Der Vermieter darf den Aufzug grundsätzlich nicht stilllegen, wenn dessen Betrieb unwirtschaftlich wird oder wenn sich der Reparaturaufwand nicht mehr lohnt.[1]

 
Wichtig

Ausnahme bei wichtigem Grund

Eine Ausnahme kann in den Fällen gelten, in denen der Aufzug nicht dringend erforderlich ist, sondern nur dem Komfort dient, der Vermieter gewichtige Gründe für die Stilllegung des Aufzugs geltend machen kann und wichtige Belange der Mieter nicht entgegenstehen. Insoweit ist auch von Bedeutung, ob die Mehrheit der Mieter mit der Stilllegung einverstanden sind.[2]

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