe-Index 438438

BAGE 44, 7-13 (LT1-2)

BAGE, 7

DB 1984, 301-301 (LT1-2)

NJW 1984, 1254-1255 (LT1-2)

BlStSozArbR 1984, 168-168 (T)

JR 1985, 484

SAE 1984, 167-169 (LT1-2)

WM IV 1984, 284-286 (LT1-2)

ZIP 1984, 99

ZIP 1984, 99-101 (LT1-2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 35

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 113 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460 Nr 113 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 37 (LT1-2)

VersR 1984, 247-248 (LT1-2)

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