Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Müllwagenfahrer

 

Orientierungssatz

Eingruppierung von Müllwagenfahrer bei US-Streitkräften nach ALTV 2 Anhang F Lohngruppe 6; Begriff des schweren Spezialfahrzeuges.

 

Normenkette

ALTV Anhang F; ALTV § 51; ALTV 2 Anhang F; ALTV 2 § 51

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 02.02.1987; Aktenzeichen 9 Sa 868/86)

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 20.07.1986; Aktenzeichen 7 (5) Ca 129/85)

 

Tatbestand

Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) angehört, ist seit dem 1. März 1984 bei den amerikanischen Streitkräften als Kraftfahrer beschäftigt. Er erhält Lohn nach Lohngruppe 5 des Abschnitts II der Sonderbestimmungen für Kraftfahrer des Anhangs F des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm seit dem 1. Dezember 1984 Lohn nach Lohngruppe 6 zustehe, weil er einen zweiachsigen Müllwagen des Typs Mack mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 13,39 t und einer Nutzlast von 4,09 t fahre. Die Breite des Wagens überschreite außerdem die nach § 32 Abs. 1 StVZO zulässige Breite von 2,50 m um 0,07 m. Damit handele es sich um ein überbreites Fahrzeug der Lohngruppe 7 (3), dessen Führen ohne die nach Lohngruppe 7 erforderliche 10jährige Berufserfahrung einen Lohn nach Lohngruppe 6 rechtfertige. Außerdem handele es sich um ein "schweres Spezialfahrzeug" im Sinne der Lohngruppe 6 (4), da der Wagen mit einer Zusatzeinrichtung zum Beladen des Mülls ausgestattet sei, die vom Kläger, wenn auch nur in Ausnahmefällen, bedient werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn

ab dem 1. Dezember 1984 in die Lohngruppe 6,

Gewerbegruppe A 5 des Lohntarifvertrages für

die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte

einzugruppieren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht vergütet werde. Bei dem Müllwagen handele es sich schon nicht um ein "schweres Spezialfahrzeug" im Sinne der Lohngruppe 6 (4), da nach der Auffassung der US-Streitkräfte, der die tarifschließende Gewerkschaft nicht widersprochen habe, "schwere" Spezialfahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 15 t haben müßten. Auch entspreche die Nutzlast des Müllwagens nicht der Nutzlast der übrigen in Lohngruppe 6 aufgeführten Fahrzeuge. Der Müllwagen sei auch nicht schwer zu fahren, da er mit einem Automatikgetriebe und einer Servolenkung ausgestattet sei. Auch wenn der Wagen die nach § 32 Abs. 1 StVZO zulässige Breite überschreite, begründe dies keinen Lohnanspruch für den Kläger nach Lohngruppe 6, da auch Fahrern der in Lohngruppe 7 genannten Fahrzeuge ohne 10jährige Berufserfahrung Lohn nach Lohngruppe 6 nur zustehe, wenn sie die Anforderungen dieser Lohngruppe erfüllten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1984 Lohn nach Lohngruppe 6 des TVAL II zu bezahlen, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, wobei er seinen Klageantrag als Feststellungsantrag formuliert hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger Lohn nach Lohngruppe 6 nicht zusteht.

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar hat der Kläger in der zweiten Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Lohns nach Lohngruppe 6 beantragt und damit einen unbestimmten Leistungsantrag gestellt, der den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entspricht. Aus seinem Klagevorbringen ergibt sich jedoch eindeutig, daß er eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erheben wollte (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 -, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Dies hat er auch mit dem in der Revisionsinstanz gestellten Feststellungsantrag klargestellt. Darin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Klageänderung.

Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe 6 nicht zu. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach § 51 TVAL II bestimmt sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers, der überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt wird, nach Abschnitt II der Sonderbestimmungen für Kraftfahrer des Anhangs F des TVAL II. Danach sind zu vergüten nach:

Lohngruppe 5

------------

Kraftfahrer von Lkw mit mehr als 3,5 t Nutzlast,

.......

Lohngruppe 6

------------

(1) Kraftfahrer von Großtankwagen auf Flugplätzen

oder

von Großtankwagen mit mehr als

10 t Nutzlast,

(2) Kraftfahrer von Autobussen mit mehr als 24

Fahrgastsitzen,

(3) Kraftfahrer von schweren Traktoren und Sattelschleppern,

(4) Kraftfahrer von schweren Spezialfahrzeugen,

Lohngruppe 7

-----------......

(3) Kraftfahrer von überschweren Fahrzeugen und

Zügen, deren Abmessungen in Breite,

Höhe oder Länge über die im § 32

Abs. (1) StVZO (BGBl. I Nr. 128/74

S. 3221) genannten Maße hinausgehen.

......

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der Lohngruppe 5 (1) erfülle, da er einen Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 t Nutzlast fahre. Bei dem Müllwagen handele es sich nicht um ein Spezialfahrzeug im Sinne der Lohngruppe 6 (4), da der Transport von Müll gegenüber dem Transport von Gütern mit normalen Lastkraftwagen keine Besonderheiten aufweise. Auch stelle das Fahren des Fahrzeugs keine besonderen Anforderungen. Außerdem handele es sich nicht um ein "schweres" Fahrzeug im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Anhaltspunkte dafür, welche Spezialfahrzeuge die Tarifvertragsparteien als leicht angesehen haben oder von welchem Normalgewicht eines Spezialfahrzeugs sie ausgegangen sind, ließen sich den tariflichen Bestimmungen nicht entnehmen. Der Kläger habe auch nicht behauptet, daß der von ihm gefahrene Müllwagen im Vergleich zu anderen Müllwagen ein überdurchschnittliches Gewicht habe. Vielmehr spreche der äußere Anschein gegen eine "Überschwere". Für den Bereich der US-Streitkräfte sei der vom Kläger gefahrene zweiachsige Müllwagentyp jedoch deshalb nicht als "schwer" einzustufen, weil er mit 13,39 t zulässigem Gesamtgewicht im Vergleich zu den sonst noch verwendeten dreiachsigen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 22 t das leichtere Fahrzeug sei. Auch außerhalb des Bereichs der US-Streitkräfte hätten zweiachsige Müllwagen üblicherweise ein zulässiges Gesamtgewicht von 16 t. Dem Kläger stehe auch nicht deshalb Lohn nach Lohngruppe 6 zu, weil die Breite des Fahrzeugs die nach § 32 Abs. 1 StVZO zulässige Breite von 2,50 m überschreite und damit eine Anforderung der Lohngruppe 7 (3) erfülle. Auch Kraftfahrern, die die in Lohngruppe 7 genannten Fahrzeuge führten, stehe nach den tariflichen Bestimmungen kein Lohn nach Lohngruppe 6 zu, sofern die von ihnen gefahrenen Fahrzeuge nicht in Lohngruppe 6 genannt seien und sie nicht die für Lohngruppe 7 erforderliche Berufserfahrung hätten.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Kläger gefahrenen Fahrzeug allein deshalb schon um ein Spezialfahrzeug im Sinne der Lohngruppe 6 (4) handelt, weil das Fahrzeug mit einer Zusatzeinrichtung zum Beladen des Mülls ausgestattet ist, die vom Kläger, wenn auch nur in Ausnahmefällen, bedient wird (BAG Urteil vom 20. August 1986 - 4 AZR 271/85 - AP Nr. 4 zu § 51 TVAL II). Das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß das vom Kläger gefahrene Fahrzeug nicht als "schweres" Spezialfahrzeug im tariflichen Sinne anzusehen sei. Die Tarifvertragsparteien haben nicht erläutert, unter welchen Voraussetzungen die in den Lohngruppen der Sonderbestimmungen für Kraftfahrer des Anhangs F genannten Fahrzeuge als "leicht", "schwer" oder "überschwer" anzusehen sind. Es handelt sich insoweit auch nicht um Begriffe, die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung verwendet werden, so daß daraus keine Anhaltspunkte zur Begriffsbestimmung hergeleitet werden können. Auch läßt sich weder dem Tarifwortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnehmen, welche Spezialfahrzeuge im Sinne der Lohngruppe 6 (4) die Tarifvertragsparteien als leicht ansehen oder welches Gewicht ein "normales" Spezialfahrzeug hat. Die in einer Redaktionsbesprechung geäußerte Auffassung der amerikanischen Streitkräfte, daß "schwere" Spezialfahrzeuge nur solche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 15 t seien, hat auch dadurch keinen Tarifcharakter erlangt, daß ihr von der tarifschließenden Gewerkschaft nicht widersprochen wurde (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Eine entsprechende Tarifübung ist von der Beklagten nicht behauptet worden (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 463/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

Die Tarifvertragsparteien haben demgemäß mit dem Begriff des "schweren" Spezialfahrzeugs in Lohngruppe 6 (4) einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, der eine große Reichweite und ein hohes Maß an Unbestimmtheit hat. Im Hinblick darauf kommt den Tatsachengerichten ein besonders weiter Beurteilungsspielraum bei seiner Anwendung zu, der vom Revisionsgericht ohnehin nur dahin überprüft werden kann, ob der jeweilige Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion gegen Denkgesetze verstoßen worden ist oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG Urteil vom 24. April 1974 - 4 AZR 267/73 - AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II; Urteil vom 4. Oktober 1978 - 4 AZR 191/77 - AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Derartige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Zutreffend folgert das Landesarbeitsgericht aus dem Tarifwortlaut, daß die Tarifvertragsparteien bei der Unterscheidung zwischen leichten, schweren und überschweren Fahrzeugen im Sinne der Lohngruppen der Sonderbestimmungen für Kraftfahrer des Anhangs F auf das Gewicht der Fahrzeuge abstellen, nicht aber Abgrenzungen hinsichtlich der Anforderungen, die an das Fahren der Fahrzeuge gestellt werden, normieren wollten. Demgemäß ist für die tarifliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers nicht erheblich, daß der von ihm gefahrene Müllwagen mit einem Automatikgetriebe und einer Servolenkung ausgestattet ist. Da sich den tariflichen Bestimmungen auch bei der Gruppe der Spezialfahrzeuge keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, welche Spezialfahrzeuge die Tarifvertragsparteien als leicht ansehen oder welches das normale Gewicht eines Spezialfahrzeugs ist, stellt das Landesarbeitsgericht mit Recht auf den betreffenden Fahrzeugtyp ab und berücksichtigt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bei der Tarifauslegung die speziellen Verhältnisse bei den Stationierungsstreitkräften (BAG Urteil vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; Urteil vom 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP Nr. 3 zu § 42 TVAL II).

Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des "schweren" Spezialfahrzeugs auch keine zu strengen Anforderungen gestellt. Zwar hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß der äußere Anschein des Fahrzeugs gegen eine "Überschwere" spreche. Das Landesarbeitsgericht hat damit jedoch nicht das vom Kläger gefahrene Fahrzeug mit den in Lohngruppe 7 (3) genannten "überschweren" Fahrzeugen verglichen. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß das Landesarbeitsgericht insoweit nur den Vortrag des Klägers bewertet hat, als dieser selbst nicht für sich in Anspruch genommen hat, ein Müllfahrzeug zu fahren, das im Vergleich zu den üblicherweise benutzten Müllfahrzeugen ein überdurchschnittliches Gewicht hat.

Auch die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht gerügt worden sind, werden bei den amerikanischen Streitkräften nur zwei Fahrzeugtypen als Müllwagen eingesetzt. Es handelt sich um zweiachsige Fahrzeuge des Typs, der auch vom Kläger gefahren wird, und um dreiachsige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 22 t. Da die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des Wortes "schwer" ersichtlich eine Steigerung in bezug auf das Gewicht eines Spezialfahrzeugs ausdrücken wollten, ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts im Hinblick auf den der Tatsacheninstanz zukommenden besonders weiten Beurteilungsspielraum revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Kläger von den bei den amerikanischen Streitkräften eingesetzten Müllwagen nicht den schweren, sondern den im Vergleich zu diesem leichteren Fahrzeugtyp fährt. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zusätzlich rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß üblicherweise als Müllwagen eingesetzte Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 16 t haben, so daß der vom Kläger gefahrene Fahrzeugtyp mit 13,39 t zulässigem Gesamtgewicht auch unter dem allgemein für zweiachsige Lastkraftwagen gesetzlich vorgesehenen zulässigen Gesamtgewicht bleibt.

Der Kläger kann auch keinen Erfolg haben, soweit er sich darauf beruft, daß der von ihm gefahrene Müllwagen die nach § 32 Abs. 1 StVZO zulässige Breite von 2,50 m überschreite und deshalb die Anforderungen der Lohngruppe 7 (3) erfülle, so daß ihm ohne die für Lohngruppe 7 erforderliche 10jährige Berufserfahrung Lohn nach Lohngruppe 6 zustehe. Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20. August 1986 - 4 AZR 271/85 - AP Nr. 4 zu § 51 TVAL II) ausgeführt, daß das Fahren eines Fahrzeugs der Lohngruppe 7 in Lohngruppe 6 nicht als Tätigkeitsmerkmal genannt ist und weder dem Tarifwortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnommen werden kann, daß Kraftfahrern, die ein in Lohngruppe 7 genanntes Fahrzeug führen, ohne 10jährige Berufserfahrung Lohn nach Lohngruppe 6 zusteht. Deshalb kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an die in Lohngruppe 7 (3) genannten Fahrzeuge in bezug auf ihr Gewicht ("überschwer") zu stellen sind.

Soweit die Parteien in der Revisionsinstanz darüber gestritten haben, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach dem 8. April 1987 zusteht, weil der von ihm gefahrene Müllwagen zu diesem Zeitpunkt aus dem Verkehr gezogen und ihm ein anderes Fahrzeug zugewiesen wurde, handelt es sich um neues Vorbringen und neue Tatsachen, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können (§ 561 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

Schaible H. Pallas

 

Fundstellen

ZTR 1988, 265-266 (KT1)

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