Leitsatz (redaktionell)

Für die vom Normalvertrag-Solo vom 1924-05-01 idF vom 1974-12-03 erfaßten Bühnenangestellten ist die Zeit der Proben für die einzelnen Aufführungen Teil ihrer Arbeitszeit. Die zeitliche Festlegung der Proben unterliegt daher nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 2 der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nur insoweit, als durch eine Mitbestimmung über die zeitliche Lage der einzelnen Proben zwangsläufig die Gesamtdauer der Proben für eine Aufführung und damit die künstlerische Qualität der Aufführung beeinflußt wird. Das Mitbestimmungsrecht entfällt ferner, wenn künstlerische Gesichtspunkte eine bestimmte zeitliche Lage oder eine bestimmte Mindestdauer der einzelnen Probe erfordern.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.09.1979; Aktenzeichen 15 TaBV 8/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436702

BAGE 36, 161-171 (LT1)

BAGE, 161

DB 1982, 705-706 (LT1)

NJW 1982, 671

NJW 1982, 671-672 (LT1)

BlStSozArbR 1982, 168-169 (LT1)

JR 1982, 396

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1), Nr 5

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 57 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 57 (LT1)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 10 (LT1)

UFITA 93, 239-246 (1982) (LT1)

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