Fehlt der die arbeitserlaubnisrechtliche Beurteilung enthaltende Aufenthaltstitel, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Handelt es sich um eine allgemeine Beschäftigungsvoraussetzung wie die Arbeitsgenehmigung bzw. -erlaubnis nach §§ 284 ff. SGB III und gingen die Beteiligten auch nicht davon aus, dass eine entsprechende Genehmigung bzw. Erlaubnis demnächst erteilt werde, ist der Vertragsschluss bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.[1] Dagegen wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eines Ausländers, der nach § 284 SGB III einer Arbeitsgenehmigung bzw. -erlaubnis bedarf und dem diese zunächst auch erteilt wurde, mit deren Zeitablauf nicht nichtig.[2] Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem ausländischen Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis unter die auflösende Bedingung eines wirksamen Aufenthaltstitels zu stellen, ist unwirksam.

Fehlt der entsprechende Aufenthaltstitel, darf der ausländische Arbeitnehmer aber wegen der Erwerbserlaubnis mit Verbotsvorbehalt des § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Arbeitsleistung nicht erbringen. Ein Arbeitnehmer des in § 284 Abs. 1 SGB III genannten Personenkreises, der verschweigt, dass er zur Ausreise aus der BRD aufgefordert und dass seine Ausreisepflicht für vollziehbar erklärt wurde und deshalb seine Arbeitsgenehmigung bzw. -erlaubnis entfallen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Zugleich verletzt er mit dieser vorsätzlichen und arglistigen Täuschung seine arbeitsvertragliche Treuepflicht erheblich, dies ist ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer kann dagegen nicht einwenden, er habe darauf vertrauen dürfen, infolge der Einlegung von Rechtsmitteln die Duldung und damit die Arbeitserlaubnis zu behalten.[3]

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