Kurzbeschreibung

Mit der Aufhebungsklage kann die gänzliche Aufhebung eines Verwaltungsakts (Bescheids) und der entsprechenden Einspruchsentscheidung beantragt werden.

Vorbemerkung

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die vom FA erlassenen Verwaltungsakte, das sind vor allem Steuerbescheide. Sie kommt in zwei Varianten vor:

  • Als Aufhebungsklage ist sie grundsätzlich auf die Aufhebung eines angegriffenen Verwaltungsakts gerichtet.
  • Bei sog. Geldbescheiden (einen Geldbetrag festsetzenden oder feststellenden Bescheiden) kann mit der Änderungsklage statt der (gänzlichen) Aufhebung - dafür ist die Aufhebungsklage die richtige Klageart - auch nur die betragsmäßige Änderung des angefochtenen Bescheids verlangt werden.

Die Aufhebungsklage verfolgt das Ziel, den angegriffenen Verwaltungsakt (Bescheid) und die außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung (Einspruchsentscheidung) ersatzlos aufzuheben (zu kassieren). Zwei Arten der Aufhebungsklage sind zu unterscheiden:

  • Die Klage kann darauf gerichtet sein, dass das FG mit der Aufhebung des Verwaltungsakts eine endgültige Regelung in dem Sinne trifft, dass das FA nicht erneut tätig werden kann bzw. darf (sog. selbstentscheidende Aufhebung). Das FA ist z.B. an ein Urteil das einen Bescheid deshalb aufhebt, weil der Kläger gar nicht steuerpflichtig ist, gebunden und darf keinen erneuten Bescheid erlassen.
  • Die Klage kann auch das Ziel verfolgen, den Bescheid aufzuheben, ohne dass das FA gehindert ist, nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erneut tätig zu werden und für den betreffenden Sachverhalt eine neue Regelung zu treffen (sog. echte Aufhebung). In diesem Fall hat das FA trotz eines stattgebenden Urteils des FG "das letzte Wort". Es kann z.B., wenn ein Bescheid lediglich wegen formeller Mängel angefochten worden ist, erneut einen - nunmehr formell ordnungsgemäßen - Bescheid erlassen, solange noch keine Verjährung eingetreten ist.

Welche Art der Aufhebung vorliegt, d.h. ob das FA erneut tätig werden darf, ist durch Auslegung des FG-Urteils zu ermitteln.

Bei Geldverwaltungsakten umfasst der Aufhebungsantrag (Aufhebungsklage) immer auch das Änderungsbegehren (Änderungsklage). Bei einem Aufhebungsantrag wird die Klage daher, wenn die Steuer nicht insgesamt unzutreffend, sondern nur teilweise (zu hoch) festgesetzt wurde, nicht insgesamt, sondern nur teilweise abgewiesen - wie bei einem Änderungsantrag. Die Unterscheidung zwischen Aufhebungs- und Änderungsantrag hat kostenrechtliche Bedeutung. Kommt lediglich eine betragsmäßige Herabsetzung der Steuer in Betracht und wird statt einer entsprechenden Änderung des Bescheids (Änderungsklage) die Aufhebung des Bescheids insgesamt beantragt (Aufhebungsklage), kann die Klage nur hinsichtlich des herabgesetzten Betrags und somit nur teilweise Erfolg haben. Da der Kläger nur teilweise obsiegt, sind ihm die anteiligen Kosten aufzuerlegen. Ein volles Obsiegen kommt nur bei einem entsprechenden Änderungsantrag in Betracht. Dies ist bei der Formulierung des Klageantrags zu beachten. Wie sich aus § 41 Abs. 2 FGO ergibt, kann mit der Aufhebungsklage nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern auch die Nichtigkeit eines Bescheids gem. § 125 AO, z.B. wegen falscher Adressierung oder Bekanntgabe, geltend gemacht werden.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Klagemuster: Aufhebungsklage

Steuerberater S. A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An das

Finanzgericht XY[1]

 

Klage

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater S., Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St.-Nr.: ...

RBL-Nr.: ...

wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 20..

 

Im Namen und im Auftrag des Klägers[2] erhebe ich Klage.

Vorbehaltlich einer Erweiterung des Klageantrags wird zunächst[3] beantragt[4],

oder

In der mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich[5] folgender Antrag gestellt:

  1. die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag 20.. vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben,
  2. dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen[6],
  3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären[7],
  4. das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären[8],
  5. hilfsweise - oder - für den Fall der vollständigen oder teilweisen Klageabweisung, die Revision zuzulassen[9]

Begründung

Die beim Kläger durchgeführte Außenprüfung führte lediglich zu folgender Beanstandung: Bei den für die Umgestaltung des Verwaltungsgebäudes entstandenen Kosten handle es sich nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um nachträgliche Herstellungskosten. Der Außenprüfung folgend berücksichtigte das Finanzamt in den angefochtenen Änderungsbescheiden die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge deshalb nur in Höhe der AfA.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung sofort abziehbarer Erhaltungsaufwendungen von Herstellungskosten sind im Streitfall die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug gegeben. Die Änderungsbesche...

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