Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.10.2000; Aktenzeichen 6 Ca 565/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.12.2001; Aktenzeichen 5 AZN 588/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau i.d. Pfalz –, AZ:6 Ca 565/00 vom11.10.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Angestelltenverhältnis befindliche Kläger begehrt die Angleichung seines Nettogehaltes an das eines Universitätsprofessors mit Beamtenstatus.

Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1998 auf der Grundlage eines am 20.10.1998 geschlossenen schriftlichen Dienstvertrages als Universitätsprofessor für das Fach Romanistik an der Universität K./L., Abteilung L., beschäftigt. § 3 des vorerwähnten Dienstvertrages lautet:

„Die Vergütung entspricht den für beamtete Professoren in der Besoldungsgruppe C 3-Bundesbesoldungsordnung C geltenden Bestimmungen (§ 48 Abs.5 Satz 3 Universitätsgesetz). Die Vorschriften über die Berechnung des Besoldungsdienstalters sind entsprechend anzuweisen.

Herr Dr. L. wird in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (VBL) angemeldet.”

In den Monaten März bis Mai 2000 bezog der Kläger einschließlich der steuerpflichtigen Arbeitgeberleistungen zur VBL ein steuerpflichtiges Bruttomonatsentgelt von 10.204,05 DM monatlich. Hierin ist ein Grundgehalt gemäß der Besoldungsgruppe C 3, Stufe 15 von 9.643,24 DM enthalten, ein Familienzuschlag von 94,71 DM (1/2 Stufe 1, § 40 Abs.1, Abs.4 BBesG), eine Arbeitgeberleistung zur VBL von 453,10 DM und eine Vermögensbildungszulage von 13,– DM. Das ausbezahlte Nettoarbeitsentgelt betrug 6.527,24 DM. Hieraus musste der Kläger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach einem Tarif, der 70% der Krankenversicherungs-Leistungen abdeckt, entrichten. Bei einem vergleichbaren verbeamteten Professor hätte sich ein Nettogehalt von 7.578,73 DM ergeben. Mit der vorliegend am 20.06.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Gleichstellung mit der Nettovergütung eines beamteten Universitätsprofessors für die Monate März bis Mai 2000.

Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

nach Sinn und Zweck des Dienstvertrages habe er einen Anspruch auf dasselbe Entgelt wie ein beamteter Professor. Dies bedeute einen Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf sämtliche Entgeltanteile, mithin auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgungskasse. Bei Abschluss des Vertrages habe bezüglich der Entgeltes ein versteckter Dissens vorgelegen; dies führe zu einer Verpflichtung der Beklagten, die „übliche Vergütung” zu zahlen, deren Höhe mindestens das Bruttoentgelt zuzüglich der Klageforderung betrage.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.693,96 DM brutto zu zahlen.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

bereits vor der Weiterleitung des Vertrages zur Gegenzeichnung an den Staatsminister habe Frau K… – eine Mitarbeiterin – dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung nach § 3 des Dienstvertrages ein Bruttovergleich gemeint sei und ob der Kläger eventuell von der Einstellung Abstand nehmen wolle, was dieser verneint habe. Der Kläger nehme darüber hinaus eine Stelle in Anspruch, die haushaltsrechtlich als Beamtenstelle veranschlagt sei. Die dafür vorgesehene Bezüge könnten nicht erhöht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 56-58 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – hat mit Urteil vom 11.10.2000 – 6 Ca 565/00 – das von ihm gesehene Begehren auf Übernahme der Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie der Beiträge zur Zusatzversorgung gerichteten Klage abgewiesen, weil sich aus § 3 des Dienstvertrages keine Gleichstellung mit dem Nettogehalt eines beamteten Universitätsprofessors ergäbe. Eine Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des Dienstvertrages ergebe lediglich einen Anspruch des Klägers auf einen der Besoldungsordnung C 3 zu entnehmenden Bruttogehalt. Die Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung, auf die verwiesen würde, enthielten lediglich die vorgesehenen Bruttobeträge der jeweiligen Besoldungsgruppen nebst Zuschlagsregelungen. § 3 des Dienstvertrages könne nur als Verweis auf die Bruttoregelung verstanden werden. Es sei auch kein versteckter, sondern allenfalls ein Scheindissens anzunehmen, der allenfalls zur Anfechtung berechtigte. Selbst bei einem unterstellten Dissens würde lediglich ein Anspruch auf dem Bruttobetrag über § 612 Abs.2 BGB, 48 Abs.5 Satz 3 Universitätsgesetz gegeben sein. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da es an einer Vergleichbarkeit zwischen dem im Anstellungsverhältnis befindlichen Kläger und einem verbeamteten Univers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge