Rdn 1099

 

Literaturhinweise:

Geppert, Der Augenscheinsbeweis, Jura 1996, 307

s.a. die Hinw. bei → Augenscheinseinnahme, Teil A Rdn 435, und bei → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1055.

 

Rdn 1100

1. Hinsichtlich des Inhalts eines Beweisantrags auf Einnahme des Augenscheins gelten zunächst die allgemeinen Ausführungen bei → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158 ff. (allgemein zum Augenscheinsbeweis Geppert Jura 1996, 307; Alsberg/Dallmeyer, Rn 392 ff.).

 

☆ Die Systematisierung der Ablehnungsgründe in § 244 Abs. 3 S. 2 und 3 durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) hat keine inhaltliche Änderung bei den Ablehnungsgründen vorgenommen. Es sind i.Ü. auch keine Änderungen hinsichtlich eines Beweisantrages auf Einnahme eines Augenscheins (§ 244 Abs. 5 S. 1) vorgenommen worden.Systematisierung der Ablehnungsgründe in § 244 Abs. 3 S. 2 und 3 durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) hat keine inhaltliche Änderung bei den Ablehnungsgründen vorgenommen. Es sind i.Ü. auch keine Änderungen hinsichtlich eines Beweisantrages auf Einnahme eines Augenscheins (§ 244 Abs. 5 S. 1) vorgenommen worden.

 

Rdn 1101

2. Auf Folgendes ist besonders hinzuweisen:

Es müssen Beweisthema und Beweismittel im Beweisantrag im Einzelnen aufgeführt werden. Nicht ausreichend ist es z.B., allgemein nur eine "Ortsbesichtigung des Tatorts" zu beantragen (Junker, Rn 71). Das wäre lediglich eine → Beweisanregung, Teil B Rdn 987 (zu weiteren Bsp. Junker, Rn 72). Auch nicht ausreichend ist ein Antrag, Örtlichkeiten im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein zu nehmen "zum Beweis für die Tatsache, dass die Örtlichkeiten die uneingeschränkte visuelle Wahrnehmungsmöglichkeit im Hinblick auf die Fahrereigenschaft des Angeklagten nicht zulassen" (OLG Hamm StRR 2008, 242 [Ls.; insoweit nicht in NJW 2008, 2358]). Das OLG Hamm (VRR 2010, 315) hat schließlich einen Antrag auf "Beiziehung der Videosequenz der Frontalkamera" zum Beweis der Tatsache, dass auf den Aufnahmen neben dem Fahrzeug des Betroffenen weitere Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer identifizierbar dokumentiert worden seien, nicht als Beweisantrag im formellen Sinn angesehen, da die Beiziehung kein Beweismittel sei; es müsse die Augenscheinseinnahme beantragt werden.

 

☆ Es empfiehlt sich für den Verteidiger, damit er den Augenscheinsbeweisantrag sachgerecht formulieren kann, sich vorher die Stelle/den Ort, die/der ggf. in Augenschein genommen werden soll, anzusehen ( Dahs , Rn 689, 319; Junker , a.a.O.).vorher die Stelle/den Ort, die/der ggf. in Augenschein genommen werden soll, anzusehen (Dahs, Rn 689, 319; Junker, a.a.O.).

Auch in einem Augenscheinsbeweisantrag muss nach der Legaldefinition in § 244 Abs. 3 S. 1 jetzt die Konnexität dargelegt werden (eingehend → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1177 ff.).
Kann der Verteidiger die Augenscheinsobjekte dem Gericht in der HV unmittelbar präsentieren, sollte er es tun, da es sich dann um → präsente Beweismittel, Teil P Rdn 2468, handelt. Auf diese muss die Beweisaufnahme erstreckt werden, wenn nicht einer der Ablehnungsgründe des § 245 Abs. 2 vorliegt.
Den Beweisantrag kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 244 Abs. 5 S. 1 ablehnen (dazu eingehend Alsberg/Güntge, Rn 1390 ff.; Hamm/Pauly, Rn 558 ff.). Allerdings darf es dabei nicht auf eben die Zeugenaussage zurückgreifen, die durch den Augenschein erschüttert werden soll (BGH NStZ 1994, 483 [für Tatortbesichtigung]; OLG Koblenz StV 2013, 553 [Ls.; Versuch eine Zeugenaussage durch die Angabe der Örtlichkeiten zu erschüttern]; OLG Köln StV 2002, 238 m. zahlr. weit. Nachw.). Unzulässig ist die Ablehnung auch, wenn Zeugen zu dem Beweisstoff widersprechende Angaben gemacht haben (BGH, Beschl. v. 22.9.2009 – 3 StR 321/09). Maßgeblich für die Ablehnung des Antrags ist allein die → Aufklärungspflicht des Gerichts, Teil A Rdn 422 (KG NStZ 2007, 480; zur Ablehnung des Beweisantrags auf einen Augenscheinsbeweis u.a. auch noch BGH NStZ 2006, 406).
 

Rdn 1102

 

3. Muster: Beweisantrag Augenscheinseinnahme

Muster B.9: Beweisantrag Augenscheinseinnahme

 

Muster B.9: Beweisantrag Augenscheinseinnahme

An das

Amtsgericht/Landgericht Musterstadt

_________________________

Beweisantrag

In der Strafsache

gegen H. Mustermann

Az.:_________________________

wird beantragt,

zum Beweis der Tatsache, dass der Pkw des Zeugen Müller mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AN-100 im vorderen linken Bereich beschädigt ist,

den o.a. Pkw, den der Zeuge bei dem Verkehrsunfall am 12.10.2021 geführt hat und der nach dem Unfall abgeschleppt und heute noch bei der Fa. Schulze GmbH, Musterstadt, Im Gewerbegebiet 1, abgestellt ist, in Augenschein zu nehmen.

Begründung:

Durch die Augenscheinseinnahme des Pkw wird sich ergeben, dass dieser im vorderen linken Bereich Beschädigungen aufweist. Damit wird die Unfallschilderung des Angeklagten, die dieser in der Hauptverhandlung gegeben hat, bestätigt. Die Beschädigungen im vorderen linken Bereich beweisen eindeutig, ...

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