Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, den Arbeitsverdienst, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten, dann zu zahlen, wenn der gesetzliche Feiertag die entscheidende Ursache für den Ausfall der Arbeit ist. Das ist nicht der Fall, wenn andere Ursachen, wie zB die Verlegung der Arbeitszeit von einem Tag auf einen anderen bei Kurzarbeit, für die Arbeitsruhe maßgebend waren.

2. Die Verlegung der Arbeitszeit von einem Tag auf einen anderen für die gesamte Belegschaft eines Betriebes unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, soweit eine anderweitige gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, und ist ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht verbindlich.

3. Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten setzt keine Betriebsvereinbarung voraus, die auf die Dauer und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen abgeschlossen ist. Zwar kann das Mitbestimmungsrecht durch eine solche Betriebsvereinbarung gestaltet werden. Es wird aber nicht erst durch sie geschaffen.

4. Auch solche Maßnahmen oder Anordnungen des Arbeitgebers, die nur vorübergehender Natur sind, aber die Ordnung des Betriebes betreffen, unterliegen dem Mitbestimmungsrecht, wenn es sich um eine der in BetrVerfG 1952 § 56 Abs 1 aufgeführten sozialen Angelegenheiten handelt.

5. Nicht der Mitbestimmung unterliegen die Fälle, bei denen es sich nur um die Gestaltung eines oder mehrerer konkreter Arbeitsverhältnisse handelt und bei denen besondere, nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände die Maßnahme veranlassen oder inhaltlich bestimmen.

 

Normenkette

BetrVG § 56; BetrVG 1952 § 56; FeiertLohnzG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 26.10.1954; Aktenzeichen 2 Sa 404/54)

 

Fundstellen

BAGE 3, 207 (LT1-5)

BAGE, 207

NJW 1957, 726

SAE 1958, 8 (LT1-5)

AP § 56 BetrVG (LT1-5), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 1 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 1 (LT1-5)

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