Mit Erfolg! Denn die Bestellung der K-GmbH sei nicht als Neubestellung anzusehen. Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft würden nämlich die Amtsstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Denn das Verwalteramt und der Verwaltervertrag seien aus "umwandlungsrechtlicher Sicht" keine höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse – auch dann nicht, wenn eine natürliche Person mit den Aufgaben des Verwalters betraut sei. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer eine natürliche Person zum Verwalter bestellen, besage nämlich nicht, dass diese Person die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnimmt. Dem Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Person des Verwalters könne bei einer Umwandlung durch das Recht zu dessen Abberufung und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags ausreichend Rechnung getragen werden. Dieses Recht bestehe jedenfalls dann, wenn es zu einem personellen Wechsel komme und die Fortführung der Verwaltung durch die Kapitalgesellschaft unter der neuen Geschäftsführung den Wohnungseigentümer nicht zuzumuten sei, wobei keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Es bedürfe auch keiner Alternativangebote. Denn die Ausgliederung des Verwaltungsunternehmens führe als solche "nur" zu einem Wechsel des Rechtsträgers und insbesondere dann nicht zu Veränderungen bei der Amtsführung, wenn die handelnden Personen dieselben bleiben.

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