Die unter dem Begriff der Fürsorgepflicht zusammengefassten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bedürfen einer Konkretisierung im Einzelfall, bei deren Bestimmung die besondere Situation des ausländischen Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Gegenüber einem Ausländer können sich für den Arbeitgeber gesteigerte Pflichten ergeben, die aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers folgen. Zu vermeiden sind jedoch pauschale Pflichtzuweisungen an den Arbeitgeber. Die Verletzung der nebenvertraglichen Fürsorgepflichten führt zu Erfüllungs- und zu Schadensersatzansprüchen.

Zu den besonderen Pflichten gehört im Rahmen des Einstellungsverfahrens die Vermittlung des Vertragsinhalts, insbesondere die sprachliche Verständlichkeit. Soweit eine solche Pflicht sich nicht aus speziellen Bestimmungen, etwa des Zugangs von Willenserklärungen, den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen etc. ergibt, kommt während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die Begründung aus der Fürsorgepflicht in Betracht. Aus dem Nachweisgesetz (NachwG) ergibt sich für Arbeitgeber jedoch nicht die Pflicht, den Arbeitsvertrag in die jeweilige Landessprache zu übersetzen.

Kein Anspruch besteht auf die Beschaffung von Wohnraum und Unterkunft.

Ein ausländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich selbst verpflichtet, sich um die Erteilung und rechtzeitige Verlängerung des erforderlichen Aufenthaltstitels zu bemühen; auch eine generelle Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den bevorstehenden Ablauf des bisherigen Titels besteht nicht.[1]

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