Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Bausachverständigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Bausachverständigen; Arbeitsvorgänge bei tariflich getrennt zu bewertenden Aufgaben (hier: Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke)

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 12.05.1989; Aktenzeichen 13 Sa 1488/88)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.07.1988; Aktenzeichen 18/14 Ca 427/87)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1989 – 13 Sa 1488/88 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger, der staatlich geprüfter Techniker in der Fachrichtung Hochbau ist, wird seit dem 6. November 1973 als Bausachverständiger vom beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. IV a BAT. Mit Schreiben vom 28. Juni 1983 und vom 10. Oktober 1984 hat er seine Höhergruppierung nach VergGr. III BAT begehrt.

Der Kläger ist als Bausachverständiger zuständig für die Bereiche der Finanzämter Kassel-Spohrstraße, Kassel-Goethestraße, Melsungen, Eschwege und Witzenhausen. Außerdem erstellt er im Wege der Amtshilfe auch bautechnische Gutachten für Finanzämter außerhalb Hessens. Dem Kläger obliegt die Feststellung von Bewertungsmerkmalen bautechnischer Tatbestände für die Einheitsbewertung von hochwertigen Ein- und Zweifamilienhäusern, Hotels, Fabriken, Warenhäusern, Banken, Versicherungen, Werkstätten, Lagern und sonstigen Geschäftsgrundstücken im Sachwertverfahren. Außerdem obliegt ihm die Feststellung von Bewertungsmerkmalen und die Festsetzung des Verkehrswertes unbebauter und bebauter Grundstücke. Bei bebauten Grundstücken ist eine getrennte Ermittlung des Bodenwertes, des Wertes der Außenanlagen und des Gebäudewertes vorzunehmen. Dabei kann der Gebäudewert nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren und dem Sachwertverfahren festgestellt werden. Die gutachterliche Tätigkeit des Klägers im Bereich der Einheitsbewertung und im Bereich der Verkehrswertfeststellung nimmt mehr als 50 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Sie erfordert ingenieurmäßige Fähigkeiten und Erfahrungen.

Zum Aufgabenbereich des Klägers gehört ferner die Feststellung von Bewertungsmerkmalen bei der Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen, bei der Trennung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand für die Ertragssteuern, bei der Ermittlung der Teilwerte im Falle der Einbeziehung von Grundstücken in das Betriebsvermögen oder bei deren Entnahme hieraus, bei der Einschätzung der technischen und wirtschaftlichen Bestlebensdauer angesichts baulicher Schäden und Mängel, bei der Ermäßigung oder Erhöhung der Gebäudesachwerte und beim Vorliegen sonstiger besonderer Umstände.

Der Kläger erstellt seine Gutachten auf Anforderung Innendienstes aller Bereiche der Finanzverwaltung, wenn ein bautechnischer Sachverhalt steuerlich relevant ist und nur aufgrund der entsprechenden Sachkunde erfaßt und beurteilt werden kann. Die steuerfachliche und steuerrechtliche Beurteilung obliegt der anfordernden Stelle. Der Kläger untersteht dem Sachgebietsleiter der Bewertungsstelle, der keine bautechnische Ausbildung hat.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. III Fallgruppe 2, Teil I der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Seine gutachterliche Tätigkeit, die mehr als 50 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, sei als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Dieser erfordere ingenieurmäßige Fähigkeiten und Erfahrungen, über die er unstreitig verfüge und hebe sich durch „besondere Leistungen” aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 heraus, so daß er die Anforderung der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 erfülle. Seine Tätigkeit, in der er langjährige praktische Erfahrungen habe, hebe sich ferner durch ihre besondere Schwierigkeit und durch die Bedeutung des Aufgabenbereichs aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraus, so daß sie die Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfülle.

Bei der Feststellung der bautechnischen Bewertungsmerkmale für die Einheitsbewertung, die Grundlage für die Bemessung von Grund-, Vermögens-, Gewerbe-, Erbschafts- und Schenkungssteuer sei, werde er als Bausachverständiger nur eingeschaltet, wenn es sich um schwierige Beurteilungsfälle handele, die der Sachbearbeiter der Bewertungsstelle nicht selbst erledigen könne, da es ihm am erforderlichen Fachwissen fehle. Seiner Aufgabe als Bausachverständiger könne er nur gerecht werden, wenn er über besondere Kenntnisse des Grundstücks- und Baumarktes, der Preise, der Kosten, Mieten und Pachten verfüge.

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes müsse er den neuesten Stand des Grundstücks-, Bau- und Kapitalmarktes kennen. Neben vertieften und besonders breiten bautechnischen Kenntnissen habe er fachbezogene Rechtskenntnisse anzuwenden. Bei der Ermittlung von Verkehrs- und Teilwerten habe er die Wertermittlungsverordnung und die Wertermittlungsrichtlinien zu beachten, daneben benötige er jedoch weitere spezielle Kenntnisse, die er sich selbst aneignen müsse, zumal sie an den Fachhochschulen nicht erworben werden könnten. Er habe insbesondere die Marktlage im allgemeinen und bezüglich der besonderen örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf vergangene, zeitlich zurückliegende Zeitpunkte in Rechnung zu stellen. Da er für mehrere Finanzamtsbezirke tätig sei, die unterschiedliche Marktstrukturen aufwiesen, habe er die Marktlage in einzelnen Städten und Gemeinden ständig zu beobachten, zu werten und die wirtschaftlichen Zusammenhänge zu erkennen. Besonders für die Teilwertermittlung habe er eine Prognose über die künftige Entwicklung des Grundstückes abzugeben, was hohe fachliche und fachfremde Anforderungen an seine Kenntnisse stelle.

Bei der Aufteilung der Baukosten habe er Kenntnisse der einschlägigen Steuergesetze, der Richtlinien und der Rechtsprechung einzusetzen. Bei alledem werde seine Arbeit durch den meist vorliegenden Zeitabstand zwischen der Durchführung der Baumaßnahme und der Begutachtung erschwert. Bei der bautechnischen Sacherfassung sei er neben den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Auskünften auf die Baubesichtigung angewiesen, da die Unterstützung durch den Bauherrn in der Regel gering sei.

Die von ihm als Bausachverständigen durchgeführte Wertermittlung habe für die Verwaltung abschließende Bedeutung. Die Verkehrswertgutachten unterschreibe der Bausachverständige in eigener Verantwortung. Er habe seine Feststellungen und Bewertungen als solche des Finanzamtes gegenüber dem Steuerbürger, von diesem eingeholten Gutachten und den Finanzgerichten zu vertreten. Eine fachliche Beurteilung seiner Arbeitsergebnisse durch einen sachverständigen Vorgesetzten finde nicht statt. Der Bausachverständige ermittle Besteuerungsgrundlagen für eine Vielzahl von Arbeitsgebieten in mehreren Finanzämtern. Da er der einzige Fachmann in baufachlichen Fragen sei, übernähmen andere Stellen der Finanzämter seine Feststellungen ohne weitere Würdigung. Er nehme als Bausachverständiger dadurch eine besondere Stellung in der Finanzverwaltung ein.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit als Spezialtätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 anzusehen sei.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eine Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die nachzuzahlenden monatlichen Nettodifferenzbeträge mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 nicht erfülle. Die gutachterliche Tätigkeit des Klägers könne nicht als ein einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen werden. Vielmehr sei seine Tätigkeit bezogen auf die einzelnen Objekte jeweils als ein Arbeitsvorgang zu bewerten. Insbesondere dürften nicht unterschiedlich tariflich zu bewertende Tätigkeiten, wie die Begutachtung bebauter und die Begutachtung unbebauter Grundstücke, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Die Tätigkeit sei aber auch insgesamt nicht besonders schwierig, sondern erfordere die durch eine Ausbildung zum Bauingenieur vermittelten Kenntnisse. Bei der Ermittlung bautechnischer Grundlagen seien jedenfalls nicht mehr als besondere Leistungen im Sinne der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 erforderlich. Steuerlicher Sachverstand des Klägers sei nur in Teilbereichen des Bewertungsrechts gefordert. Der Kläger habe keine Verknüpfung mit steuerlichen Fachkenntnissen vorzunehmen und müsse das Verfahrensrecht nicht kennen. Sein Aufgabengebiet sei auch nicht bedeutend im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 2. Interessen des Arbeitgebers habe der Kläger nicht wahrzunehmen. Seine Tätigkeit berühre die finanziellen Interessen der Steuerschuldner allenfalls mittelbar, was angesichts der Zielsetzung der Finanzverwaltung aber selbstverständlich sei. Der Kläger trage keine Verantwortung im Außenverhältnis. Dies sei allein Sache des Innendienstes. Der Kläger unterstehe dem Sachgebietsleiter dienstlich und fachlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage ab 1. Mai 1984 stattgegeben und sie im übrigen einschließlich des gesamten Zinsanspruchs abgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung konnte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben.

Auf das Arbeitsverhältnis findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hat sich an der Interpretation des tariflichen Rechtsbegriffs des Arbeitsvorgangs durch die Senatsrechtsprechung – auch durch das Urteil des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – (BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) – nichts geändert. Die Änderung der Senatsrechtsprechung bezog sich nur darauf, daß innerhalb eines Arbeitsvorganges die tariflichen Anforderungen ihrerseits nicht mit dem zeitlich geforderten Maß von mindestens der Hälfte, sondern nur überhaupt in rechtlich erheblichem Umfang vorliegen müssen, um den Schluß zu rechtfertigen, daß der gesamte Arbeitsvorgang die tariflichen Anforderungen erfüllt.

Maßgebliches Kriterium bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist nach der Senatsrechtsprechung das jeweilige Arbeitsergebnis einer Tätigkeit. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Dies sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung” der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1975 – 4 AZR 265/74 – AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. Februar 1979 – 4 AZR 414/77 – AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muß ferner tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein. Zum Kriterium der rechtlich selbständigen Bewertbarkeit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß auch bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkreit des Arbeitsablaufs tariflich verschieden zu bewertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen (BAG Urteil vom 19. März 1980 – 4 AZR 300/78 – AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei der Bildung der Arbeitsvorgänge, die stets in vollem Umfange der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BAGE 29, 364, 370 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975), nicht hinreichend beachtet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Ermittlung bautechnischer Daten für die Einheitsbewertung und die gutachterliche Tätigkeit des Klägers bei der Feststellung des Verkehrswertes bebauter und unbebauter Grundstücke jeweils selbständige Arbeitsvorgänge im Tarifsinne seien. Soweit das Landesarbeitsgericht die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Einheitsbewertung und seine Tätigkeit im Rahmen der Verkehrswertermittlung selbständigen Arbeitsvorgängen zuordnet, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat im Urteil vom 11. September 1985 – 4 AZR 141/84 – (AP Nr. 106 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt, daß viel dafür spricht, daß die gesamte Tätigkeit eines Bausachverständigen als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen sei, wobei als Ergebnis die sach- und fachgerechte Durchführung aller ihm in seiner Eigenschaft als Bausachverständiger für mehrere Finanzamtsbezirke obliegenden Ermittlungen, Bewertungen und Beratungsaufgaben mit bautechnischem Bezug anzusehen wäre. Daraus folgt aber nicht, daß die Tätigkeit von Bausachverständigen in der Finanzverwaltung schlechthin stets als ein großer Arbeitsvorgang im Tarifsinne zu behandeln ist. Die Bildung der Arbeitsvorgänge ist abhängig von den tatsächlichen Feststellungen in bezug auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse, die Verwaltungsübung in dem betreffenden Bereich und dem Umfang und der Art der Zusammenhangstätigkeiten. Insoweit begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landesarbeitsgericht einerseits die Feststellung der bautechnischen Merkmale für die Einheitsbewertung und andererseits die gutachterliche Tätigkeit des Klägers zur Feststellung des Verkehrswertes als eigenständige Arbeitsergebnisse ansieht und die zu diesen Ergebnissen führenden einzelnen Tätigkeiten selbständigen Arbeitsvorgängen zuordnet. Dabei ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht nicht die Bewertung jedes einzelnen Objektes als Arbeitsvorgang im Tarifsinne ansieht. Das Landesarbeitsgericht stellt nämlich fest, daß trotz der Unterschiedlichkeit der Objekte die Methodik und die Art der Aufgabenlösung gleichartig ist. Dies rechtfertigt die Zusammenfassung der einzelnen Arbeitseinheiten zu einem Arbeitsvorgang.

Allerdings beachtet das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung des Arbeitsvorgangs, der sich auf die gutachterliche Tätigkeit des Klägers bei der Verkehrswertfeststellung bezieht, nicht hinreichend, daß bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkeit des Arbeitsablaufs tariflich verschieden zu bewertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1980 – 4 AZR 300/78 – AP Nr. 32 zu H 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht nimmt nämlich an, daß die gutachterliche Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der Feststellung des Verkehrswertes bebauter und unbebauter Grundstücke zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen sei. Dies ist tarifwidrig, weil für die Aufgaben des Klägers hinsichtlich bebauter Grundstücke und unbebauter Grundstücke eine unterschiedliche tarifliche Bewertung in Betracht kommt. Hinsichtlich der gutachterlichen Tätigkeit in bezug auf die Feststellung des Verkehrswertes unbebauter Grundstücke nimmt nämlich der Kläger selbst nicht in Anspruch, daß diese Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfüllt. Zwar hat der Kläger schon in der Klageschrift darauf verwiesen, daß er bebaute und unbebaute Grundstücke bewerte, und insgesamt für seine Tätigkeit eine Bewertung nach VergGr. III BAT Fallgruppe 2 in Anspruch genommen. Er hat aber weder in der Klageschrift noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits Tatsachen vorgetragen, die hinsichtlich der Bewertung unbebauter Grundstücke den Schluß auf das Vorliegen der tariflichen Anforderungen hätten rechtfertigen können. Insoweit ist sein Sachvortrag unschlüssig, so daß es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf ankommt, ob der Sachvortrag des beklagten Landes den Schluß zuläßt, daß die Bewertung unbebauter Grundstücke nur eine einfache und routinemäßige Tätigkeit sei.

Kann damit die gutachterliche Tätigkeit des Klägers bei der Feststellung des Verkehrswertes unbebauter Grundstücke die tariflichen Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 nicht erfüllen, wovon erkennbar auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, indem es bei der Subsumtion des von ihm gebildeten Arbeitsvorganges unter das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 diesen Teil der Tätigkeit nicht mehr erwähnt, so durfte das Landesarbeitsgericht insoweit schon keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Vielmehr war die Tätigkeit des Klägers bei der Bewertung bebauter Grundstücke, für die er die Erfüllung der tariflichen Anforderungen für sich in Anspruch nimmt, und seine Tätigkeit bei der Bewertung unbebauter Grundstücke selbständigen Arbeitsvorgängen zuzuordnen und gesondert tariflich zu bewerten, unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Klägers bei der Bewertung bebauter Grundstücke tatsächlich die tariflichen Anforderungen erfüllt.

Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat auch nicht in der Sache abschließend entscheiden, so daß der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat nämlich die zeitlichen Anteile der von ihm bewerteten Tätigkeiten des Klägers im einzelnen nicht festgestellt, sondern nur festgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Einheitsbewertung und seine Tätigkeit im Rahmen der Verkehrswertfeststellung zusammen mehr als 50 v.H. der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, daß ohne den Teil der Tätigkeit des Klägers, der auf die Bewertung unbebauter Grundstücke entfällt, der zeitliche Umfang der beiden Arbeitsvorgänge das tariflich geforderte Maß von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit nicht mehr erreicht.

Zwar verweist das Landesarbeitsgericht darauf, daß der Kläger bei seiner Aufstellung über die von ihm in der Zeit vom 1. August 1983 bis 1. April 1984 erledigten Arbeiten die Bewertung unbebauter Grundstücke nicht aufgeführt habe und hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, daß er insgesamt nur ein unbebautes Grundstück bewertet habe; dies ermöglicht aber keine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht stellt nämlich nicht fest, daß die Bewertung unbebauter Grundstücke im Gegensatz zum Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift überhaupt nicht oder nur in zeitlich nicht relevantem Umfange anfällt, sondern bildet den maßgeblichen Arbeitsvorgang gerade unter Einbeziehung der Bewertung unbebauter Grundstücke. Das Landesarbeitsgericht geht somit davon aus, daß dieser Teil der Tätigkeit zeitlich einen rechtserheblichen Umfang hat. Der gegenteilige Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte als neues Vorbringen revisionsrechtlich nicht verwertet werden, da er vom beklagten Land nicht unstreitig gestellt wurde. Damit wird das Landesarbeitsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung aufzuklären haben, welcher zeitliche Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Klägers auf seine gutachterliche Tätigkeit bei der Feststellung des Verkehrswertes unbebauter Grundstücke entfällt und im übrigen zu prüfen haben, ob in dem tariflich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers die diese ausfüllenden Arbeitsvorgänge die tariflichen Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfüllen.

Dabei spricht vieles dafür, daß, wie das Landesarbeitsgericht im einzelnen ausführt, das Vorliegen einer Spezialtätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der Subsumtion im übrigen verweist der Senat auf die Interpretation der tariflichen Rechtsbegriffe insbesondere im Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – (BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975), auf das Urteil vom 11. September 1985 – 4 AZR 141/84 – (AP Nr. 106 zu §§ 22, 23 BAT 1975 in Verbindung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. April 1986 – 5 Sa 173/85 – und dem Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1986 – 4 AZN 435/86 –) sowie das Urteil des Senats vom 7. September 1988 – 4 AZR 159/88 – (nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Schaible, Prieschl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1176380

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