Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliches Überbrückungsgeld. Anrechnung auf Beamtenpensionen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf das Überbrückungsgeld der Angestellten nach dem ALTV 2 sind Pensionsbezüge aus einer früheren Beamtentätigkeit anzurechnen.

2. Zur Tarifauslegung können andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden. Daher kann zur Auslegung des ALTV 2 grundsätzlich nicht auf den BAT zurückgegriffen werden.

3. Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht gerügt werden. (Bestätigung von BAG 20.04.1983 - 4 AZR 497/80 - = AP Nr 2 zu § 21 TVAL II).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.11.1982; Aktenzeichen 10 Sa 45/81)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 06.05.1981; Aktenzeichen 5 Ca 364/80 H)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439530

BB 1985, 799-800 (LT1-3)

AP § 42 TVAL II (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 1500 Nr 32

AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 32 (LT1-2)

RiA 1985, 160-160 (LT2)

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