Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.05.2001; Aktenzeichen 8 Sa 1572/00)

 

Tenor

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrags seit dem 1. Oktober 1998 als Professor für Romanistik an der Universität Koblenz/Landau des beklagten Landes beschäftigt. Laut Dienstvertrag sollte seine Vergütung den für beamtete Professoren der Besoldungsgruppe C 3 BBesO geltenden Bestimmungen entsprechen. Auf Bruttobasis stimmt die Vergütung des Klägers mit der eines vergleichbaren beamteten Professors überein. Das Nettogehalt des Klägers ist dagegen monatlich über 1000,00 DM geringer als das eines beamteten Professors. Mit seiner Zahlungsklage hat der Kläger die Nettodifferenz für die Monate März bis Mai 2000 geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Beschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger gibt aus dem anzufechtenden Urteil den abstrakten Rechtssatz wieder:

“Der unterschiedliche rechtliche Status beider Beschäftigungsgruppen – von Beamten und Angestellten – schließt die Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus.”

Damit sei das Landesarbeitsgericht von folgenden Rechtssätzen abgewichen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1960 (– 1 BvL 5/59 – BVerfGE 11, 283, 293) aufgestellt habe:

“Es kann nicht allein darauf ankommen, daß in (unbestimmt vielen) Einzelfällen wirtschaftlich gleiche Lagen rechtlich verschieden behandelt werden. Zeigt sich in einer Einzelfrage scheinbar “Gleichheit” der Verhältnisse, so darf nicht vorschnell geschlossen werden, es müsse durch Eingriff des Gerichts gerade in dieser Frage rechtliche Gleichheit hergestellt werden. Die Bedeutung der Bestimmungen innerhalb der verschiedenen Ordnungssysteme, denen sie angehören, ist ebenso wichtig. Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung auch von ihrem eigenen System her nicht mehr sinnvoll ist, kann sie nicht durch ein Gericht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen. Die Evidenz des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, die für diese gerichtliche Entscheidung notwendig wäre, fehlt hier.”

Die vom Kläger behauptete Divergenz besteht nicht. Die wiedergegebenen Rechtssätze des Landesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts widersprechen einander nicht. Das Bundesverfassungsgericht hält vielmehr ebenfalls Rechtssätze aus verschiedenen Ordnungsbereichen grundsätzlich für nicht miteinander vergleichbar. Zur Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten im Bereich der Vergütung hat sich das Bundesverfassungsgericht im übrigen nicht geäußert.

Auch von Rechtssätzen, die der Kläger aus anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 GG wiedergegeben hat, weicht der vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz nicht ab.

In Wirklichkeit wirft der Kläger dem Landesarbeitsgericht nicht Divergenz in abstrakten Rechtssätzen, sondern fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grundsätze vor. Damit vermag er die Zulassung der Revision nicht zu erreichen.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Hann, Zoller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1477018

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