(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 4a eine Boykott-Erklärung abgibt,

 

2.

ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 5c Abs. 1 Satz 1 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 Güter ausführt,

 

3.

entgegen § 5c Abs. 2 Satz 2 oder § 5d Abs. 2 Satz 2 Güter ausführt,

 

3a.

ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,

 

4.

ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Güter verbringt,

 

5.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 Güter verbringt,

 

5a.

[1]einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Absatz 3 zuwiderhandelt,

 

6.

[2]ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1, ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

Bis 26.08.2009:

6.

ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 42 ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,

 

6a.

[3]ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1 oder § 42 Abs. 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

 

6b.

[4]entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 3 Satz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

 

6c.[5] [Bis 26.08.2009: 6a.]

ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,

 

6d.[6] [Bis 26.08.2009: 6b.]

entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,

 

7.

ohne Genehmigung nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,

 

8.

entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,

 

9.

entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,

 

10.

[7]entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

Bis 23.04.2009:

10.

entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

 

11.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 4[8] zuwiderhandelt;

 

11a.

[9]entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder

 

12.

entgegen § 69j Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

  

(2) bis (3) (weggefallen)

 

(4) entgegen § 47 Abs. 1 ohne Genehmigung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte vornimmt.

 

1.

entgegen Artikel 161 Abs. 5 Satz 1 eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder

 

2.

entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt.

 

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABI. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist[10] [Bis 24.05.2011: zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), auch in Verbindung mit § 16b Satz 2], zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

eine unvollständige Ausfuhranmeldung nach Artikel 280 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, nicht richtig abgibt oder entgegen Artikel 280 Abs. 4, in Verbindung mit Artikel 259 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, eine unvollständige Anmeldung nicht oder nicht richtig vervollständigt oder nicht durch eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt,

 

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 1 zweiter Anstrich über Form oder Inhalt der vereinfachten Anmeldung, nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 2 über Form, Inhalt oder Frist der ergänzenden Anmeldung, nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,

 

3.

entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt

 

4.

als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a des Anschreibeverfahrens über Form und Modalitäten der M...

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