Entscheidungsstichwort (Thema)

Arglistige Täuschung über Arbeitserlaubnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer, der verschweigt, daß er zur Ausreise aus der Bundesrepublik aufgefordert wurde und daß seine Ausreisepflicht für vollziehbar erklärt wurde und deshalb seine Arbeitserlaubnis entfallen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 229 Abs 1 Nr 1 AFG und verletzt wegen dieser vorsätzlichen und arglistigen Täuschung seine arbeitsvertragliche Treuepflicht erheblich. Ein solches Verhalten stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB dar.

2. Der Arbeitnehmer kann nicht einwenden, eine arglistige Täuschung liege nicht vor, da er darauf vertrauen durfte, infolge Rechtsmitteleinlegung die Duldung und damit die Arbeitserlaubnis zu behalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444767

BB 1994, 2208

BB 1994, 2208 (L1-2)

NZA 1995, 228

NZA 1995, 228-229 (LT1-2)

RzK, I 6a Nr 114 (L1-2)

LAGE § 626 BGB, Nr 81 (ST1-2)

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