Sachverhalt

Die Eltern von zwei im August 2002 und Dezember 2005 geborenen Kindern hatten seit Februar 2002 zusammengelebt und im Juni 2006 geheiratet. Ein Jahr später im Juni 2007 erfolgte die Trennung. Im August 2007 ist die Kindesmutter aus der vormaligen Familienwohnung ausgezogen. Die beiden Kinder blieben beim Vater und wurden - wie schon in der Vergangenheit seit dem Jahre 2003 - zeitweise und nicht selten mit Übernachtungen auch von den Großeltern väterlicherseits mitbetreut und mitversorgt. Der Umfang der Betreuungsleistungen der Großeltern war streitig. Ein regelmäßiger Umgang mit der Kindesmutter fand aus im Einzelnen streitigen Gründen nach der räumlichen Trennung zunächst nicht statt.

Der Kindesvater hatte sich im September 2007 einer neuen Lebenspartnerin zugewandt, mit der er seit Januar 2008 zusammenlebte. Die Kindesmutter unterhielt seit September 2007 eine Wochenendbeziehung zu einem in Süddeutschland lebenden Mann.

Mit am 16.4.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kindesvater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf ihn beantragt. Gleichzeitig hat er eine entsprechende Entscheidung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erbeten.

Die Kindesmutter hat gegenläufige Anträge gestellt. Im Anhörungstermin am 20.6.2008 haben sich die Beteiligten im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf ein wöchentliches Wechselmodell verständigt.

Unmittelbar im Anschluss an diese Verständigung hat der Kindesvater mitgeteilt, er bereue die Vereinbarung. Gleichzeitig warf er der Kindesmutter Vernachlässigung der Kinder in der Vergangenheit, fehlende Reife und fehlende psychische Stabilität vor. Die Kindesmutter hat mit Aufnahme des Wechselmodells Familienhilfe in Anspruch genommen. Die Familienhelferin zeichnete in ihrem Entwicklungsbericht vom 17.10.2008 ein positives Bild ihrer Fähigkeiten im Hinblick auf die Versorgung und Betreuung der Kinder. Diese Einschätzung wurde von dem Verfahrenspfleger geteilt und mit Blick auf das ausdrückliche Festhalten der Kindeseltern an den gegenläufigen Anträgen die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfohlen.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den Lebensmittelpunkt der Kinder bei einem Elternteil empfohlen, zumal eine hinreichend tragfähige Basis zwischen den Eltern für die Fortführung des Wechselmodells fehle. Er sprach die Empfehlung aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. Verfahrenspfleger und Jugendamt schlossen sich diesen Empfehlungen an.

Der Kindesvater wandte sich gegen die Einschätzungen des Gutachters und hat seinerseits eine "Expertise" des "systemischen Beraters, systemischen Therapeuten/Familientherapeuten, zertifizierten Verfahrenspflegers und Umgangspflegers mit langjähriger Erfahrung in der fachlichen Auseinandersetzung und Expertise zu familiengerichtlich eingeholten Gutachten" vorgelegt und darüber hinaus eine videogestützte Interaktionsbeobachtung zwischen ihm und dem Sohn J. bei einem Dipl.-Psychologen in Auftrag gegeben.

Die am 8.12.2009 richterlich angehörten Kinder äußerten den Wunsch, lieber bei ihrer Mutter wohnen und den Vater häufig besuchen zu wollen.

Mit Beschluss vom 25.1.2010 hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Kindesmutter allein übertragen und die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen.

Verfahrenspfleger und Jugendamt traten der Entscheidung des AG bei.

Der Vater wehrte sich gegen die Entscheidung des AG mit der Beschwerde.

Sein Rechtsmittel blieb in der Sache ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es dem Wohl der Kinder am besten entspreche, das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses auf die Kindesmutter allein zu übertragen.

Im Ergebnis des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens und im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindeseltern sei sehr deutlich geworden, dass diese nicht willens und/oder in der Lage seien, zum Wohl ihrer beiden Kinder hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken oder auch nur eine gemeinsam getragene Entscheidung zu finden. Beide seien ersichtlich nicht bereit, ihre unvereinbaren Standpunkte zum künftigen Aufenthalt der Kinder zu überdenken und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.

Der Vater habe unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung zum Wechselmodell, ohne, dass dieses auch nur ansatzweise gelebt worden sei, massive Vorbehalte dagegen erhoben und habe diese tatsächlich bis heute nicht abgelegt. Er erstrebe deshalb weiterhin vordringlich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und halte das Wechselmodell für die allenfalls zweitbeste Lösung. Tatsächlich halte er die Kindesmutter weiterhin für überfordert mit der Erziehung und sehe Probleme in der Versorgung der Kinder bei ihr.

Es zeige sich deutlich, dass das Wechselmodell im Streitfall gerade nicht wirklich funktioniert habe bzw. funktionieren könne, weil nur for...

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