Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ausschließlicher Zugang zum gemeinschaftlichen Speicher sowie Rechtsnachfolgewirkung beim schriftlichen Beschluss oder Vereinbarung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 21.02.1991; Aktenzeichen 4 T 3147/90)

AG Rosenheim (Entscheidung vom 08.08.1990; Aktenzeichen UR II 88/87)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 21. Februar 1991 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 1/5 und der Antragsgegner 4/5 der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis zum 21. Juni 1990 auf 15 000 DM festgesetzt und für die Zeit danach auf 12 500 DM. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 500 DM festgesetzt. Entsprechend wird die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts abgeändert.

IV. Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen und einer Garage bestehenden Anlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte zu 2 ist. Der im Gemeinschaftseigentum stehende Speicher ist nur durch die jetzt im Eigentum des Antragsgegners stehende Wohnung Nr. 3 zu erreichen.

Am 25.6.1969 unterzeichneten alle damaligen Wohnungseigentümer eine Erklärung, wonach die Hausverwaltung damit einverstanden ist, daß der Speicher von der seinerzeitigen Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 ausgebaut wird. Eine notarielle Vereinbarung vom 25.3.1970 über eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung, die im Grundbuch eingetragen werden sollte, wurde nicht rechtswirksam, weil ein Eigentümer die vorbehaltene nachträgliche Genehmigung verweigerte.

In § 2 des Verwaltervertrags vom Jahr 1983 wurde der für fünf Jahre bestellte Verwalter ermächtigt, die Wohnungseigentümer in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Durch Eigentümerbeschluß vom 30.4.1987 wurde der weitere Beteiligte zu 2 „unter Weiterführung des Verwaltervertrags zu den gleichen Konditionen” wiederum zum Verwalter bestellt.

Am 26.3.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer, den derzeit offenen Keller der Wohnung Nr. 1 im Hinblick auf die vorgesehene Öllagerung in dem Keller zu verkleiden.

Die Antragsteller, vertreten durch den Verwalter, haben zunächst beantragt festzustellen, daß die durch die ursprüngliche Teilungserklärung samt Nachtrag ausgewiesenen Rechtsverhältnisse unverändert verbindlich sind, die Erklärung vom 25.6.1969 und die 1970 beurkundete Änderung der Teilungserklärung rechtlich unwirksam sind, die seinerzeitige Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 nicht über das Gemeinschaftseigentum am Speicher habe verfügen können und die Um- und Ausbauten am Nebengebäude nicht rechtens seien. In der Folgezeit haben sie nur noch den zuerst genannten Antrag aufrechterhalten.

Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1 haben beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 26.3.1988 für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat am 8.8.1990 festgestellt, daß der Antragsgegner keine weitergehenden Rechte an dem Speicher habe; ferner hat es den Eigentümerbeschluß vom 26.3.1988 für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den feststellenden Ausspruch und die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.2.1991 zurückgewiesen. Dem Antragsgegner hat das Landgericht 2/3 der Gerichtskosten des ersten und 4/5 des zweiten Rechtszugs auferlegt und den Rest den Antragstellern; die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Den Geschäftswert hat das Landgericht für den ersten Rechtszug auf 30 000 DM und für den zweiten Rechtszug auf 25 000 DM festgesetzt.

Der Antragsgegner und die Antragsteller verfolgen mit der sofortigen weiteren Beschwerde ihre Rechtsmittelanträge weiter. Der Antragsgegner wendet sich außerdem gegen die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts; ferner beantragt er, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

II.

Die Rechtsmittel der Antragsteller und des Antragsgegners sind unbegründet. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Geschäftswertfestsetzung ist durch die Abänderung der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen gegenstandslos geworden. Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsgegner nicht bewilligt werden.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die zunächst gestellten drei Feststellungsanträge hätten dasselbe Anliegen zum Gegenstand. Dem habe das Amtsgericht durch seinen Beschluß in sachgerechter Weise entsprochen. Aus der Erklärung vom 25.6.1969 könne der Antragsgegner kein Sondernutzungsrecht am Speicher herleiten. Bei ihm handle...

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