Leitsatz (redaktionell)

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn ein Unternehmer, der zwei bisher selbständige Betriebe nach BGB § 613 a übernimmt und einen einheitlichen Betrieb schafft, jeder der beiden übernommenen Arbeitnehmergruppen Weihnachtsgratifikationen nach der in dem früheren Betrieb praktizierten Ordnung zahlt. Eine Differenzierung nach dem bei Betriebsübernahme erreichten sozialen Besitzstand ist nicht sachwidrig.

2. BGB § 613a schützt den Arbeitsplatz in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Die Betriebszugehörigkeit begründet für sich allein kein Recht; sie ist nur Tatbestandsmerkmal, von dem Entstehung und Inhalt eines Rechts abhängen können.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611, 613a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.06.1975; Aktenzeichen 10 Sa 1680/74)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 13.11.1974; Aktenzeichen 2 Ca 34/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440443

BB 1977, 145-146 (LT1-2)

DB 1977, 358-359 (LT1-2)

ARST 1977, 75-76 (LT1)

SAE 1977, 164-166 (LT1-2)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-2), Nr 41

AR-Blattei, ES 800 Nr 44 (LT1-2)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 44 (LT1-2)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 11

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