B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

  1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
  2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
  3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

B4-3.2 Erklärungen des Versicherers

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

 

Rz. 1

B4-3 AVB D&O enthält Regelungen zu den Befugnissen des Versicherungsvertreters. Der Versicherungsvertreter ist Agent des Versicherers, also sein Handelsvertreter. Er steht im Lager des Versicherers (siehe § 59 Abs. 2 VVG). Die AVB-Bestimmung gilt nicht für den Versicherungsmakler, der im Lager des Versicherungsnehmers steht (siehe § 59 Abs. 3 VVG). Sie gilt aber für den Assekuradeur, der ebenfalls Handelsvertreter des Versicherers ist. In der Praxis werden die Deckungskonzepte im Bereich der D&O-Versicherung häufig über Assekuradeure vertrieben.

 

Rz. 2

Die Regelungen in B4-3.1 und 2 AVB D&O, wonach der Versicherungsvertreter als bevollmächtigt gilt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen bezüglich des Versicherungsverhältnisses entgegenzunehmen bzw. Versicherungsscheine und Nachträge zu übermitteln, entspricht weitgehend § 69 Abs. 1 VVG. Auch die Inkassovollmacht gemäß B4-3.3 AVB D&O sieht bereits das VVG in § 69 Abs. 2 VVG vor, gleichfalls mit der Möglichkeit unter welchen Voraussetzungen diese mit Wirkung gegenüber dem Versicherungsnehmer beschränkt werden kann.

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