Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz im Konzern mit Auslandsgesellschaften

 

Orientierungssatz

Wird ein Arbeitsverhältnis auf eine im Ausland tätige Verkaufsgesellschaft eines Konzerns mit der Maßgabe übergeleitet, daß die mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich festgelegten Bedingungen in Kraft bleiben und seine Mitgliedschaft zum Ruhegehalts- und Unterstützungsverein weiterbestehen soll, so steht dem Insolvenzschutz durch den PSV nichts entgegen, daß der Arbeitnehmer in einem Arbeits- und Dienstverhältnis (§ 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG) stand und seine Arbeitsleistung im Ausland erbrachte.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrAVG §§ 9, 1, 7, 10

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 02.02.1983; Aktenzeichen 7 (8) 201/82)

ArbG Köln (Entscheidung vom 17.11.1981; Aktenzeichen 1 Ca 7401/81)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1939 geborene Kläger trat am 1. April 1956 als Lehrling in die Dienste der A-Werke AG. Diese bestätigte nach dem Lehrabschluß als Industriekaufmann, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 1958 ende und der Kläger durch die A-Werke Verkaufsgesellschaft mbH N ab 1. November 1958 übernommen werde. Zugleich teilte sie ihm mit, daß er weiterhin Mitglied ihrer Unterstützungskasse bleibe. Unter dem Datum vom 14. Juni 1960 erklärten die A-Werke AG, daß nach Ableistung des Grundwehrdienstes vorgesehen sei, daß der Kläger bei der A ,B, beschäftigt werde. Mit dem 31. Dezember 1963 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A-Werke AG vorgesehen und der Kläger zu der A-Werke Verkaufsgesellschaft mbH S versetzt. Dort war der Kläger als Verkaufsleiter tätig. Schließlich wurden dem Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 1967 von der A-Werke AG vorausgegangene Vertragsverhandlungen bestätigt, nach denen seine Tätigkeit mit dem 31. März 1967 in S ende und er ab 1. April 1967 für etwa zwei Jahre in der A Verkaufszentrale Inland GmbH, B, mit den Problemen der Datenerfassung und -verarbeitung im Handel näher vertraut gemacht werde. In einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 1967 bestätigte die A-Werke AG, daß sie ihn mit Wirkung vom 1. Mai 1967 wieder in ihre Dienste übernehme unter gleichzeitiger Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die A Inland GmbH, B. In den beigefügten zusätzlichen Vertragsbedingungen wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß seine Beschäftigungszeit bei der A-Werke Verkaufsgesellschaft mbH, S nach den jeweils geltenden Richtlinien sowohl für sein Arbeitsjubiläum als auch für seine Teilnahme an den Leistungen der A Unterstützungsvereine angerechnet werde. Unter den Daten vom 27. März 1968 und 1. April 1968 schloß der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der A ,J, wonach er ab 1. Juni 1968 in deren Dienste als Sales Manager trat. Zu dem damaligen Zeitpunkt besaßen die A-Werke AG sämtliche Geschäftsanteile der südafrikanischen Verkaufsgesellschaft. In dem Arbeitsvertrag war bereits vorgesehen, daß der Kläger im Falle der Bewährung mit Wirkung vom 1. Januar 1969 als Managing Director in den Board der Gesellschaft berufen werde. Nach Ziff. 7 des Arbeitsvertrages hat er seine gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen. Jegliche Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung der Gesellschaft. In Ziff. 9 heißt es, daß etwaige Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entsprechend den Gesetzen und Usancen Südafrikas geschlichtet werden. Am 9. Dezember 1968 wurde der Kläger als Managing Direktor eingesetzt.

Die A-Werke AG und ihre deutschen Konzerntöchter haben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die O K Stiftung gewährt, die bereits im Jahre 1940 in einen eingetragenen Verein umgewandelt worden ist. In § 2 Abs. a der Vereinssatzung heißt es:

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck

des Vereins ist, Belegschaftsmitglieder

- und zwar Angestellte und ehemalige An-

gestellte der A -Werke AG und deren Hin-

terbliebene - im Falle der Versetzung in

den Ruhestand oder in sonstigen Fällen der

Bedürftigkeit zu unterstützen. Zu dem Kreis

der Unterstützungsanwärter zählen auch

1) die Angestellten der mit der A -

Werke AG verbundenen in - und aus-

ländischen Tochtergesellschaften

und Betriebsstätten;

2) die Angestellten der mit der A -

Werke AG verbundenen Gesellschaften,

sofern und soweit die betreffenden

Personen ein Bestätigungsschreiben

des Vereins über eine Teilnahme an

den Leistungen des Vereins erhielten;

3) die Handelsvertreter und ehemalige

Handelsvertreter dieser Gesellschaf-

ten

und deren Hinterbliebene. Außer für die

Festsetzung von Ruhegehältern ist Notlage

Voraussetzung für jede Festsetzung von Un-

terstützungen.

Nach den Richtlinien des Vereins wird ein Ruhegeld bei Erreichen der Altersgrenze sowie bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gezahlt. Die Höhe des Ruhegeldes richtet sich grundsätzlich nach dem Verdienst des letzten Jahres vor Eintritt des Versorgungsfalles und der zurückgelegten Dienstzeit. Die Betriebsrente beträgt nach einer vom 21. Lebensjahr zählenden Betriebszugehörigkeit nach zehn Jahren 20 % des ruhegeldfähigen Entgelts und steigt für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstbetrag vom 50 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens. Für Beschäftigte in ausländischen Tochtergesellschaften ist die Ruhegeldberechnung wegen der ruhegehaltsfähigen Bezüge modifiziert. Träger des Unterstützungsvereins sind die A-Werke AG sowie inländische Tochtergesellschaften.

Im Jahre 1972 planten die A, J, für ihre Mitarbeiter eine Altersversorgung einzuführen. Unter dem Datum vom 24. Oktober 1972 schrieben die A-Werke AG an den Kläger:

Sehr geehrter Herr K ,

nachdem die uns übersandten Unterlagen über-

setzt worden sind, wurde diese Angelegenheit

in der letzten Vorstandssitzung besprochen.

Es wurde der Beschluß gefaßt, daß Sie den

entsprechenden Vertrag für eine Pensionskas-

se für die Mitarbeiter der Gesellschaft in

Südafrika abschließen können.

Was Sie persönlich betrifft, sind wir der An-

sicht, daß Sie in den Kreis der begünstigten

Personen nicht mit aufgenommen werden sollten,

da Ihre Anwartschaft für den O K Ruhe-

gehalts- und Unterstützungsverein e.V. sowie

für den Sterbeverein e.V. weiterhin besteht

und die Jahre, die Sie außerhalb der A -

Werke AG im A -Unternehmensverband tätig

sind, angerechnet und bei einer evtl. Unter-

stützungszahlung berücksichtigt werden. Ein

entsprechendes Schreiben wird Ihnen von den

Vereinen noch zugehen.

Damit haben Sie nun "Grünes Licht" zum Ab-

schluß eines entsprechenden Vertrages. Wir

hoffen, daß sich diese Zusage an die von Ih-

nen ausgewählten Mitarbeiter positiv auswir-

ken wird und Sie darüber hinaus auch weiter-

hin tüchtige Mitarbeiter für die dortige Ge-

sellschaft gewinnen können.

Sobald der Rahmentarifvertrag abgeschlossen

ist, erbitten wir ein Zweitexemplar bzw. eine

Fotokopie für unsere Unterlagen.

Bereits am 26. Oktober 1972 teilte der O K Ruhegehalts- und Unterstützungsverein e.V. sowie der A-Werke Unterstützungsverein für Sterbefälle e.V. dem Kläger mit:

Wir beziehen uns auf den zwischen Ihnen und

der A -Werke AG. geführten Schriftwech-

sel und bestätigen hierdurch, daß die Zeit

Ihrer Tätigkeit für den A -Unternehmens-

verband bei inländischen Verkaufgesellschaf-

ten und im Ausland bei der Festsetzung einer

evtl. Rente aus dem O K Ruhegehalts-

und Unterstützungs-Verein e.V. voll ange-

rechnet wird.

Da Sie seit dem 1. April 1956 ununterbrochen

in den Diensten des A -Unternehmensver-

bandes stehen, bei Berechnung einer evtl.

spätere Rente nach den Richtlinien des Ver-

eins jedoch erst die vom vollendeten 21. Le-

bensjahr ab verbrachte Betriebszugehörigkeit

zählt, gilt, sofern Sie infolge Erreichung

der Altersgrenze oder bei Berufs- oder Er-

werbsunfähigkeit die Voraussetzungen für die

Inanspruchnahme einer Rente aus dem O K -

Ruhegehalts- und Unterstützungs-Verein

e.V. erfüllen, der 2. November 1960 als Be-

ginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit.

Bei Errechnung der Höhe einer evtl. Rente,

die entsprechend den Bestimmungen der jewei-

ligen Satzungen und Richtlinien des O K -

Ruhegehalts- und Unterstützungs-Vereins

e.V. festgesetzt wird, ist das Gehalt eines

Mitarbeiters einer deutschen Verkaufsgesell-

schaft in vergleichbarer Position zugrunde zu

legen.

Das gleiche gilt für den A -Werke Unter-

stützungs-Verein für Sterbefälle e.V.

Am 27. April 1976 wurde über das Vermögen der A-Werke AG das Konkursverfahren eröffnet. Zugleich wurden inländische Tochtergesellschaften insolvent. Der O K Ruhegehalts- und Unterstützungsverein verlor sein gesamtes Vermögen. Die Geschäftsanteile der A, J, wurden auf die M AG in Z, Schweiz, übertragen.

Der Konkursverwalter der A Inland GmbH, B, teilte dem Kläger am 15. November 1977 mit, daß er wahrscheinlich eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besitze. Den Anwartschaftswert errechne er mit monatlich 1.379,-- DM. Der Beklagte werde jedoch das Versorgungsrecht nach Grund und Höhe prüfen. Dieser lehnte jegliche Ansprüche ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er bei Konkurseröffnung eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besessen habe. Nach den Gepflogenheiten der A-Werke AG und der O K Unterstützungseinrichtung seien alle im Konzern verbrachten Dienstzeiten bei den Versorgungsansprüchen berücksichtigt worden. Dieses Vertrauen dürfe auch ihm gegenüber nicht enttäuscht werden. Im übrigen habe auch der Vorstand immer wieder betont, daß der Dienst im Konzern eine Einheit darstelle. Der Personaleinsatz sei von den A-Werken AG gesteuert worden. Teilweise sei bei der Zuweisung zu den einzelnen Tochtergesellschaften sogar von Versetzung gesprochen worden.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß ihm eine unverfallbare

Ruhegeldanwartschaft für die Zeit vom 1.

April 1956 bis zum 27. April 1976, hilfs-

weise für die Zeit bis zum 31. Mai 1968

aufgrund der Richtlinien für die Leistun-

gen aus dem O K Ruhegehalts- und

Unterstützungsverein e.V. B zu-

steht, für die der Beklagte einstands-

pflichtig ist,

2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger

den ihm zustehenden Anspruch schriftlich

mitzuteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, daß er für Versorgungsanwartschaften des Klägers nicht einzutreten brauche. Der Kläger habe gegen die A ,J, keine Versorgungsansprüche erworben. Diese seien nicht insolvenzgeschützt, da seine Betätigung auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt sei. Der Kläger habe möglicherweise eine Versorgungsanwartschaft gegen die A-Werke AG erlangt. Unverfallbar sei diese nicht gewesen, da sowohl die Versorgungszusage als auch die Betriebszugehörigkeit immer wieder unterbrochen worden seien. Nach dem eigenen und nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers sei das Arbeitsverhältnis zur A-Werke AG mehrfach wieder beendet worden. Vor der Dienstaufnahme in J habe auch allenfalls ein Arbeitsverhältnis zu der A Verkaufszentrale Inland GmbH bestanden. Im übrigen handele es sich bei dieser Versorgungsanwartschaft um keine Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung. Von einer solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versorgungszusagen erteile. Die A-Werke AG seien aber seit vielen Jahren nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen und hätten niemals Beiträge zu seiner Insolvenzsicherung gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Beklagte muß für die von dem Kläger erworbene Versorgungsanwartschaft Insolvenzschutz gewähren und eine Bescheinigung über die Höhe der geschützten Versorgungsanwartschaft ausstellen.

I. Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, erhalten bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens der Unterstützungskasse einen Anspruch gegen den Beklagten, wenn sie im Zeitpunkt des Konkurses eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben (§ 7 Abs. 2 Satz 1, 2 BetrAVG). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger gehört zu den Begünstigten einer Unterstützungskasse, über deren Trägerunternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden ist (unter I 1 und 2). Der Kläger besaß eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft (unter I 3).

1. Trägerunternehmen der für die Versorgung des Klägers zuständigen Unterstützungskasse war die A (ADS) Verkaufszentrale GmbH, B, die spätere ADS-A GmbH.

a) Der Begriff des Trägerunternehmens ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Trägerunternehmen ist der Arbeitgeber, der einer Unterstützungskasse Zuwendungen macht, damit diese Versorgungsleistungen an ihre Begünstigten erbringen kann. Der Anwendungsbereich des Insolvenzschutzes ist danach weit gefaßt.

Das Landesarbeitsgericht vertritt demgegenüber eine restriktive Auslegung. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Insolvenzschutz nur eingreife, wenn über das Vermögen desjenigen Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beschäftigt ist. Dies sei im vorliegenden Fall nur die A ,J. Nach seinen Feststellungen erbringt dieses Unternehmen weder Zuwendungen an die Unterstützungskasse noch ist über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen des Insolvenzschutzes ist zu eng.

Arbeitgeber im Sinne der Insolvenzsicherung sind Versorgungsschuldner, die selbst oder über Versorgungseinrichtungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagen und erbringen. Es ist der Zweck des § 7 BetrAVG, Anwartschafts- und Ruhegeldberechtigten das Risiko der Insolvenz ihrer Versorgungsschuldner abzunehmen, indem diese verpflichtet werden, die zu erwartenden Versorgungsleistungen bei dem Beklagten zu versichern (vgl. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 1985, Teil 1 Rz 626; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, § 7 Rz 4; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl. 1982, Bd. I, § 7 Rz 1; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl. 1982, Bd. I, § 7 Rz 2). Der Begriff des Versorgungsschuldners muß übereinstimmen mit dem des Beitragspflichtigen im Verhältnis zum Träger der Insolvenzsicherung. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder sie über eine Unterstützungskasse gewähren.

Die dem Kläger zugesagten Leistungen sind solche der betrieblichen Altersversorgung. Dieser Begriff wird zu § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dahin definiert, daß es sich um Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung handeln muß, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht erforderlich, daß der Versorgungsschuldner zugleich unmittelbarer Vertragspartner und Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung sein müßte (vgl. für das Steuerrecht Rau in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 1. Aufl., Bd. II, § 19 Rz 88). Dennoch geht man im Schrifttum regelmäßig ohne nähere Begründung davon aus, daß die Zusage vom Arbeitgeber als dem Vertragspartner des Arbeitnehmers abgegeben wird (Blomeyer/Otto, aa0, Einl. 2, 3 vor § 1 BetrAVG und Einl. 34 f. vor § 1 BetrAVG; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Weinert, aa0, § 1 BetrAVG Rz 38 a, 39; wohl ebenso, aber nicht eindeutig: Ahrend/Förster/Rößler, aa0, Teil 1 Rz 1 ff.; Höfer/Abt, aa0, ArbGr. Rz 11, 12). Bei einer Zusage von Versorgungsleistungen durch einen Dritten wird im allgemeinen nur dann von betrieblicher Altersversorgung gesprochen, wenn die Versorgungsleistungen dem Arbeitgeber zuzurechnen sind (Blomeyer/Otto, aa0, Einl. 36 zu § 1 BetrAVG) oder wenn eine Konzerngesellschaft Arbeitnehmern einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns Altersversorgung zusagt (Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, aa0, § 1 Rz 39; vgl. auch Blomeyer/Otto, aa0, Einl. 267 vor § 1 BetrAVG).

b) Es kann unentschieden bleiben, ob dieser einschränkenden Begriffsbildung zu folgen ist. Im Rahmen des Versorgungswerkes der A-Werke AG und der an der Unterstützungskasse beteiligten Tochtergesellschaften sind selbst die strengen Voraussetzungen erfüllt, von denen das überwiegende Schrifttum ausgeht. Das Landesarbeitsgericht hat hinreichende Feststellungen getroffen. Danach ist in jedem Fall eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes und seines Insolvenzschutzes anzunehmen.

Der Kläger war am 1. April 1956 in die Dienste der A - Werke AG getreten und hatte von dieser eine Versorgungszusage erhalten. In dieses Arbeitsverhältnis war mit Wirkung vom 1. November 1958 die A-Werke Verkaufsgesellschaft mbH N eingetreten. Die A-Werke AG hat dem Kläger unter dem Datum vom 31. Oktober 1958 mitgeteilt, daß er ab 1. November 1958 bei der Verkaufsgesellschaft beschäftigt und seine Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse aufrechterhalten werde. Der Übernahme seines Arbeitsverhältnisses hat der Kläger zugestimmt, was sich allein daraus ergibt, daß er in der folgenden Zeit den ihm erteilten Weisungen nachgekommen ist. Im Wege des dreiseitigen Verfügungsgeschäftes war die Überleitung des Arbeitsverhältnisses rechtlich möglich (BAG Urteil vom 24. Oktober 1972 - 3 AZR 102/72 - AP Nr. 31 zu § 74 HGB, zu II der Gründe). Durch ein entsprechendes Verfügungsgeschäft übernahmen die A-Werke AG den Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 1960 erneut in ihre Dienste und setzten den Kläger als ihren Arbeitnehmer bei den A ,B, ein. Von dort wechselte er über die A-Werke Verkaufsgesellschaft mbH S unter Wahrung seines Besitzstandes am 1. Mai 1967 zur A Verkaufszentrale Inland GmbH, B. In der weiteren Entwicklung sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der A Verkaufszentrale Inland GmbH, B, nicht mehr vollständig gelöst worden. Vielmehr haben vertragliche Bindungen bis zum gesetzlichen Sicherungsfall fortbestanden.

Wenn der Kläger auch mit Wirkung vom 1. April 1968 einen Arbeitsvertrag als Sales Manager mit der A ,J, abgeschlossen hat und in der Folgezeit aufgrund eines Dienstvertrages dem Board of Directors angehörte, so haben dennoch arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen zur zentralen Verkaufsgesellschaft des Konzerns, also zur A Verkaufszentrale Inland GmbH, bestanden. Die Konzernleitung in Deutschland entschied über den Aufstieg zum Direktor und den Abschluß eines entsprechenden Dienstvertrages. Nur durch Abmachungen mit der Konzernleitung war eine weitere berufliche Entwicklung zu erwarten. Die im Rahmen des südafrikanischen Tochterunternehmens entfaltete Tätigkeit kam unmittelbar der Verkaufsgesellschaft zugute. Durch arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Verflechtung waren die gesetzlich bestehenden Vollmachten als Mitglied des Board of Directors begrenzt und deren Ausübung an die Zustimmung der Konzernleitung gebunden. Aus- und Weiterbildung der Verkaufsdirektoren wurden durch gemeinsame Treffen in Deutschland sichergestellt. Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung in J sollte der Kläger ausgenommen bleiben, weil seine Eingliederung in den Konzernverband weiterbestand. Die arbeitsvertragsrechtlichen Beziehungen wurden nur insoweit gelöst, wie es aus betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen und den durch das südafrikanische Recht gebotenen Notwendigkeiten zweckmäßig erschien.

c) Der Beklagte irrt, soweit er die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der deutschen Verkaufszentrale leugnet und die Auffassung vertritt, daß allenfalls die südafrikanische Verkaufsgesellschaft eine etwaige Versorgungsanwartschaft aufrechterhalten müsse. Dies läßt sich aus der gleichfalls den A Konzern betreffenden Entscheidung des Senats (BAG 32, 373 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskasse) nicht ableiten. In dem früher entschiedenen Rechtsstreit hatte die Tochtergesellschaft anders als in dem jetzt zur Beurteilung stehenden Fall eigene Versorgungszusagen erteilt. Aus der bloßen Tatsache, daß das Unternehmen in J zum A Konzern gehört hat, folgt nicht, daß es für die Versorgungslasten einer anderen Konzerngesellschaft eintreten müßte (Konzen, Arbeitnehmerschutz im Konzern, RdA 1984, 65, 69, 79; Martens, Das Arbeitsverhältnis im Konzern in 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 367, 383; vgl. auch Weinmann, Betriebliche Altersversorgung im Konzern, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 22, 1984, S. 51, 59). Ein besonderer Rechtsgrund, aus dem sich eine solche Verpflichtung ableiten ließe, ist von keiner Seite dargetan.

2. Dem Insolvenzschutz durch den Beklagten steht nicht entgegen, daß der Kläger in einem Arbeits- und Dienstverhältnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) stand und seine Arbeitsleistung im Ausland erbrachte. Maßgebend für den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ist der Sitz des Versorgungsschuldners und das Recht, dem das Versorgungsverhältnis unterliegt. Die A Verkaufszentrale Inland GmbH, B, hat ihren Sitz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat daher eine Versorgungsanwartschaft nach deutschem Recht erhalten.

3. Der Kläger besaß bei Konkurseröffnung eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gegen die A Verkaufszentrale Inland GmbH, B.

a) Eine Versorgungsanwartschaft ist im Zeitpunkt des Sicherungsfalles unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Kläger war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung 36 Jahre alt. Er verfügte über die erforderliche und von einer Zusage begleitete Betriebszugehörigkeit.

b) Der Kläger besaß seit mehr als zehn Jahren eine ununterbrochene Versorgungszusage. Den Inhalt des Lehrvertrages hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Indes heißt es bereits in dem Schreiben vom 7. Oktober 1958, mit dem die Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die A-Werke Verkaufsgesellschaft mbH, N, erfolgte, daß die mit dem Kläger arbeitsvertraglich festgelegten Bedingungen in Kraft bleiben und seine Mitgliedschaft in dem O K Ruhegehalts- und Unterstützungsverein e.V. weiterbestehe. Dies entsprach § 2 Satz 2 Nr. 1 der Vereinssatzung. Als Arbeitnehmer und Lehrling im Dienst sowohl der A-Werke AG als auch der Verkaufsgesellschaft in N, gehörte er zu dem Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse. Während seiner Beschäftigung bei der A ,B, blieb der Kläger ohnehin Arbeitnehmer der A-Werke AG. Bei den verschiedenen folgenden Überleitungen des Arbeitsverhältnisses von den A-Werken AG auf die A-Werke Verkaufsgesellschaft mbH S, von dort zurück auf die A-Werke AG und schließlich die A Verkaufszentrale Inland GmbH, gehörte der Kläger jeweils zu den Begünstigten der Unterstützungskasse (§ 2 Satz 2 Nr. 1 Vereinssatzung). Überdies wurde jeweils ausdrücklich klargestellt, daß die entsprechenden Beschäftigungszeiten für die Altersversorgung angerechnet werden sollten.

In die Ruhegeldverpflichtungen der A-Werke AG sind die A (ADS) Verkaufszentrale Inland GmbH, B, bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes gemäß §§ 414, 415 BGB eingetreten. Die A-Werke und ihre Verkaufszentrale haben dem Kläger unter dem Datum vom 10. Mai 1967 mitgeteilt, daß er von der Verkaufszentrale übernommen werde. Hiermit war der Kläger einverstanden. In den beigefügten Vertragsbedingungen ist die Altersversorgung aufrechterhalten.

Die Versorgungszusage blieb auch aufrechterhalten, als der Kläger nach J entsandt wurde und schließlich Arbeits- und Dienstverträge mit dem südafrikanischen Unternehmen schloß. Dies ergibt sich sowohl aus § 2 Abs. a Satz 2 Nr. 1 Vereinssatzung als auch aus den Weisungen wegen der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung in J vom 24. Oktober 1972 und aus der Bestätigung des O K Ruhegehalts- und Unterstützungsvereins e.V. vom 26. Oktober 1972. Damit besitzt der Kläger eine insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft aus der Zeit vom 1. April 1956 bis zum 27. April 1976. Bei der Berechnung der insolvenzgeschützten Leistungen bleiben Lehr- und Dienstzeiten vor dem 2. November 1960, dem Tag, an dem der Kläger sein 21. Lebensjahr vollendete, unberücksichtigt.

c) Die vertraglichen Absprachen der Parteien waren so eindeutig, daß der Senat die Frage offen lassen kann, wie die Unverfallbarkeit im Konzern beurteilt werden muß, wenn der Versorgungsschuldner nicht näher bestimmt wird. Im Rahmen eines Konzerns mit einer Struktur wie im vorliegenden Fall könnte grundsätzlich von einer einheitlichen Betriebszugehörigkeit auszugehen sein. Der Arbeitnehmer trägt in jedem Betrieb zur Wertschöpfung eines solchen Konzerns bei und darf möglicherweise auch ohne ausdrückliche Klarstellung erwarten, daß seine gesamte Konzernzugehörigkeit berücksichtigt wird. Die Problematik des Arbeitsverhältnisses im Konzern wird im Schrifttum noch lebhaft diskutiert (PSVaG Merkblatt 300/M 5/11.80, Ziff. 4.1; Hanau, ZfA 1976, 485, 488; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, aa0, Bd. I, § 1 Rz 164; § 7 Rz 59; Kiefer/Giloy, BetrAVG, § 1 Anm. 83; Konzen, aa0, RdA 1984, 65, 74; Martens, aa0, in 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 374; Weinmann, aa0, in Arbeitsrecht der Gegenwart, S. 61).

II. Der Beklagte hat dem Kläger Bestand und Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft schriftlich mitzuteilen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. An einem solchen Bescheid hat der Kläger auch nach Durchführung des Rechtsstreits noch ein rechtlich schutzwertes Interesse.

Dr. Dieterich Schaub Dr. Peifer

Hoechst Fieberg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438393

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