Leitsatz

Auch Zugang zu gemeinschaftlichem Heizraum muss zwingend in gemeinschaftlichem Eigentum stehen

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Steht ein Kellerraum, in dem sich Heizungsanlage und Öltank einer Eigentumswohnanlage befinden, gemäß Teilungserklärung und Aufteilungsplan im Gemeinschaftseigentum, so sind auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizraum bilden, zwingend gemeinschaftliches Eigentum (vgl. bereits BGH v. 2.2.1979, V ZR 14/77, NJW 1979, 2391, NJW 1991, 2909 sowie BayObLG v. 6.2.1986, BayObLGZ 1986, 26 = DNotZ 1986, 494, 1992, 490).
  2. Die vom Senat mit Beschluss (BayObLG v. 8.5.1991, BReg 2 Z 33/91, BayObLGZ 1991, 165) zugelassene Ausnahme von diesen Grundsätzen ist im Wesentlichen beschränkt auf Räume eines nicht ausgebauten Dachspeichers, die nur ganz selten zu Kontrollgängen und Instandsetzungsarbeiten betreten werden müssen. Diese Ausnahme gilt nicht für Heizräume und deren Zugänge, da solche Räume durch den ständigen Betrieb der Heizung dauernd von allen Eigentümern benutzt werden und zur Bedienung, Kontrolle, Wartung und Füllung des Tanks ungleich öfter betreten werden müssen, als ein nicht ausgebauter Dachspeicher.
  3. Den Beteiligten bleibt hier jedoch die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 1 WEG einem bestimmten Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an Zugangsräumlichkeiten einzuräumen, welches wiederum durch ein Zutrittsrecht zum Heizungsraum entweder kraft Gesetzes (vgl. KG v. 20.12.1989, 24 W 3084/89, NJW-RR 1990, 333) eingeschränkt ist oder durch Vereinbarung eingeschränkt wird.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 184/03

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