Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den in BetrVG § 87 Abs 1 Nr 2 angesprochenen Pausen handelt es sich um Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Lärmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 7 bezieht sich auf Regelungen, die der Arbeitgeber aufgrund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Vorhandensein solcher ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften ist Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 91 ist nur gegeben, wenn die dort genannte besondere Belastung der Arbeitnehmer auf einer Änderung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung beruht. Es erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen schon bestehende Verhältnisse den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 04.04.1979; Aktenzeichen 12 TaBV 12/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437007

BAGE 36, 138-148 (LT1-3)

BAGE, 138

BB 1982, 493-494 (LT1-3)

DB 1982, 386-387 (LT1-3)

NJW 1982, 2140

ARST 1982, 65-67 (LT1-3)

BlStSozArbR 1982, 168-168 (T)

JR 1982, 308

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 55 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 55 (LT1-3)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 9 (LT1-3)

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