Leitsatz

Ansprüche eines einzelnen Eigentümers auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung oder berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich ausschließlich gegen den Verband der Gemeinschaft

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 2 WEG; §§ 670u. 683 BGB

 

Kommentar

  1. Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung oder berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich gegen den teilrechtsfähigen Verband Gemeinschaft. Dem Geschäftsführer, der hier notwendige Sanierungsarbeiten am Dach zur raschen Schadensbeseitigung vornehmen musste und zunächst selbstständig verauslagte, steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern anteilsmäßig einzufordern. Ein solcher Geschäftsführer handelt ausschließlich für die Gemeinschaft und erzeugt damit Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG, die auch von der Gemeinschaft auszugleichen sind. Bei einer Titulierung können solche Forderungen durch Pfändung eines Rücklagekontos erwirkt werden oder auch durch Rückgriff auf Ansprüche des Verbands im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (z. B. Sonderumlage-Beschlussfassung).
  2. Die neue gesetzliche Anteilshaftung der einzelnen Eigentümer nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG n. F. betrifft demgegenüber nur die Haftung der Eigentümer gegenüber Drittgläubigern der Gemeinschaft, ohne dass dort auf den internen tatsächlichen Verteilungsschlüssel der Eigentümer untereinander abgestellt wird. I. Ü. ist es bereits zweifelhaft, ob die neue gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 8 WEG auf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entstandene und fällige gesetzliche Ansprüche Anwendung findet (ungeachtet der Ausnahmeregelung in § 62 Abs. 1 WEG).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 15.01.2008, 32 Wx 129/07

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