Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
1. |
"Fahrzeug" jedes Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes; |
2. |
"Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
3. |
"Drittstaaten" alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind; |
4. |
"Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat" den Staat, in dem das Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes seinen gewöhnlichen Standort hat; |
5. |
"Gebrauch eines Fahrzeugs" jeden Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 des Pflichtversicherungsgesetzes; |
7. |
"Grüne Karte" die Grüne Karte im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/103/EG; |
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