Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 07.10.2016; Aktenzeichen 481 C 27345/15 WEG)

 

Tenor

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016, Az. 481 C 27345/15 WEG, dahingehend abgeändert, dass der Beschluss zu TOP 2.8 der Eigentümerversammlung der WEG, mit dem Inhalt:

„Die Wohnungseigentümer genehmigen die Gesamtjahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 in der Fassung vom 09.09.2015. Des Weiteren genehmigen sie die Einzelabrechnungen mit den Heizkostenabrechnungen in gleicher Fassung.

Dies geschieht allerdings mit der Änderung, dass die in Haus … in der Heizkostenabrechnung erfolgte Verteilung der Warmwasserkosten nach den Heizflächen insoweit geändert wird, dass die Warmwasserverbräuche im Haus … nach den Verbrauchen der Abrechnung 2013 in der Quote der damaligen Verbrauche zu verteilen sind.

Des Weiteren wird in dem Beschluss klargestellt, dass mit der Genehmigung der Jahresabrechnung eine Entlastung der Vorverwaltung, der Firma …, nicht verbunden ist. „

insoweit für ungültig erklärt wird, als mit diesem die Position „Aufzugswartung Haus …” in den Einzelabrechnungen genehmigt wurde.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder der WEG. Gegenstand der vorliegend von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage gegen den in der Eigentümerversammlung vom 20.10.2015 zu TOP 2.8 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2014 ist die Verteilung der Kosten über die Aufzugswartung in den Einzelabrechnungen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, das als Anlage K 5 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20.10.2015, die als Anlage K 4 vorgelegte Einzelabrechnung 2014 für die Sondereigentumseinheit … der Klägerin sowie die als Anlage K 2 vorgelegte Teilungserklärung des Notars …. in München vom 17.12.1996, UrNr. … Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2016 abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016, zugestellt am 11.10.2016, wird aufgehoben.
  2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG betreffend den Tagesordnungspunkt 2.8 – Jahresabrechnung 2014 – wird insoweit aufgehoben, als die Kosten der Aufzugswartung im Haus … unter Beteiligung der Wohnung Nr. … nach einem Verteilerschlüssel von 10,10/295,80 Miteigentumsanteilen in Höhe von EUR … verteilt wurden.

Die Beklagten beantragen:

die Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Anträge wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihren Vortrag aus der 1. Instanz.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Anders als das Amtsgericht ist das Berufungsgericht zwar nicht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 IV ZPO im konkreten Fall vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Voraussetzung hierfür wäre nämlich eine den Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit der Rechtssache, was dann anzunehmen ist, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller, 31. Aufl., Rn 36-38 zu § 511 ZPO und Rn 11 zu § 543 ZPO). Vorliegend geht es jedoch im Wesentlichen um die Auslegung der in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen zur Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und damit um einen reinen Einzelfall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die hier in Streit befindlichen Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung auch in einer Vielzahl anderer WEGs Verwendung gefunden hätten. Der Kammer liegen jedenfalls entsprechende Regelungen erstmals zur Entscheidung vor. Hinzu kommt, dass für die Auslegung der Regelungen auch die konkreten baulichen Verhältnisse in der WEG und die ansonsten in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Dies spricht ebenfalls für eine reine Einzelfallentscheidung. Da jedoch das Berufungsgericht gemäß § 511 IV Satz 2 ZPO an die erfolgte...

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