Konnte nach bisherigem Recht nur beleglos Auskunft verlangt werden, so hat der Gesetzgeber dies mit der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Reform grundlegend geändert. Besteht ein Auskunftsanspruch nach neuem Recht, so gilt nun, § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB: "Auf Anforderung sind Belege vorzulegen."

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