Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag, der hinsichtlich der Bauzeit keine Regelungen enthält. Der Auftragnehmer ist deshalb verpflichtet, 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen.

Mitteilungsschreiben

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom __________________________________________________  

Hier: Zeitpunkt des Beginns der Ausführung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

bezugnehmend auf den zwischen uns geschlossenen Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt, fordern wir Sie hiermit auf, mit der Ausführung Ihrer Leistungen zu beginnen.[1]

Wir bitten abschließend um Mitteilung Ihrerseits, wann Sie vor Ort mit der Ausführung Ihrer Leistungen beginnen werden.[2]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Das Abrufrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn im Bauvertrag keine Frist für den Beginn mit der Ausführung vereinbart ist. Das Abrufrecht ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Auftraggebers und verpflichtet ihn zur Mitwirkung. Eine unterlassene Mitwirkung kann also gem. § 642 BGB Entschädigungsansprüche des Auftragnehmers auslösen. Für die Ausübung des Abrufrechts gilt im Übrigen, dass sie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen hat. Verzögert der Auftraggeber den Abruf, riskiert er die Kündigung des Auftragnehmers nach § 9 Abs. 1 lit. a VOB/B wegen Annahmeverzugs. Hierfür sind dann unbedingt die weiteren Voraussetzungen (Schriftform, Fristsetzung mit Kündigungsandrohung) zu beachten. Sollte der Auftraggeber den verzögerten Abruf zu vertreten haben, was der Fall ist, wenn der Auftraggeber selbst oder ein von ihm beauftragter Erfüllungsgehilfe (z. B. Architekt) die Verzögerung mindestens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 276 BGB), ergeben sich für den Auftragnehmer Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfrist gem. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a VOB/B und auf Ersatz eventueller Schäden (§ 6 Abs. 6 VOB/B).
[2] Der Auftragnehmer ist nunmehr verpflichtet, innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung zu beginnen. Für die Berechnung der Frist gelten die §§ 186 ff. BGB. Die Frist beginnt um 0.00 Uhr des Tages, der auf den Zugang des Aufforderungsschreibens (§ 187 Abs. 1 BGB) folgt. Sie endet mit Ablauf (24.00 Uhr) des 12. Werktags (§ 188 Abs. 1 BGB). Sonnabende sind wegen § 11 Abs. 3 VOB/B entgegen § 193 BGB Werktage. Unter "Beginn mit der Ausführung" versteht man den Anfang der Tätigkeit, wobei das Einrichten der Baustelle ausreichend ist, wenn mit der Ausführung der Werkleistung sofort daran angeschlossen wird. Ausreichend kann es für den Beginn mit der Ausführung auch sein, wenn mit dem Vorfertigen von Bauteilen begonnen wird. Der Auftragnehmer muss nunmehr den Beginn der Ausführung anzeigen.

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