Rz. 176

A-7.15 AVB D&O nimmt Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen vom Versicherungsschutz aus. Dieser Ausschlusstatbestand enthält unbestimmte Begriffe wie Anfeindung oder Schikane, bei denen fraglich ist, ob man über eine Auslegung zu klaren Ergebnissen gelangt oder ob man von einer Intransparenz der Klausel ausgehen muss. Hintergrund ist der Umstand, dass solche Ansprüche im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung ggf. als Deckungserweiterung eingeschlossen werden können, wobei dann alle Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mitversichert sind. Auch ein Zusatzbaustein zur AGG-Deckung in der D&O-Versicherung wäre möglich. Der Gesetzgeber hat 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt.[1] Soweit diskriminierende Handlungen vorgenommen werden, führt dies eher zu einer fristlosen Kündigung der handelnden Person, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann hinzukommen, bildet aber in der Praxis in Deutschland meist nicht den Schwerpunkt.

 

Rz. 177

 

Beispiel: "Die Entblößung"[2]

Der Geschäftsführer einer kleinen metallverbeitenden GmbH ärgert sich, dass ein Arbeiter immer mit einer viel zu großen Hose an der Maschine steht und noch meint, er sähe "cool" aus. In der Nachtschicht näherte sich der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer und zog diesem unvermittelt mit beiden Händen die Arbeits- und die Unterhose herunter. Der Arbeitnehmer beschwerte sich darüber bei dem Mitgeschäftsführer und blieb in den folgenden Nachtschichten der Arbeit fern. Er klagte gegen die GmbH wegen Diskriminierung und sexueller Belästigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot. Das Arbeitsgericht sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu (siehe § 15 Abs. 2 AGG). Dem Geschäftsführer wurde sofort fristlos gekündigt. Jetzt wird er zudem noch auf Erstattung der 10.000 EUR in Anspruch genommen. Aufgrund des Ausschlusses in der D&O-Versicherung wäre dies ggf. ein Fall der Betriebshaftpflichtversicherung. Da die Belästigung vorsätzlich erfolgte, ist nach dieser allerdings auch kein Versicherungsschutz gegeben.

[1] Zuvor galt ab 1.1.2000 bereits das Beschäftigtenschutzgesetz.
[2] Siehe BAG, Urt. v. 20.5.2021 – 2 AZR 596/20, NZA 2021, 1178.

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