Leitsatz

  1. Wer zum Verwalter in welcher Rechtsform bestellt wurde, kann sich auch durch unzweifelhafte Auslegung des Beschlusses ermitteln lassen
  2. Auch ein sog. Scheinverwalter ist berechtigt, seinen Abberufungsbeschluss anzufechten
 

Normenkette

§§ 26 Abs. 1, 43 Abs. 4, 43 Abs. 1, 4 WEG

 

Kommentar

  1. Für die Wirksamkeit einer Verwalterbestellung ist es unschädlich, wenn der Eigentümerbeschluss nicht die Rechtsform des bestellten Unternehmens wiedergibt, solange durch Auslegung unzweifelhaft zu ermitteln ist, wer zum Verwalter bestellt sein soll. Im vorliegenden Fall war aus dem Wortlaut des Beschlusses und den protokollierten Umständen der Beschlussfassung ersichtlich, dass nicht eine Einzelperson, sondern ein durch die auftretenden Personen (Eheleute) vertretenes kaufmännisches Unternehmen mit der Hausverwaltung beauftragt werden sollte, ohne dass es den Eigentümern auf die Rechtsform dieses Unternehmens im Einzelnen ankam. Für die Beteiligten erkennbar gab es nicht mehrere Hausverwaltungsfirmen gleichen Namens.
  2. Ein tatsächlich nicht bestellter Verwalter ("Scheinverwalter") ist ebenfalls zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses befugt, durch den er ausdrücklich als Verwalter abberufen wurde. Weil sich aus der Abberufung für ihn unmittelbare Pflichten ergeben können, ist es ihm nicht zuzumuten, lediglich Antrag auf Feststellung stellen zu können, dass er nicht als Verwalter bestellt worden ist.
  3. Vorliegend erfolgte der Abberufungsbeschluss aus wichtigem Grund allerdings zu Recht, da der Antragsteller mit Firmen, an denen er entweder beteiligt oder für die er als Geschäftsführer bestellt war, in Insolvenzverfahren verwickelt war und hier auf Fragen der Eigentümer keine ausreichenden Antworten gab (Vertrauensbruch!). Der Antragsteller entzog sich berechtigten Fragen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen systematisch, auch durch vorzeitiges Entfernen vom Versammlungsort; auch an einer nachfolgenden Eigentümerversammlung nahm er nicht mehr teil.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004, 2Z BR 102/04)

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