Ohne die arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Einräumung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts bzw. einer "Bedenkzeit" sind Aufhebungsverträge nicht widerruflich. Insbesondere kann der Arbeitnehmer einen in den Räumen des Arbeitgebers unterzeichneten Aufhebungsvertrag nicht nach der Verbraucherschutzvorschrift des § 312 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB als "Haustürgeschäft" widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht wird vom BAG[1] bei einem Vertragsabschluss im Betrieb mangels eines situationstypischen Überraschungsmoments und inzwischen auch generell (Vertragsschluss bei der Arbeitnehmerin zu Hause) verneint.[2] Dagegen bejaht das BAG die grundsätzliche Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern.[3]

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