Rz. 14

Die AVB D&O beschränken den Versicherungsschutz auf Tochtergesellschaften mit Sitz in der EU. Die Vertragsparteien können auch Tochtergesellschaften im EU-Ausland und deren Organmitglieder versichern. Damit lassen sich durch entsprechende Vereinbarungen auch Organmitglieder außerhalb der Europäischen Union versichern. Dies hat vor allem für Länder in Europa außerhalb der EU, wie für das Vereinigte Königreich, Norwegen oder die Schweiz Bedeutung. Aber auch Länder außerhalb Europas, etwa in Asien lassen sich als Tochtergesellschaft vereinbaren. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass es zahlreiche Rechtsordnungen gibt, die einen Versicherungsschutz für Organpersonen aus dem Ausland als ein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft werten. Ggf. können sogar Straftatbestände verwirklicht werden, wenn Organpersonen in anderen Staaten Versicherungsschutz für deren Organhandeln erhalten, wenn in dem entsprechenden Staat dieser ohne staatliche Erlaubnis gewährt wird.[1]

[1] Ausführlich zu diesem Komplex siehe Mitterlechner/Wax/Witsch D&O-Versicherung, § 12.

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