Literaturhinweise:

Ambos, Verfahrensverkürzung zwischen Prozeßökonomie und "fair trial", Eine Untersuchung zum Strafbefehlsverfahren und zum beschleunigten Verfahren, Jura 1998, 281

Behrendt, Rechtsstaatliche Strafverfahren und Ressourcenschonung – Widerspruch oder lösbares Problem?, NJOZ 2019, 881

Dahs, Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 – ein Produkt des Superwahljahres, NJW 1995, 553

Ehlers, Zur praktischen Anwendung des beschleunigten Strafverfahrens, NJ 2000, 468

Ernst, Die notwendige Verteidigung im beschleunigten Verfahren vor dem Amtsgericht, StV 2001, 367

ders., Das beschleunigte Verfahren im Strafprozeß und seine Handhabung in Bochum, 2001

Fezer, Vereinfachte Verfahren im Strafprozeß, ZStW 1994, 1 (Band 106)

Fülber, Die Hauptverhandlungshaft, 2000

Fülber/Putzke, Ist die Staatsanwaltschaft Herrin des beschleunigten Verfahrens? Zur Rücknehmbarkeit des gemäß §§ 417, 418 Abs. 1 StPO gestellten Antrags, Besprechung von BayObLG, Urt. v. 18.12.1997 – 5 St RR 147/96, DRiZ 1999, 196

Gössel, Über die praktische Bedeutung des beschleunigten Verfahrens im Verhältnis zu den vereinfachten Verfahrensformen der Strafprozessordnung, in: Festschrift für Heinz Stöckel zum 70. Geburtstag, 2010

S. 245

R. Hamm, Was wird aus der Hauptverhandlung nach Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes?, StV 1994, 456

Herzler, Das Beschleunigte Strafverfahren, ein notwendiger Schritt auf dem richtigen Weg, NJ 2000, 399

Herzog, Symbolische Untersuchungshaft und abstrakte Haftgründe – Anmerkungen zur "Hauptverhandlungshaft", StV 1997, 215

Hunsicker, Nimmt das "Beschleunigte Verfahren" wieder Fahrt auf?, Kriminalistik 2020, 249

König/Seitz, Die straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, NStZ 1995, 1

Loos/Radtke, Das beschleunigte Verfahren (§§ 417 – 420 StPO) nach dem Verbrechensbekämpfungsgesetz, – I. Teil: NStZ 1995, 569, II. Teil: NStZ 1996, 7

Nobis, Strafverfahren vor den Amtsgerichten, Strafbefehlsverfahren und beschleunigtes Verfahren, in: MAH § 10

Putzke, Beschleunigtes Verfahren bei Heranwachsenden, 2004

Ranft, Das beschleunigte Verfahren (§§ 417 – 420 StPO) in der Rechtsmittelinstanz, NStZ 2004, 424

Schlothauer, Vereinfachte Beweisaufnahme nach dem Verbrechensbekämpfungsgesetz auch in der Berufungsinstanz?, StV 1995, 46

Schlüchter/Fülber/Putzke, Herausforderung: Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 ff. StPO), 1999

Schroer, Das beschleunigte Strafverfahren gem. § 417 ff. StPO, 1998

Siebers, Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ausschöpfung jeder Möglichkeit der Verkürzung der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Strafbefehlsverfahren, das beschleunigte Verfahren und das vereinfachte Jugendverfahren, StraFo 1997, 329

Sprenger, Fördert die Neuregelung des beschleunigten Verfahrens seine breitere Anwendung?, NStZ 1997, 574

Wenske, 10 Jahre Hauptverhandlungshaft (§ 127b II StPO), NStZ 2009, 63

Wieneck, Das beschleunigte Verfahren gem. §§ 417 ff. StPO, JuS 2018, 249

Wolf, Der Richter als Aktenbote, NJW 2001, 46

Wozny, Beschleunigtes Verfahren mit Hauptverhandlungshaft (Teil 1), VD 2018, 244

ders., Beschleunigtes Verfahren mit Hauptverhandlungshaft (Teil 2), VD 2018, 255

s.a. die Hinw. bei → Hauptverhandlungshaft, Teil H Rdn 2618, bei → Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 4205, und bei → Zuständigkeit des Gerichts, Teil Z Rdn 5462.

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Durch das VerbrechensbekämpfungsG v. 28.10.1994 ist in den §§ 417 – 420 das "beschleunigte Verfahren" als besondere Verfahrensart in das 6. Buch der StPO aufgenommen worden.
2. Voraussetzung für eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren ist gem. § 417, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
3. Das Gericht hat dem Antrag der StA auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens zu entsprechen, wenn sich die Sache hierfür eignet.
4. Ggf. ist dem Beschuldigten nach § 418 Abs. 4 ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
 

Rdn 1137

1. Durch das VerbrechensbekämpfungsG v. 28.10.1994 ist in den §§ 417 – 420 das "beschleunigte Verfahren" als besondere Verfahrensart in das 6. Buch der StPO aufgenommen worden (zu den Besonderheiten gegenüber dem Normalverfahren Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 417 Rn 2). Die Regelung knüpft bei den allgemeinen Voraussetzungen und den Instrumenten zur gewünschten Verfahrensbeschleunigung weitgehend an die frühere Gesetzeslage in den §§ 212 – 212b a.F. an, während die Frage der (notwendigen) Verteidigung des Beschuldigten und die Ausgestaltung der HV neu geregelt worden sind. Die Vorschriften der §§ 417 ff. werden durch die in § 127b vorgesehene → Hauptverhandlungshaft, Teil H Rdn 2617, ergänzt (wegen der Einzelh. dazu dort).

 

Rdn 1138

Die Neuregelung hat viel grundsätzliche Kritik erfahren (Bandisch StV 1994, 157 f.; Dahs NJW 1995, 556 f.; R. Hamm StV 1994, 458; Herzog StV 1997, 215; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 417 Rn 3, 5, jeweils m.w.N.). In der Praxis ist sie zunächst z.T. angenommen worden (vgl. die statistische Zusammenstellung bei Wenske NStZ 2009, 63...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge