Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Rechtsschutzinteresses für Wahlanfechtung infolge Beendigung der Amtszeit

 

Normenkette

BetrVG § 21 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 13.09.1988; Aktenzeichen 16 (17) TaBV 42/88)

ArbG Essen (Beschluss vom 13.01.1988; Aktenzeichen 4 BV 52/87)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. September 1988 – 16 (17) TaBV 42/88 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag der Antragsstellerin als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Bei der beteiligten Arbeitgeberin hat in der Zeit vom 4. bis 9. Mai 1987 die Wahl des Betriebsrates stattgefunden, aus der der beteiligte Betriebsrat hervorgegangen ist. Die antragstellende Gewerkschaft hat diese Wahl mit dem Antrag angefochten, sie für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerden des beteiligten Betriebsrats und der beteiligten Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert, den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die antragstellende Gewerkschaft hat gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Neuwahl des Betriebsrates stattgefunden. Die antragstellende Gewerkschaft hat das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern verfolgt ihren ursprünglichen Sachantrag, die Betriebsratswahl vom 4. bis 9. Mai 1987 für unwirksam zu erklären, weiter. Der beteiligte Betriebsrat und die beteiligte Arbeitgeberin beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis war der Sachantrag der beteiligten Gewerkschaft als unzulässig abzuweisen, weil das in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis zwischenzeitlich entfallen ist.

Mit dem Antrag festzustellen, daß die Wahl unwirksam ist, wird die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses begehrt. Das Amt des insgesamt gewählten Betriebsrates endet im Fall der Anfechtbarkeit seiner Wahl nicht kraft Gesetzes, sondern durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Beschluß. Ihm kommt keine Rückwirkung zu, sondern er wirkt nur für die Zukunft. Ist aber die Amtszeit des Betriebsrates, dessen Wahl für unwirksam erklärt werden sollte, abgelaufen, so könnte eine nach Ablauf der Amtszeit ergehende gestaltende Entscheidung keine gestaltende Kraft mehr haben.

Im vorliegenden Fall ist die Amtszeit des Betriebsrates durch die Neuwahl (vgl. § 21 Satz 2 BetrVG) und – unbeschadet der Frage der Neuwahl des Betriebsrates – spätestens am 31. Mai 1990 abgelaufen (vgl. § 21 Satz 3 BetrVG). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) in Verb. mit § 125 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG hatte die regelmäßige Betriebsratswahl im (noch) dreijährigen Turnus ab 1972 in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1990 stattzufinden.

Insgesamt ist daher der Sachantrag der antragstellenden Gewerkschaft infolge Zeitablaufs unzulässig geworden.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker, Dr. Steckhan, Schliemann, Dr. Scholz, Neuroth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI969681

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