Wurde der Aufzug im Zuge der Errichtung der Wohnanlage ein- oder angebaut, haben alle Wohnungseigentümer in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu tragen. Die Kostenverteilung richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also nach Miteigentumsanteilen. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine hiervon abweichende Kostenverteilung regeln.

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach "Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zugute kommen, insbesondere die noch an- und einzubauenden Lifte, nur von diesen Eigentümern zu tragen" sind, sind diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentumseinheiten im Erdgeschoss gelegen sind, dann nicht an den Kosten zu beteiligen, wenn die Aufzüge nicht in den Keller führen, sondern lediglich in die oberen Geschosse.[1]

Insbesondere im Fall ungeregelter Mehrhausanlagen, in denen etwa nur in einem der Häuser ein Aufzug vorhanden ist, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Aufzugskosten lediglich von den Wohnungseigentümern des Aufzugshauses zu tragen sind.

Im Übrigen dürfte unter Bezugnahme auf die überzeugend begründete Entscheidung des AG Nürnberg[2] – wenn überhaupt – nur eine äußerst maßvolle Differenzierung der Kostenverteilung danach, in welchem Stockwerk sich das jeweilige Sondereigentum befindet, möglich sein und beschlossen werden. Eine Kostenverteilungsregel, bei der die anfallenden Aufzugskosten nach Stockwerken gestaffelt werden, benachteiligt die Eigentümer der oberen Stockwerke jedenfalls in unangemessener Weise. Insoweit ist auf der einen Seite zwar zu berücksichtigen, dass die Nutzungswahrscheinlichkeit und -dauer hinsichtlich des Aufzugs mit der Höhe der Stockwerke steigt. Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch das Stockwerk allein nicht festgelegt ist, von welchen Wohnungen aus in welchem Umfang der Aufzug tatsächlich genutzt wird. Schließlich besteht ja auch die grundsätzliche Möglichkeit, zu Fuß durch das Treppenhaus zu gehen. Zudem wird die Nutzungshäufigkeit auch dadurch beeinflusst, wie viele Personen in einer Wohnung leben und wie oft am Tag sie das Haus verlassen. All dies wird durch einen allein am Stockwerk orientierten Maßstab nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Grundkosten des Aufzugsbetriebs (insbesondere Beaufsichtigung, Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit) unabhängig von der Nutzungshäufigkeit anfallen. Diejenigen Kosten, die durch die Nutzungshäufigkeit am ehesten beeinflusst werden könnten, sind die Stromkosten für den Aufzugsbetrieb. Diese sind jedoch in aller Regel gerade nicht von den Aufzugskosten erfasst, sondern fallen unter die allgemeinen Stromkosten, die anderweitig umgelegt werden.

[2] AG Nürnberg, Urteil v. 27.10.2010, 30 C 40157/10, ZMR 2011 S. 594; nachfolgend befasst war das LG Nürnberg-Fürth, das in einem entsprechenden Hinweisbeschluss die Meinung des Amtsgerichts teilte, weshalb die Berufung zurückgenommen wurde, LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 27.1.2011, 14 S 9615/10.

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