Die Auskunftspflicht besteht nur im Zusammenhang mit Sozialleistungen. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten oder des Lebenspartners bei der Berechnung des Beitrags für die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung) gilt die Vorschrift nicht.

Bei einer Familienversicherung gelten hinsichtlich der Auskunftspflicht besondere Regelungen.[1]

Die Auskunftspflichtigen haben alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung oder deren Erstattung erheblich sind, und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen. Der Umfang der Auskunftspflicht entspricht weitgehend dem Umfang der Mitwirkungspflicht des Berechtigten bei der Beantragung von Sozialleistungen; lediglich die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen besteht nicht.

Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Fall, dass Angehörige, Unterhaltspflichtige, Dritte und Erben zum Ersatz der Aufwendungen herangezogen werden können.

 
Praxis-Beispiel

Umfang der Auskunftspflicht

Bei der Feststellung, ob in Härtefällen eine vollständige oder eine teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht erfolgen kann, kann die Krankenkasse die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zur Offenlegung ihrer Einnahmen zum Lebensunterhalt auffordern.

Der frühere Ehegatte oder frühere Lebenspartner muss Auskunft über die Höhe des "neu erworbenen Unterhaltsanspruchs" im Falle der Gewährung einer Wiederauflebensrente an die geschiedenen Ehegatten geben.

Ein Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen oder dessen Stundung kann von Unterhaltsverpflichtungen Dritter gegenüber den Erstattungspflichtigen abhängen; in diesen Fällen ist der Dritte zur Auskunft verpflichtet.

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