Überblick

Ist ein Aufzug vorhanden, so ist der Vermieter grundsätzlich auch gehalten, diesen in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Bei Geschäftsraummiete können bei entsprechender Vereinbarung über die Betriebskosten hinaus auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten anteilig auf den Mieter umgelegt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Einzelheiten zum Betrieb eines Aufzugs sind in der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.9.2002[1] geregelt.

 
Die häufigsten Fallen
  • Der Vermieter führt nicht regelmäßig Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Aufzugsanlage durch.

    Der Vermieter hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Er muss alle zwei Jahre eine Betriebsprüfung durchführen lassen. Treten Mängel auf, durch die ein Benutzer gefährdet wird, darf die Anlage nicht mehr betrieben werden.[2] Er handelt sonst ordnungswidrig.

  • Der Vermieter legt die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für den Aufzug auf die Mieter um.

    Bei der Wohnraummiete ist eine derartige Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam. Umlagefähig sind nur die Betriebskosten wie die Kosten für Betriebsstrom oder für die Reinigung der Anlage.

  • Der Mieter mindert die Miete aufgrund eines Betriebsausfalls des Fahrstuhls.

    Ein längerer Betriebsausfall über mehrere Tage stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt zur Mietminderung. Anders bei vorübergehender Unterbrechung der Stromversorgung oder bei Wartungsarbeiten der Aufzugsanlage. Hier liegt ein unerheblicher Bagatellmangel vor.

  • Der Vermieter legt den Aufzug still, weil dessen Betrieb für ihn unwirtschaftlich wird und sich der Reparaturaufwand nicht mehr lohnt.

    Der Vermieter darf den Aufzug grundsätzlich nicht außer Betrieb nehmen. Ist dagegen der Fahrstuhl nicht dringend erforderlich und ist die Mehrheit der Mieter mit der Stilllegung einverstanden, ist eine Betriebsstilllegung möglich.

[1] BGBl I S. 3777.

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