(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie O des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL) bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, [Bis 24.05.2011: Indien,] [1] Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist.

 

(2) 1Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, [Bis 24.05.2011: Indien,] [2] Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. 2Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009[3] [Bis 26.08.2009: Verordnung (EG) Nr. 1334/2000].

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. 2Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.

[1] Gestrichen durch Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.05.2011. Anzuwenden bis 24.05.2011.
[2] Gestrichen durch Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.05.2011. Anzuwenden bis 24.05.2011.
[3] Geändert durch Sechsundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24.08.2009. Anzuwenden ab 27.08.2009.

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